Allgemeines Verwaltungsrecht. Mike Wienbracke
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Allgemeines Verwaltungsrecht - Mike Wienbracke страница 7
• | Ist mein eigener Leistungsanspruch zu hoch? |
• | Habe ich insgesamt (zeitmäßig) zu wenig gearbeitet? |
• | Zuviel an Ablenkung? |
• | Wie habe ich es geschafft, das Lernen zu vermeiden? |
• | Nehme ich mein Lernen ernst genug? |
• | Mache ich es mir zu bequem? |
• | Mangelnde Konsequenz in der Planung und im Einhalten des Lernpensums, der Belohnung? |
• | Bin ich zu großzügig im Belohnen? |
• | Gab es unerwartete Ereignisse, die mich behindert haben? |
• | Habe ich zuviel gearbeitet? Warum? |
• | Bin ich zu erschöpft? Woran liegt das? |
• | Habe ich zu wenig behalten und verstanden trotz vieler Arbeit? |
• | Ist der Stoff zu schwer? |
• | Gab es (emotional) hemmende Gründe (in der Familie, bei Freunden, wegen Geldsorgen)? |
• | Wer oder was könnte mir bei Schwierigkeiten helfen? |
Erkennen Sie Ihr persönliches Vermeidungsverhalten!
Sie kennen das vielleicht: Bevor es mit dem Lernen losgeht – Zeitung lesen, noch einmal zur Toilette gehen, Blumen gießen, etwas aus dem Kühlschrank holen, noch schnell etwas einkaufen gehen . . . Wir versuchen unangenehme Tätigkeiten vor uns her zu schieben. Hierdurch vermeiden wir, uns in eine vermeintlich aversive Situation zu begeben. Durch das Vermeidungsverhalten entziehen wir uns der Arbeit und belohnen uns für Verzögerungen. Das hat zur Folge, dass wir lernen, die primär angestrebte Tätigkeit immer öfter zu vermeiden. Betrachten Sie Ihr Vermeidungsverhalten und seine Auswirkungen einmal genauer! Kurzfristig hilft es, vermeintlichen Stress (Aversion) abzubauen, langfristig kann das Ganze Ihnen wirklich über den Kopf wachsen.
Bauen Sie Vermeidungsverhalten Schritt für Schritt ab!
Der riesige Berg an Arbeit, der vor uns liegt, lässt uns häufig ausweichen. Man geht Dinge nicht an, weil man die Befürchtung hat, den Überblick zu verlieren oder sie insgesamt nicht bewältigen zu können („Wie soll ich das denn alles schaffen?“). Hier entsteht negativer Stress für unser Gehirn. Damit ist Vermeidungsverhalten erst einmal (emotional) vernünftig. Nur in der Sache kommen Sie nicht weiter.
Folgende Tipps können weiterhelfen:
• | Bei Lernproblemen das Pensum anfänglich bewusst reduzieren. |
• | Den Lernstoff in für Sie überschaubare Lerneinheiten portionieren. |
• | Die einzelnen Lerneinheiten in angenehme Mengen- und Zeiteinheiten unterteilen. |
• | Besonders angenehme Anfangstätigkeiten finden. |
• | Strenge Disziplin, d. h. striktes, selbst auferlegtes Verbot von Vermeidungsverhalten. |
• | Sitzen bleiben. Wenn Sie nicht mit der Arbeit beginnen können, notieren, was Sie eigentlich arbeiten wollen, was Ihnen schwierig erscheint, welche Aspekte behindern, welche vielleicht sogar Freude machen könnten. |
1. Teil Definition von „Verwaltung“
1
Gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG wird die Staatsgewalt „vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“. Die Funktion dieses Gewaltenteilungsprinzips besteht zum einen darin, dass durch wechselseitige Kontrolle der drei Teilgewalten „die Staatsmacht gemäßigt und die Freiheit des Einzelnen geschützt wird“[1] (checks and balances). Zum anderen zielt dieses Prinzip darauf ab, „dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen“.[2]
Was hierbei genau unter dem Begriff „vollziehende Gewalt“ (Exekutive[3]) in Abgrenzung zu den beiden anderen Teilgewalten „Gesetzgebung“ (Legislative) und „Rechtsprechung“ (Judikative) zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht näher definiert.
2
Im Schrifttum[4] wird teilweise der Versuch unternommen, den Begriff „Verwaltung“ positiv zu bestimmen, so z.B. als die Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens bzw. der Staatszwecke für den Einzelfall, als die Lösung konkreter Aufgaben gemäß den Rechtsnormen bzw. innerhalb ihrer Schranken oder als die geleitete, richtungserhaltende, geführte Tätigkeit. Allen diesen Ansätzen ist jedoch gemein, dass sie sich entweder lediglich auf die Hervorhebung einzelner Merkmale der Verwaltung beschränken (weitere Beispiele: Sozialgestaltung im Rahmen der Gesetze und auf dem Boden des Rechts; Einsatz hoheitlicher Mittel; Weisungsgebundenheit) oder aber sie aufgrund ihrer Abstraktheit praktisch kaum handhabbar sind (vgl. etwa die Definition von Hans J. Wolff[5]).
3
Doch auch die im Anschluss an Otto Mayer[6] und Walter Jellinek[7] namentlich vom BVerwG[8] befürwortete negative Begriffsbestimmung – Verwaltung ist diejenige Staatstätigkeit, die nicht Gesetzgebung und nicht Rechtsprechung ist – wirft Probleme auf. So würde diese „Subtraktionsmethode“ nur dann zu eindeutigen Ergebnissen führen, wenn sich die beiden übrigen Teilbereiche, die Legislative und die Judikative, ihrerseits exakt definieren ließen; aufgrund von zahlreichen Überschneidungen ist dies allerdings gerade nicht der Fall (z.B. Erteilung eines Hausverbots durch den Präsidenten des Bundestags gem. Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG; Erlass von Rechtsverordnungen durch die Exekutive, vgl. Art. 80 Abs. 1 GG; Erlass von „Justizverwaltungsakten“ i.S.v. § 23 Abs. 1 EGGVG durch die Judikative). Ferner gehören zum weitergehenden Begriff der „vollziehenden Gewalt“ auch die Regierung und sonstige exekutive Betätigungen (z.B. Kontrolle durch die Rechnungshöfe, die Datenschutz- und den Wehrbeauftragte[n]), die wiederum jeweils von der Verwaltung abzugrenzen sind.
4
Unter Hinweis auf Klaus Stern[9] werden die beiden vorgenannten Ansätze in der neueren Literatur schließlich miteinander kombiniert. Ausgehend von der negativen Begriffsbestimmung (Rn. 3) wird vorgeschlagen, in Zweifelsfällen ergänzend auf die positiven Merkmale (Rn.