Die Rentenberatung. Wolfgang Wehowsky
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1 Hartz IV – in Kraft ab 1.01.2005Arbeitslosengeld II auch für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger ab 01.01.2005 (Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung;Beitrag 2005/2006: 78 € mtl.-Entgelt: 400 € mtl.-Beitrag ab 01.01.2007: 40,80 € mtl.-Entgelt: 205 € mtl.-)
2 Überarbeitung Lebenspartnerschaftsgesetz vom 15.12.2004Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Hinterbliebenenversorgung, Rentensplitting und Versorgungsausgleich (bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft) ab 01.01.2005
Das wichtigste zu den Hartz-IV-LeistungenMit Hartz IV wurden ab 01.01.2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt (SGB II). Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Unter Hartz-IV-Leistung versteht man das Arbeitslosengeld II. Dies umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ggf. Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einen befristeten Zuschlag. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Die Absicherung der Leistungsbezieher erfolgte unabhängig von der Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldes II auf der Basis von monatlich 400 € für Zeiträume bis zum 31.12.2006 und von 205 € ab 01.01.2007. Aus Gründen der Haushaltsersparnis ist die Versicherungspflicht der ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen RV ab 01.01.2011 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 abgeschafft worden. Damit konnten erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger nur für eine befristete Zeit Pflichtbeiträge leisten und die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung oder für eine Versicherten- bzw. Hinterbliebenenrente erfüllen. Ab 01.01.2011 bedingen diese Zeiten keine Rentensteigerung mehr, da die jetzt dafür in Betracht kommenden Anrechnungszeiten von einer Bewertung in der Rentenberechnung ausgenommen sind.
1.9.4 Verbesserung für Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung
Die Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes erbrachte mit Wirkung vom 01.01.2005 eine weitgehende Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe.
Dies gilt insbesondere für die Adoption eines Stiefkindes, den Versorgungsausgleich bei Auflösung der LebenspartnerschaftLebenspartnerschaft durch Trennung sowie die Hinterbliebenenversorgung und das Rentensplitting bei Tod. Auf einzelne Punkte wird in den folgenden Fachtexten (Kapiteln 6 und 7) näher eingegangen.
1.9.5 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen
Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
ab 1.01.2005 einheitliche VersicherteNeuaufteilung des Versichertenbestandes zum 1.10.2005:40 Prozent DRV Bund (ehemalige BfA) 5 Prozent DRV Knappschaft, Bahn, See55 Prozent Regionalträger (ehemals LVA)vor der Reform 27 RV-Träger, jetzt 16 RV-Träger!
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei DRV Bund
Auskunft und Beratung nur noch durch Regionalträger
Mit diesem Gesetz ist die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst worden. Die Vereinheitlichung des Leistungsrechts, begonnen am 01.01.1957, wurde somit auch organisatorisch vollendet. Seit 01.01.2005 ist die Zuordnung der Versicherten nach den Kriterien „Arbeiter / Angestellte“ entfallen. Es gibt einen einheitlichen Versichertenbegriff; die Zuständigkeit für die Versicherten resultiert aus der Führung seines Versicherungskontos. Die Deutsche Rentenversicherung gliedert sich zukünftig in eine Bundes- und eine Regionalebene. Ziel der Reform ist es, zwischen beiden Ebenen eine stabile Versichertenverteilung zu erreichen. Nach der neuen Versichertenzuordnung erhalten die RegionalträgerRegionalträger (früher Landesversicherungsanstalten – LVA –) 55 Prozent und die beiden BundesträgerBundesträger 45 Prozent der Versicherten. Die Zahl der Regionalträger soll durch Fusionen verringert werden. Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden vorwiegend durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in Abstimmung mit den Regionen zentral wahrgenommen. Dafür obliegt das Auskunfts- und Beratungsstellennetz künftig ausschließlich den Regionalträgern.
Die durch die Organisationsreform entstandenen Einsparpotentiale sind durch die Reduzierung der gesamten Verwaltungs- und Verfahrenskosten der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2010 um 10 Prozent sichtbar geworden.
1.10 Haushaltsbegleitgesetz 2006
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sind die Beitragssätze für Minijobs im gewerblichen Bereich ab 01.07.2006 von 25 Prozent auf 30 Prozent angepasst worden. In der Rentenversicherung beträgt der Pauschalbeitrag anstelle von 12 Prozent nunmehr 15 Prozent, in der Krankenversicherung anstelle von 11 Prozent jetzt 13 Prozent. Der pauschale Steuersatz in Höhe von 2 Prozent bleibt unverändert.
1.11 Reformen 2006 bis 2009
Mit der Einführung der „Riester-Rente“ im Jahr 2002 wurden in der Rentenversicherung Reformen begonnen, die auch nach dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes und der Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte am 01.01.2005 noch nicht vollständig waren. Sie werden nun mit dem Gesetz zur Anpassung der RegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) um einen weiteren wichtigen Baustein ergänzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine im Jahr 2012 beginnende schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Dabei werden Ausnahmeregelungen für Versicherte mit 45 Beitragsjahren geschaffen; sie können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Außerdem beschäftigt sich das neue Gesetz mit zusätzlichen Dämpfungsfaktoren für zukünftige Rentenanpassungen. Damit sollen nach dem Jahr 2011 die wegen der Schutzklausel 2005 und 2006 nicht realisierten – aber nach der Modifizierung der Rentenanpassungsformel mit Riester-FaktorRiester-Faktor und nach NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor eigentlich notwendigen – Absenkungen bei der Rentenanpassung ausgeglichen werden.
Der darüber hinaus noch festgelegte Ausschluss einer Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – dürfte aufgrund der augenblicklichen erfreulichen konjunkturellen Entwicklung mit steigenden Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf absehbare Zeit keine Rolle mehr spielen.
Reformen 2006 + 2007
1 Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67ab 01.01.2012–31.12.2029 (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964)
2 Abschlagsfreier Rentenbeginn bei 45 Beitragsjahren ab dem 65. Lebensjahrdazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege, Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sowie Wartezeitmonate aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung)
3 Keine Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – bis 2009
4 Dämpfungsfaktoren für künftige Rentenanpassungen ab 2011Realisierung der seit 2005 unterbliebenen Anpassungsdämpfungen im Westen i.H.v.1,78 Prozent, im Osten 1,32 Prozent
Weitere interessante Entwicklungen haben sich durch die Erhöhung