Die Rentenberatung. Wolfgang Wehowsky

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Die Rentenberatung - Wolfgang Wehowsky

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       Versicherte können früher und flexibler – nunmehr schon ab dem 50. Lebensjahr – zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, um Rentenabschläge einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente auszugleichen.

       Durch die vorgesehene Anpassung des Aktuellen Rentenwertes ARW) – Ost (ab 01.07.2017: 29,69 €) auf den Stand des ARW -West (ab 01.07.2017: 31,03 €) in einem Zeitraum von 2018 bis 2024 ergeben sich wichtige Hinweise für eine rechtzeitige Nachzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen.

      Folgende Antworten zu ausgewählten Fragen versuchen die Inhalte der Änderungen zum 01.01. oder 01.07.2017 zu erläutern:

      Was passiert, wenn mein Hinzuverdienst als Frührentner über 6.300 € hinausgeht?

      Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bewirkt – anders als im bisherigen Recht – nicht, dass die Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus gekürzt wird.

      Ein Anspruch auf eine Teilrente besteht, wenn der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € im Kalenderjahr überschreitet. Die Höhe der Teilrente bestimmt sich dabei wie folgt: Im ersten Schritt wird geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € übersteigt. Ist dies der Fall, wird ein zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 Prozent auf die Vollrente angerechnet.

       Beispiel: Der jährliche Hinzuverdienst beträgt 7.500 €. Nach Abzug des Freibetrages von 6.300 € verbleiben noch 1.200 €. Ein Zwölftel des überschreitenden Betrages, im Ergebnis 100 € werden zu 40 Prozent, also mit 40 € monatlich auf die Rente angerechnet.

      Ist mein Hinzuverdienst unbegrenzt mit 40 % anzurechnen?

      Zunächst ist immer ein Hinzuverdienstdeckel zu ermitteln. Der Mindest-Hinzuverdienstdeckel beträgt 525 € monatlich (6.300 € jährlich). Die Berechnung des höchsten Hinzuverdienstdeckels orientiert sich jeweils dynamisch an der monatlichen Bezugsgröße-West (§ 18 SGB IV). 201 t sind dies 2.975 €. Sie wird nun mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der Rente wegen Alters multipliziert. Mit diesem Zeitraum wird der Erwerbsbiografie derjenigen Versicherten Rechnung getragen, die in den letzten Jahren vor Rentenbeginn beispielsweise arbeitslos waren oder ihre Erwerbstätigkeit reduziert und damit ein geringeres Einkommen versichert hatten als in der davor liegenden Zeit. Übersteigen aber die monatliche Teilrente und der Hinzuverdienst diese Grenze, werden 100 Prozent des überschreitenden Betrages an der Rente angerechnet. Dies soll anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden.

      Beispiel: Beginn der vorzeitigen Altersrente nach § 236 SGB VI am 01.08.2017 i.H.v. 1.460,00 € monatlich. Weiterarbeit bis 31.12.2018. Monatlicher Verdienst ab 01.08.2017: 3.660 € und ab 01.01.2018: 2.800 €.

      Hinzuverdienstdeckel: 1,00 Entgeltpunkte (Best of 15). Bezugsgröße aus 2017 = monatlich 2975 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 2.975 € X 1,00 = 2.975 €.

      Der Hinzuverdienst beträgt ab 01.08.2017 monatlich 3.660 € x 5 Monate = 18.300 € – 6.300 € = 12.000 x 40 Prozent = 4.800 €: 12 = 400 €.

      Altersrente i.H.v. 1.460 € minus 400 € = 1.060 € Teilrente für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2017.

      Ein Zwölftel des zugrundezuliegenden jährlichen Verdienstes von 18.300 € = 1.525 + Teilrente von 1.060 € bleibt unterhalb des oberen Deckels in Höhe von 2.975 €.

      Ab 01.01.2018 ist eine neue Anrechnung vorzunehmen. Der jährliche Hinzuverdienst beläuft sich auf 33.600 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 3.050 € (fiktive Bezugsgröße für 2018) x 1,00 = 3.050 €. 33.600 € – 6.300 € = 27.300 € x 40 Prozent = 10.920 € geteilt durch 12 = 910 €. Die Teilrente beträgt ab 01.01.2018 zunächst: 550 €. Jetzt ist zu prüfen, ob Teilrente und Hinzuverdienst den oberen Deckel überschreiten.

      550 € + 2.800 € = 3.350 €. Da die Höchstgrenze um 300 € überschritten wird, ist dieser Betrag an der Rente in vollem Umfang abzuziehen. Damit kann ab 01.01.2018 lediglich eine Teilrente i.H.v. 250 € monatlich geleistet werden.

      Die Entgeltpunkte aus der Weiterbeschäftigung werden ab erzielter Regelaltersgrenze zusätzlich berücksichtigt.

      Gibt es eigentlich die Möglichkeit trotz Rentenbezug im bisherigen oder einem anderen Job weiterzuarbeiten, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt?

      Wer ab Rentenbeginn in einem Kalenderjahr seine Beschäftigung fortsetzt oder eine andere Beschäftigung aufnimmt, deren Entgeltsumme 6.300 € nicht überschreitet, erhält seine volle Rente weiter. Dabei ist keine monatliche Obergrenze einzuhalten. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres ist der Hinzuverdienst erneut zu überprüfen. Hierzu das folgende Beispiel:

       Beispiel: Der Versicherte bezieht schon seit einem Jahr eine Altersrente nach § 236 SGB VI mit monatlich 900 €. Am 01.11.2017 nimmt er eine Beschäftigung auf, in der er monatlich 3.000,00 € verdient. Ab 01.01.2018 reduziert er seinen Hinzuverdienst auf 525 € monatlich.

      Der Versicherte überschreitet mit seinem Hinzuverdienst von insgesamt 6.000 € im November u. Dezember 2017 nicht den zulässigen Freibetrag. Deshalb bleibt die Altersrente in Höhe von monatlich 900 € im Jahr 2017 anrechnungsfrei. Sie wird auch ab 01.01.2018 in unveränderter Höhe weitergezahlt, da der Versicherte mit seinem Hinzuverdienst nicht den Mindestdeckel von monatlich 525 € überschreitet.

      Entgeltpunkte-Zuschläge aus den weiteren Beitragszeiten werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet.

      Kann der Bezieher einer Altersrente mit Abschlägen seine Rente durch Zahlung freiwilliger Beiträge erhöhen?

      Ein vorzeitiger Rentenbezug – auch als Teilrente – ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Bei vorzeitigem Rentenbezug von einem Jahr sind dies 3,6 Prozent, bei 2 Jahren 7,2 Prozent, bei 3 Jahren 10,8 Prozent an Abschlägen von den Entgeltpunkten. Die Abschläge gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus. Diese Abschläge können nach § 187a durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden.

      Aufgrund von Rechtsänderungen (ab 01.07.2017) erhalten Versicherte die erforderliche Rentenauskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres, bei berechtigtem Interesse auch schon früher. Damit können die Menschen früher und flexibler ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die mit einem vorzeitigen Rentenzugang verbundenen Rentenminderungen verringern. Weitere Ausführungen zum Ausgleich einer Rentenminderung siehe Punkt 10.5.

      Ist es für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet besonders ratsam, eine Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen jetzt vorzunehmen?

      Durch die Angleichung des Rentenrechts steigt der ARW (Ost) – nach Zwischenschritten von 2018 bis 2024 auf das Niveau des ARW im alten Bundesgebiet. Auch die übrigen Rechengrößen, wie etwa die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost), sollen in sieben Stufen auf Westniveau angehoben werden. Im Gegenzug werden bis 2024 erzielte Ost-Entgelte dementsprechend geringer hochgewertet bzw. entfällt ab 2024 die bisherige »Hochwertung« auf Westniveau vollständig (Anlage 10 SGB VI). Um die Differenz zwischen einer Beitragszahlung im Bundesgebiet West und

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