Europarecht. Bernhard Kempen

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Europarecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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Art. 108 Abs. 2 EWRA kommt dem EFTA-Gerichtshof die Kompetenz zu, die Durchführung des EWR-Abkommens gerichtlich zu überwachen (insbesondere Klagen gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, vgl. Art. 36 ÜGA) und zudem die Streitbeilegung bei Streitigkeiten von EFTA-Staaten untereinander zu gewährleisten, Art. 32 ÜGA (Sein EU-Pendant, der EuGH, ist entsprechend zuständig für die Klagen von EU-Mitgliedstaaten bzw. deren Streitigkeiten untereinander). Der EFTA-Gerichtshof wurde mittels Art. 27 ÜGA errichtet. Er besteht gem. Art. 28 ÜGA aus fünf Richtern, die die in Art. 30 ÜGA näher spezifizierten Kriterien erfüllen.

      877

      Der Ständige Ausschuss der EFTA-EWR-Staaten wurde anhand des am 5.11.1992 unterzeichneten und am 1.1.1993 in Kraft getretenen Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten geschaffen, vgl. dessen Art. 1 Abs. 1. Er dient in erster Linie der Meinungsbildung bzw. Entscheidungsfindung dieser Staaten, heute also Liechtensteins, Norwegens und Islands, in allen Belangen, die ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen betreffen. Ziel hierbei ist es, dass diese Staaten i.R. etwaiger Verhandlungen mit der EU mit einer gemeinsamen Stimme sprechen können. Seine Aufgabenbereiche sind in Art. 3 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten niedergelegt.

      878

      Der Parlamentarische Ausschuss der EFTA-EWR-Staaten dient diesen als beratendes Gremium in allen Belangen des EWR. Er ist zu unterscheiden vom Parlamentarischen Ausschuss der EFTA selbst, welcher sich mit Beziehungen zu Drittstaaten, grundsätzlich nicht jedoch mit solchen zur EU befasst. Ebenso wie letzterer gewährleistet jedoch auch der Parlamentarische Ausschuss der EFTA-EWR-Staaten letztlich die Rückbindung der Handlungen ebenjener i. R. d. EWR an alltagspolitische Realitäten in den Heimatparlamenten. Der Parlamentarische Ausschuss der EFTA-EWR-Staaten wurde anhand Art. 1 Abs. 1 des Abkommens über einen Parlamentarischen Ausschuss der EFTA-Staaten (Unterzeichnung: 20.5.1992; Inkrafttreten: 1.1.1994) geschaffen. Seine Arbeitsweise wird in Art. 3 ff. selbigen Abkommens näher beschrieben.

      EEuropäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › V. Drittstaatsbeziehungen der EFTA-Staaten

      879

      Die EFTA-Staaten haben seit Anfang der 1990er Jahre ein umfassendes Freihandelsnetz zu Drittstaaten außerhalb der EU aufgebaut. Aktuell bestehen 27 Freihandelsabkommen (ständig aktualisierte Übersicht unter: http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements) mit annähernd 40 Staaten, darunter auch mit den Zollverbänden South African Customs Unions (SACU) sowie MERCOSUR. Bei vielen der neueren Abkommen handelt es sich um umfassende Freihandelsabkommen. Sie sind für gewöhnlich neben dem Handel mit Industriegütern auch auf jenen mit Agrarprodukten anwendbar und enthalten abgesehen von den klassischen Handelsliberalisierungen häufig auch Vorschriften über den Dienstleistungshandel, die öffentliche Auftragsvergabe oder Investitionen. Auch Regelungen zu Arbeitsbedingungen, Nachhaltigkeit und Umweltschutz werden in der neuesten Generation der Abkommen miteinbezogen.

      880

      Verhandelt werden die Abkommen unter Federführung des EFTA-Sekretariats. Allerdings ist zu beachten, dass es sich rechtlich betrachtet immer um Abkommen der EFTA-Staaten, nicht der EFTA selbst handelt. Nach Abschluss eines Freihandelsvertrages mit einem Drittstaat besteht jedoch in der Regel ein multilaterales Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und ihren Partnern (nicht: mehrere parallele bilaterale Abkommen).

      881

      

      Zwar wurde das erste Abkommen mit einem Drittstaat seitens der EFTA-Staaten bereits 1979 mit Spanien, noch vor dessen EU-Beitritt, unterzeichnet; die Intensivierung der EFTA-Drittstaatenpolitik erfolgte allerdings erst nach 1990, zunächst anhand von Abkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten und sodann ab 1995 (sog. Barcelona-Prozess) mit diversen Mittelmeer-Staaten (z.B. Ägypten, Algerien, Israel, Montenegro, Marokko, Mazedonien, Tunesien und Türkei). Auch mit China und Hongkong besteht seit Oktober 2012 ein Freihandelsabkommen.

      EEuropäische Freihandelszone (EFTA) (Maximilian Oehl) › VI. Ausblick

      882

      Seit dem Ende der Sowjetunion Anfang der 1990er Jahre hat die EFTA als Block der neutralen Staaten schrittweise einen erheblichen Bedeutungsverlust verzeichnet. Schon vor den EU-Beitritten Finnlands, Österreichs und Schwedens mit Anfang des Jahres 1995 hatte die EU die Rolle als Motor der europäischen Integration übernommen.

      883

      

      Heute behält die EFTA in erster Linie Bedeutung für die Umsetzung der EWR-Verpflichtungen der drei assoziierten EFTA-Staaten außerhalb der EU. Zudem konnte die EFTA anhand ihrer intensivierten Drittstaatsbeziehungen, die von den Abschlüssen zahlreicher umfassender Freihandelsabkommen mit außereuropäischen Partnern gekennzeichnet war, eine gewisse handelspolitische Dynamik erzeugen, die sie nach wie vor zu einem relevanten Akteur macht. Gleichwohl ist ihr Handeln wie auch der rechtliche Gehalt der EFTA-Verpflichtungen heute in erheblichem Maße von der Union bzw. deren acquis communautaire beeinflusst.

      884

      

      Sollte das Vereinigte Königreich nach seinem beantragten Austritt aus der EU (sog. Brexit) einen Wiedereintritt in die EFTA erwägen, würde eine solche Entwicklung selbstredend mit einem handelspolitischen Bedeutungszuwachs der Assoziation einhergehen. Ein solcher EFTA-Beitritt würde den Charakter der EFTA als Bündnis jener Staaten, die zwar (angesichts der EU-Beitrittskriterien) der EU angehören könnten, dies aber aus politischen Gründen nicht wollen, weiter verstärken.

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