Die Rentenberatung. Wolfgang Wehowsky
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Im Kalenderjahr 2021 müsste im angeführten Beispiel demnach ein Beitrag von
4,6440 EP x 7.726,6260/ 0,892 = 40.226,96 €
gezahlt werden, um die Abschläge vollständig zu kompensieren. Pro Entgeltpunkt sind dies 8.662,14 €. Die Kosten eines Entgeltpunktes hängen demnach maßgeblich ab von der Höhe des Zugangsfaktors und dem aktuellen Beitragssatz zur Rentenversicherung. Je geringer der Zugangsfaktor ist, umso höher fällt der Preis für den Rückkauf eines Entgeltpunktes aus.
Der ausgewiesene Betrag gilt nur für die alten Bundesländer. In den neuen Ländern erfolgt die Berechnung nicht auf Basis des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 sondern unter Rückgriff auf das (niedrigere) regionale Durchschnittsentgelt Ost – genauer: den entsprechenden Umrechnungsfaktor (Ost). Um einen Abschlag von 4,6440 EP (Ost) vollständig zu kompensieren, ist im Ergebnis ein geringerer Beitragsaufwand in Höhe von
4,6440 EP(O) x 7.049,0523/ 0,892 = 36.857,38 € (minus 3.369,58 €)
erforderlich. Das sind pro EP (Ost) 7.936,56 € und damit 725,58 € weniger als für den Ausgleich eines EP (West) anfallen.
Nachdem die Rentenangleichung im geplanten Zeitrahmen vorgenommen wird, können Ost-Versicherte, die von der Möglichkeit des § 187a SGB VI Gebrauch machen, zu einem »Ausgabekurs« von 97,2 Prozent (im ersten Halbjahr 2021) eine ab 2024 gleich hohe Leistung wie im alten Bundesgebiet erwerben. Ein besserer »Gewinn« lässt sich heute bei der gesetzlichen Rente nicht mehr erzielen.
Gibt es noch weitere Möglichkeiten für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente ihren Rentenanspruch zu verbessern?
Ja, darüber hinaus haben diese Personen auch das Recht ab 01.01.2017 freiwillige Beiträge zu entrichten, soweit keine Pflichtbeitragszeiten erworben werden. Diese Zahlungen, die längstens bis zur Regelaltersgrenze möglich sind, erhöhen die spätere Altersrente.
Der Regelaltersrentner bleibt weiterhin berufstätig und verdient monatlich 1500 €. Was ist zu tun, damit diese Zeiten künftig bei der späteren Regelaltersrente angerechnet werden können?
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Rentner nach Erreichen seines Regelalters unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen darf. Er ist auch kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil leisten. Daraus kann der Rentner jetzt ab 01.01.2017 einen regulären für sich anrechenbaren Rentenversicherungsbeitrag machen, in dem er gegenüber seinem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. In diesem Fall führt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle ab.
Die weiteren Beitragszeiten (z.B. für 2017: 12 x 1.500 € = 18.000 €) ergeben 0,4851 Entgeltpunkte; dies wären nach dem heutigen ARW von 34,19 € bereits 16,59 € monatliche Rentenerhöhung. Die Rentenerhöhung für 2017 erfolgt ab 01.07.2018; also jeweils zum nächsten Rentenanpassungstermin nach Ablauf eines Kalenderjahres, in dem Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Ferner ist anzumerken, dass die Rentensteigerung noch höher ausfällt, da ein Zuschlag zum Zugangsfaktor i.H.v. 9 Prozent anzurechnen ist.
Gilt dies auch für die Ausübung eines Minijobs?
Wer neben einer vorzeitigen Altersrente einen Minijob (monatlicher Verdienst: 450 €) aufnimmt, ist versicherungspflichtig. Sein Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung und behält vom Bruttolohn 3,6 Prozent als Arbeitnehmeranteil ein. Der Rentner begründet damit reguläre Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuschläge an Entgeltpunkten während des Bezuges der vorzeitigen Rente werden erst nach erzielter Regelaltersgrenze angerechnet.
Mit dem Beginn der erzielten Regelaltersgrenze tritt hier Versicherungsfreiheit ein. Aber auch in diesem Fall hat der Rentner die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dies ergibt bei einem Arbeitsentgelt für 2021 von 5.400 € eine monatliche Rentenerhöhung von 4,44 € (Stand 1. Halbjahr. 2021). Die Rentenerhöhung aus den Beiträgen des Jahres 2021 wird zum 01.07.2022 zuzüglich einer weiteren Steigerung u.a. durch den verbesserten Zuschlag zum Zugangsfaktor vorgenommen. Da der Arbeitnehmer tatsächlich nur 3,6 Prozent an Beitrag zur Rentenversicherung beisteuert, beläuft sich die jährliche Rendite aus der Rentensteigerung auf ca. 27,5 Prozent. Sie ist sogar noch höher, wenn zur Rente ein Beitragszuschuss für eine freiwillige oder private Krankenversicherung gezahlt wird.
Wie verbessert das Flexi-Rentengesetz den Rentenbeginn einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung (EM)?
Dazu folgender Beispielsfall: Bei dem Versicherten Hans M. besteht volle Erwerbsminderung vom 19.04.2017 bis zum 30.06.2020. Der Anspruch auf Krankengeld ist bereits erschöpft. Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat der Versicherte noch bis zum 30.08.2017. Ursache des EM-Rentenanspruches ist die Tatsache, dass der Versicherte aus sozialmedizinischer Sicht im genannten Zeitraum nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Rentenantrag wurde am 25.04.2017 gestellt.
Die EM-Rente auf Zeit würde nach § 101 Abs.1 SGB VI am 01.11.2017 beginnen (mit Beginn des 7. KM nach Eintritt des Leistungsfalles – § 102 Abs. 2 SGB VI). Dadurch entsteht ein Ausfall von Einkommensersatz für die Zeit vom 31.08. bis 31.10.2017, der bislang über Leistungen der Grundsicherung (SGB II bzw. SGB XII) auszugleichen war. Hier nimmt nun das Flexi-Rentengesetz den notwendigen Lückenschluss vor.
Nach § 101 Abs.1a SGB VI (Inkrafttreten zum 14.12.2016) beginnt jetzt die volle EM-Rente auf Zeit bereits am 31.08.2017 (Tag nach Beendigung der Sozialleistungen).
Dies gilt aber nur, wenn die Erwerbsminderung nicht unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage (verschlossener Arbeitsmarkt) begründet wird.
Neuregelungen durch das Rentenpaket II ab 01.01.2019
Was ist neu?? Hier einige wichtige Änderungen:
Durch die sogenannte Mütterrente II (Startzeitpunkt: 01.01.2019) werden Bestandsrenten mit Beginn vor dem 01.07.2014 für Zeiten der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern um 0,5 persönliche Entgeltpunkte (PEP) aufgebessert; insgesamt werden jetzt für ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, rund 2,5 Entgeltpunkte angerechnet; davon 1,5 als Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten.
Ist der Anspruch auf eine Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 entstanden, erhöht die Mütterrente II ebenfalls die Rente um 0,5 persönliche Entgeltpunkte für ein vor 01.01.1992 geborenes Kind, soweit in der Rente eine Berücksichtigungszeit