Verwaltungsprozessrecht. Mike Wienbracke
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1. Teil Einleitung
Inhaltsverzeichnis
1
Im Skript „Allgemeines Verwaltungsrecht“ (Rn. 22, 38) wurde dargestellt, über welche Handlungsmöglichkeiten die Verwaltung verfügt. Hat die Verwaltung von einer dieser Möglichkeiten im konkreten Fall Gebrauch gemacht, so muss die betreffende Verwaltungsmaßnahme (z.B. Verwaltungsakt, § 35 S. 1 VwVfG) nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Einklang mit „Gesetz und Recht“ stehen; insbesondere darf sie den Bürger nicht in dessen (subjektiven) Rechten verletzen. Ob dies der Fall ist, kann der Betroffene durch die entsprechenden Kontrollinstanzen – namentlich die Verwaltungsgerichte – überprüfen lassen.[1]
Anmerkungen
Vgl. Schenke Verwaltungsprozessrecht Rn. 1; Würtenberger/Heckmann Verwaltungsprozessrecht Rn. 3, 5, 7.
1. Teil Einleitung › A. Rechtsbehelfe
A. Rechtsbehelfe
2
Die dem Einzelnen durch die Rechtsordnung eingeräumten Befugnisse, in einem Verfahren auf die Überprüfung staatlichen Verhaltens hinzuwirken, lassen sich danach unterscheiden, ob sie form- und fristlos sowie ohne die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts, d.h. ohne materielle Beschwer, eingelegt werden können (formlose Rechtsbehelfe) oder nicht (förmliche Rechtsbehelfe).[1]
3
„Rechtsbehelf“ ist jedes von der Rechtsordnung zur Verwirklichung eines Rechts zur Verfügung gestellte Mittel.[2]
1. Teil Einleitung › A. Rechtsbehelfe › I. Formlose Rechtsbehelfe
I. Formlose Rechtsbehelfe
4
Zu den formlosen Rechtsbehelfen, mittels derer der Bürger eine Kontrolle der Verwaltung „anregen“ – nicht aber: „erzwingen“ – kann und die häufig als „formlos, fristlos und fruchtlos“ verspottet werden, gehört die[3]
5
• | Gegenvorstellung: Diese richtet sich an dieselbe Behörde, die die Entscheidung erlassen bzw. verweigert hat, mit welcher der Einzelne nicht einverstanden ist und deren Änderung er erstrebt; |
6
• | Aufsichtsbeschwerde: Im Gegensatz zur Gegenvorstellung ist die Aufsichtsbeschwerde nicht an die Ausgangsbehörde, sondern an deren übergeordnete Stelle (die Aufsichtsbehörde) gerichtet. Diese soll das Verhalten der nachgeordneten (weisungsgebundenen) Ausgangsbehörde inhaltlich prüfen und ggf. im Wege der (Rechts-[4] bzw. Fach-[5])Aufsicht korrigieren. Bezieht sich die Beschwerde nicht auf das Ergebnis des Verwaltungshandelns, sondern vielmehr auf das persönliche Verhalten (z.B. Unhöflichkeit) eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Beamter, Angestellter), so ist die an dessen Dienstvorgesetzten zu adressierende Dienstaufsichtsbeschwerde das richtige Kontrollinstrument. Der Dienstvorgesetzte kann u.U. zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Bediensteten greifen; |
7
• | Petition: Dass Petitionen, d.h. auf künftiges Verhalten gerichtete Bitten und gegen vergangenes Verhalten gerichtete Beschwerden, von jedermann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich nicht nur an die Volksvertretung (Deutscher Bundestag, Landtage bzw. Bürgerschafen; str.[6] bzgl. Gemeinderäte), sondern darüber hinaus „an die zuständigen Stellen“ (v.a. Behörden) gerichtet werden können, ist im GG[7] in Art. 17 grundrechtlich garantiert. Dieses „Petitionsrecht“ (Art. 17a Abs. 1 GG) gewährt einen Anspruch nicht nur auf Entgegennahme der Petition, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf deren Prüfung und Bescheidung, d.h. Mitteilung von der Art der Erledigung, nicht aber auch auf besondere Begründung (str.[8]). |