Völkerrecht. Bernhard Kempen

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Völkerrecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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dürfte unbestritten sein, dass vertragliche Ansprüche, Anteilsrechte aller Art, geistige Eigentumsrechte und Konzessionen Schutz genießen. Knapp zusammengefasst kann man deshalb mit dem Iran-US Claims Tribunal (Amoco v. Iran, para 108) den Schutzbereich als grundsätzlich „any right, which can be the object of a commercial transaction“ umfassend bezeichnen. Einen Grenzbereich stellt der Schutz des Unternehmenswerts dar. Im Oscar Chinn Case (1934) verneinte der StIGH jedenfalls die Schutzwürdigkeit von Geschäftsbeziehungen und Goodwill.

      Der Schutz des Eigentums besteht im Wesentlichen in der Reglementierung von Enteignungen. Demnach sind Enteignungen ausländischen Eigentums nicht verboten, sondern grundsätzlich erlaubt. Das Recht zur Enteignung ergibt sich dabei aus der staatlichen Souveränität. Allerdings müssen bei der Enteignung ausländischen Eigentums bestimmte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen beachtet werden. Werden diese nicht eingehalten, ist die Enteignung illegal und stellt ein völkerrechtliches Delikt (→ Verantwortlichkeit, völkerrechtliche) dar. Zu den Einzelheiten s. → Enteignungsrecht, internationales.

      Der sachliche Schutzbereich von Investitionsförderungsverträgen orientiert sich nicht am Begriff des Eigentums, sondern an dem der Investition, bzw. im deutschen Wortlaut dem der Kapitalanlage (→ Investitionsrecht, internationales). Dieser Begriff ist in der Regel in den Verträgen definiert und meint üblicherweise Vermögenswerte aller Art. Dieser Definition folgt dann eine Aufzählung typischer Investitionsformen, wie (i) Sach- und Grundeigentum sowie andere dingliche Rechte, (ii) Beteiligungen an Gesellschaften, (iii) vertragliche Rechte mit wirtschaftlichem Wert, (iv) geistige Eigentumsrechte und (v) Konzessionen (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1 des deutschen Mustervertrages; abgedruckt in: AVR 45 [2007], 276 ff.). Trotz der weitreichenden Überschneidungen ist der Schutzbereich nicht zwangsläufig deckungsgleich mit dem oben skizzierten Schutz des Eigentums im Fremdenrecht. Ein Unterschied kann zum Beispiel darin bestehen, dass für private Zwecke im Ausland befindliches Eigentum im Fremdenrecht geschützt ist, während es bei Investitionsschutzverträgen stets von einer Auslegung des jeweiligen Vertrages abhängt, ob dieser eine wirtschaftliche Betätigung erfordert oder nicht.

      Investitionsschutzverträge enthalten verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen, die Investitionen vor politischen Risiken im Gaststaat schützen sollen. Zu diesen Schutzbestimmungen gehören in der Regel eine Pflicht zur Nichtdiskriminierung, zur gerechten und billigen Behandlung oder zur Gewährung von Schutz und Sicherheit. Eine zentrale Bestimmung regelt die Behandlung von Enteignungen. Dabei folgen Investitionsschutzverträge in der Regel den Bestimmungen des Fremdenrechts (s. oben, III.), d. h. Enteignungen sind zulässig, müssen aber die einschlägigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Für die Berechnung der Höhe der Entschädigung verwenden die Verträge in der Regel die Hull-Formel (→ Enteignungsrecht, internationales).

      Der menschenrechtliche Eigentumsschutz hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg entwickelt und ergibt sich im Wesentlichen aus den regionalen Menschenrechtskonventionen. Die relevanten Bestimmungen finden sich in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur → EMRK, Art. 21 der → AMRK und Art. 14 der → Afrikanische Menschenrechtscharta). Praktische Bedeutung hat dabei bis heute insbesondere der Eigentumsschutz in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewonnen. Im Rahmen der EU ist zudem auch Art. 17 der seit 2009 rechtsverbindlichen Europäischen Grundrechtecharta zu nennen. Ob es ein als universelles Gewohnheitsrecht anerkanntes Menschenrecht am Eigentum gibt, wird überwiegend skeptisch gesehen; jedenfalls hat ein solches Recht noch keinerlei praktische Bedeutung gewonnen.

      Der wichtigste Unterschied zum Eigentumsschutz im Fremdenrecht und Investitionsschutzrecht besteht darin, dass der Schutz nicht an die Stellung als Ausländer bzw. als geschützter Investor gekoppelt ist, sondern In- und Ausländer gleichermaßen erfasst. Damit haben auch Inländer einen völkerrechtlich garantierten Schutzanspruch gegen ihren Heimatstaat. Der sachliche Schutzbereich hängt wiederum von der jeweiligen Konvention ab. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention erfasst nach seinem Wortlaut „posessions“ und hat einen ähnlich weiten Schutzbereich wie das Fremdenrecht.

      E › Enteignungsrecht, internationales (Markus Perkams)

       I. Enteignungsrecht im Fremdenrecht

       1.Enteignung

       2.Öffentliches Interesse und Diskriminierungsverbot

       3.Entschädigung

       II. Enteignungsrecht in Investitionsförderungsverträgen

       1.Enteignung

       2.Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

       III. Menschenrechtliches Enteignungsrecht

      Lit.:

      R. Dolzer, Eigentum, Enteignung und Entschädigung im geltenden Völkerrecht, 1985; J.A. Kämmerer, Der Schutz des Eigentums im Völkerrecht, in: O. Depenheuer (Hrsg.), Eigentum – Ordnungsidee, Zustand, Entwicklung, 2005, 131; B. Kempen, Eigentum: ein universelles Menschenrecht?, WiVerw2 2009, 19; Chr. Ohler, Der Schutz privaten Eigentums als Grundlage der der internationalen Wirtschaftsordnung, JZ 2006, 875; M. Ruffert, The Protection of Foreign Direct Investment by the European Convention on Human Rights, GYIL 43 (2000), 116; B. Schöbener, Der menschenrechtliche Schutz des privaten Eigentums – eine Zwischenbemerkung, FS für K. Stern, 2012, 901.

      Das internationale Enteignungsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des völkerrechtlichen → Eigentumsschutzes. In ihm manifestiert sich die Wertgarantie des geschützten Eigentums. Diese

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