Bilanzen erstellen und lesen für Dummies. Michael Griga

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Bilanzen erstellen und lesen für Dummies - Michael Griga

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Vermögensgegenstände

      Die immateriellen Vermögensgegenstände kann man schlecht in die Hand nehmen oder ertasten. Beispiele sind Patente, Warenzeichen, Urheber- oder Verlagsrechte, Software sowie Konzessionen. Der § 248 des deutschen HGB sieht die Aktivierung entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände vor und bietet Ihnen zudem die Wahl, ob Sie selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte aktivieren möchten oder nicht. Das österreichische UGB sieht ebenfalls die Aktivierung entgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände vor. Es verbietet aber in § 197 die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte.

      Im deutschen Handelsrecht dürfen trotz großzügigen Wahlrechts aber weiterhin selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche immaterielle Vermögensgegenstände nicht aktiviert werden.

      

Unter selbst erstellten immateriellen Werten versteht man zum Beispiel selbst entwickelte Software oder eigene Erfindungen. Die zugehörigen Entwicklungsaufwendungen können Sie nach HGB aktivieren. Für die Forschungsaufwendungen besteht jedoch ein Aktivierungsverbot.

      Ihr Unternehmen kauft für 2 Millionen Euro einen Konkurrenten. Die Summe aller Vermögenswerte dieses Unternehmens betragen allerdings nur 1,7 Millionen Euro. Das war der Geschäftsleitung aber egal, da das gekaufte Unternehmen einen treuen Kundenstamm hat, der jetzt zu Ihrem Unternehmen wandert. Die Differenz von 300.000 Euro muss Ihr Unternehmen in der Bilanz nach § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB als Geschäfts- oder Firmenwert ausweisen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen immateriellen Vermögensgegenstand, der allerdings in der Bilanz gesondert erscheint.

      Sachanlagen

      Sachanlagen schaffen neben den immateriellen Vermögensgegenständen die Voraussetzungen dafür, dass Ihr Unternehmen überhaupt etwas produzieren oder leisten kann. Wichtigste Vertreter wären hierbei:

       Grund und Boden: Ein süddeutsches Sprichwort besagt: »Liebe vergeht, Grundstück besteht«. Ähnlich ist der Bilanzansatz. Da der Grund und Boden in der Regel keiner Abnutzung unterliegt, sind Grundstücke über die Jahre hinweg mit dem Kaufpreis, also mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Abgeschrieben wird nicht.

      

Grundsätzlich dürfen alle Vermögensgegenstände maximal mit dem Kaufpreis angesetzt werden. Das nennt man Niederstwertprinzip. Wird nun darauf spekuliert, dass ehemals billiges Ackerland zu teurem Bauland werden könnte, hat das in der Bilanz keine Auswirkung. Erst beim Verkauf wird der erzielte Überschuss zwischen Bilanzwert und Verkaufspreis zum Ertrag in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung.

       Gebäude: Bei Gebäuden sieht das schon ein klein wenig anders aus. Gebäude nutzen sich ab und werden im Laufe der Zeit immer weniger wert. Somit können Gebäude über ihre Lebensdauer abgeschrieben werden. Das bedeutet, dass ein Gebäude von Jahr zu Jahr auch mit geringeren Werten in der Bilanz erscheint.

       Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung: Hierzu zählen zum Beispiel Ihre Produktionsanlagen, Ihr Schreibtisch oder Ihr Rechner. Bei selbst erstellten Sachanlagen wie zum Beispiel Maschinen müssen Sie die Herstellungskosten ansetzen. Wurden sie dagegen gekauft, müssen Sie die Anschaffungskosten als Wertansatz nehmen. Da sich alle Sachanlagen im Laufe der Zeit abnutzen, werden sie über die angenommene Nutzungsdauer abgeschrieben.

      

Und was ist mit nachträglichen Anschaffungskosten? Kaufen Sie für eine Maschine ein neues Teil, das diese noch leistungsfähiger macht, müssen diese Kosten dem Restwert der Maschine zugeschlagen werden. Streichen Sie die Maschine jedoch aus optischen Gründen nur knallgelb an, dürfen die Kosten für die Farbe nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf den Restwert der Maschine aufgeschlagen werden. Pech gehabt.

      Finanzanlagen

      Finanzanlagen werden ins Anlagevermögen gepackt, wenn sie dauerhaft und strategisch Ihrem Unternehmen dienen. Kurzfristige oder spekulative Finanzanlagen kommen dagegen ins Umlaufvermögen. Man unterteilt in:

       Anteile an verbundenen Unternehmen

       Beteiligungen

       Wertpapiere

      

Wenn Sie einem Unternehmen Geld leihen, an dem Ihre Firma dauerhafte Anteile oder Beteiligungen besitzt, wird diese Ausleihung als Finanzanlage des Anlagevermögens in die Bilanz aufgenommen.

      Jetzt wird's spannend: Wie werden die Finanzanlagen bewertet? Grundsätzlich mit den Anschaffungskosten. Tritt eine dauerhafte Wertminderung der Anlage ein, muss eine außerplanmäßige Abschreibung bis zum neuen Marktwert der Beteiligung stattfinden. Ist die Wertminderung nur vorübergehend, kann abgeschrieben werden – muss aber nicht. Was als vorübergehend zu bezeichnen ist, muss die Buchhaltung fallweise nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden.

      Umlaufvermögen

      Hier finden sich die durchlaufenden Posten. Das Umlaufvermögen setzt sich zusammen aus

       Vorräten,

       Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen,

       Wertpapieren des Umlaufvermögens sowie

       liquiden Mitteln.

      Vorräte

      Als Vorräte zählen in der Bilanz:

       Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Also alles das, was Sie zur Herstellung Ihrer Produkte oder Dienstleistungen verbrauchen.

       unfertige Erzeugnisse und Leistungen, die in ihrem derzeitigen Zustand noch nicht verkaufsfähig sind

       fertige Erzeugnisse und Waren, die zum Bilanzstichtag Ihre Lagerhallen füllen

       geleistete Anzahlungen, die beispielsweise Ihre Lieferanten vorab von Ihnen erhalten haben

      Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

      Diese Position kann in drei Teile zerlegt werden:

       Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, wenn Ihr Unternehmen zwar schon geliefert, die Kunden jedoch noch nicht bezahlt haben

       Forderungen gegen Unternehmen, die Ihrer Firma ganz oder teilweise gehören

       sonstige Vermögensgegenstände wie zum Beispiel vergebene Darlehen oder Schadensersatzansprüche

      Forderungen müssen stets mit dem Nennwert in der Bilanz stehen. Die Forderung darf nur dann abgeschrieben werden, wenn ein Kunde definitiv nicht zahlen kann.

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