Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678 - Johann Ludwig Quandt страница 11
In dem Stammbaum der Ratiboritzen (Blt. St. 16, 2, 64 f. Retiburitzen heißt eine Mecklenburgische Familie um 1220. — Beiläufig: warum doch gräcisierend Ratiboriden etc.? Man hat ja als patronymische Endungen slawisch itzen oder witzen, deutsch ingen.) habe ich angenommen Swentepolk, Ratibors Sohn, als Herrn von Belgard in Cassubien (1175 Zeuge), als seinen Sohn den Wartislaus Slavinie (Cassubie), Zeuge 1186 mit Madislaw (Laskonogi) von Polen, des Oberherzogs Meficos Sohne, als dessen Sohn Ratibor II., Herzog der Slawen 1261, ungenannter Fürst von Cassubien 1260. Aber nach neuester Mitteilung des Dr. Hasselbach hat die Originalmatrikel, der die betreffende U. entstammt, bei dem zweiten zlavinic, das ist = de Slawua, wie sich 1200 Boguslaw, der Urenkel Ratibors, betitelt (Das verhält sich wie im M. A. in Oberdeutschland, z. B. der Törringer und von Törringen.). Darnach ist jener Wartislaw dessen Oheim, jüngerer Bruder des 1178 als Herzog von Nieder-Pommern anerkannten Boguslaw (III.), der mit einer Schwester jenes Wladislaw, wie dieser mit Boguslaws I. Tochter vermählt war. Dadurch gewinnen wir eine Erklärung des Umstandes, dass doch einmal zwischen Ratibors I. Tod und 1265 ein Walten der Hauptlinie in Belgard vorkommt, indem eine Vergabung Ratibors an das Usedomsche Kloster bloß 1185 in die Herzogliche Confirmation ausgenommen ist; nämlich: Swentopolk ist soeben verstorben ohne Söhne, — Damroka bleibt seine Tochter, — Boguslaw I. hat dessen Land in Besitz genommen, es aber hernach dessen Neffen eingeräumt, vermutlich 1186 durch Wladislaws Vermittlung, und zwar dem Wartislaw, der allein für Ratibors II. Vater übrig bleibt. Swinislawa wird dieses Wartislaws Schwester sein wegen des Namens zweier ihrer Söhne, Wartislaw und Ratibor. — Noch nicht 1235, aber schon 1253, betrachten sich Barnim I. und Wartislaw III. als die berechtigten Erben des Landes, in dem Kloster Bukow lag (ib. 966. Zu Ost-Colberg konnten sie es nicht rechnen, das stand seit 1248 unter dem Bischofe.), d. h. Schlawe; dazwischen hat ihnen erschließlich der erblose Ratibor II. seine Ansprüche überlassen (In der in Bezug genommenen Abhandlung habe ich die 1248 von Swantopolk vorgeschlagenen Schiedsrichter „Johannes und Nicolaus, Herrn von Cassubien, Brüder von Sambors II Gemahlin Mahtild“ für die beiden ältesten der damaligen Fürsten von Mecklenburg erklärt. Dr. Kosegarten hat dazu (I. c. 72) angemerkt: dass in einer pommerschen an der Weichsel gegebenen U. mit dem Ausdruck Cassubia gemeint sein könne Mecklenburg, scheint mir bedenklich. Aber die Frage ist nicht genau gestellt, musste lauten: ob man dort den Namen Cassubia als Synonymon von Slavia habe ausdehnen können über den Slavia, Wenden genannten Teil von Mecklenburg. Da nun die Möglichkeit nicht zu bestreiten, so entscheiden die von mir angeführten Umstände für die Bejahung. Auch das rasche Verfahren des Legaten erklärt sich leichter; durch Nomination so entfernter Herren erscheinen der Herzog mala fide handelnd.).
14. Das ursprünglich nur über Oberpommern, den Danziger Tempelgau regierende, 1295 ausgestorbene Fürstenhaus habe ich in einem früheren Aufsatze dargestellt. Sein Ahn ist Swatobor, 1107 noch Fürst, dagegen 1109 schon sein Sohn Swatopolk (I.). Dieser hat 1111 mehre Söhne, von denen er den ältesten als Geisel stellt; es ist Subislaw I., gestorben 1178, also geboren bald nach 1100; darnach ist der Vater geboren und Swatobor zur Regierung gekommen um 1070. Schon er war mit Polen verbunden, abhängig, der Sohn ward c. 1115 polnischer Zinsvasall (Grimislaws U. vom 11. Nov. 1198 sind vielleicht testamentarische mit Hinblick auf den nahen Tod, Herr Dirsek und Bartholomeus von Stettin vielleicht Eidame. Der erste ist neuerlichst als der Demminer Castellan angesehen, unzulässig, der starb c. 1180 (vgl. Register zu in C. P. die Stellen über ihn und seinen Sohn) und der Name, das einzige Fundament, ist = Besitzer = Otho.).
Als Boleslaw III. 1109 Nakel angriff, schlossen die oppidani, von ihren principes Hilfe erwartend, Vertrag, sich und das oppidum zu ergeben, wenn binnen eines festgesetzten Tages von den Ihrigen keine Hilfe käme; die Pommern kommen, lauter Fußvolk, werden am 16. August geschlagen, die Stadt und die sechs Castelle des Gebiets übergeben, jedoch dem obigen Swatopolk als Zinslehn überlassen. Principes der Kaiser, Könige, Polenherzoge sind bei dem Berichterstatter die Vornehmsten des Reichs, z. B. die Herzoge und Grafen des deutschen; principes eines Volks kommen sonst bei ihm nicht vor. Hier können sie nicht die Castellane, Edlen der Burg sein, welche vielmehr belagert, die Kapitulierenden sind, also nur die Landesherren, nicht Swatopolk, nicht der Belgarder, der stets dux heißt und damals nicht feindlich war, mithin die Fürsten des Nakler Gebiets; die 40.000, lauter gemeines Volk, sind ja nur ungefähre Schätzung und zwar des prahlenden Siegers. Diese Fürsten waren die bittersten Feinde Polens schon 1092, sind wohl die praesides oder principes, mit denen vornehmlich Sbignew im Bunde stand, denen er die Pläne des Bruders Boleslaw verriet, wohl auch die Führer der Partei, welche 1107 den Swatobor gefangen setzte. Sie hielten sich noch feindlich, als schon der Belgarder sich gefügt, gingen so unter. Swatopolk erhielt das Nakler Gebiet, sogleich, aus Rücksicht auf den heranbrechenden Heereszug des Kaisers; c. 1115 ward es ihm genommen, unmittelbar polnisch, zur Gnesener Diözese gelegt.
Gnewomir, der 1108 hingerichtete Gebieter in Czarnikow und Filehne, war sicherlich nicht Beamteter, sondern Pan, Fürst der Czarnken. Die ihm von Martinus zugeschriebenen traditiones multimodae gegen Polen zeigen, dass er längere Zeit regiert hat, durch seine Schwäche zu wechselnder Politik genötigt war; Kadlubeks Bericht macht ihn für 1108 zum Vasallen des Belgarder Herzogs.
15. Im Stettiner Landesteil hatte Wartislaw I. 1124. 1128 nur oberherrliche, priesterliche Rechte, das ist durch das über die vom Vater ererbten, mit dem Bruder geweilten Gebiete bemerkte bestätigt. Als Republik kann derselbe nicht gefasst werden, (Genti Pomeranorum et populo Stetinensi. Hat jene einen Herzog, so wird dieser Fürsten haben.) schon deshalb nicht, weil sich darin eine fürstliche Nebenlinie findet, deren zusammenhängender Besitz sich durch alle drei Tempelgaue erstreckt, die bis in die angegebene Zeit hinaufreicht, keine Landeshoheit, aber große, bis zum Aussterben c. 1280 immer mehr geschmälerte Rechte hat, also die Stellung repräsentiert, die Stettin 1124 in dem entsprechend höherer Freiheit hat. Das erste urkundlich bekannte Glied ist Wartislaw von Stettin Swantiboritz (So heißt er in dem erst später aufgefundenen Original der U. vom 18. März 1187 (nicht 1188) s. C. P. 160, 852, 992. Dadurch ist die Identität des W. von Stettin und des W. Swant, die bisher nur aus der Stellung zu folgern war, zweifellos.) (herkömmlich W. II.), der 1163 (?) das Kloster Colbatz stiftete. 1174 ward er, in Stettin gebietend, durch die Dänen angegriffen, laut Vertrag deren unmittelbarer Vasall, das Gebiet dadurch vom übrigen Lande getrennt, jedoch nur für kurze Zeit; Nov. 1175 steht er als Zeuge unmittelbar hinter den Herzogen, wie sie und nur er mit dem Titel Herr, zwar als Castellan von Stettin, doch vor den anderen Castelanen wie er denn stets die erste Stelle hat, auch vor Panten (dem Sohn des dux et princeps Mistislaw von Gützkows er hat auch wie Fürsten „seinen Capellan“. Nach dem Tode Boguslaws I. (18. März 1187) ward er Landesregent, vicedominus tene bis 1189, wo er o. Z. gestorben ist. (Denn durch dänischen Feldzug ward 1189 Jaromar von Rügen Vormund (Barthold 2, 307 n. 3), und der ist 1189 Zeuge über Broda (C. P. 162) mit allen denen, die p. 145 mit Wart, dem viced., nur ist als letzter auch Rosswar hinzugetreten, und der ist 1208 Cast. von Stettin.) Nur jenes eine Mal (1175) heißt er Castellan, — um das Aufhören jener unmittelbaren Stellung anzudeuten, — sonst 1176. 1187 von Stettin, und so dass die vom Herzog gesetzten Castellane von Usedom etc. folgen, einmal die erblichen Castellane — Burgherren, Pane dazwischen stehen. Zu solchen gehört auch er; 1174 hat er nur den Oberherrn gewechselt. Seine Gaben an Colbatz nimmt 1173 Boguslaw I., mit dessen Rat und Zustimmung das Kloster gestiftet sei, in seinen Schutz und Bestätigung, ohne sie zu verleihen (Conferre = das Besitzrecht übertragen.), — was sonst immer nötig, — gibt Zollbefreiung im Herzogtum, aber nicht die sonstigen Befreiungen, verbietet nur den Richtern, des Klosters Bauern zu Diensten zu nötigen. Auch Wartislaws ältester Sohn Bartolomeus heißt 1198 noch von Stettin, zum letzten Male steht 1208 mit dem Bruder Kasemar voran, zugleich unter den letzten Zeugen Roszwar als Castellan von Stettin; c. 1205 bestätigen die Herzoge Colbatz nur die Güter, die nicht von der Familie herrühren, und diese verleiht 1212 selber mit herzoglicher Erlaubnis, was sie an Colbatz verkauft. Kasemar, der 1191 (oder 1194) das Augustiner-Eremiten-Kloster zu Stargard stiftete und mit zehn dortigen Hufen dotierte, ist 1193 und bis an seinen Tod (1220) Castellan zu Colberg, er stand als solcher, wie ich vermute, der Anastasia in der Regentschaft zur Seite, da diese 1193 und nicht mehr Jaromar die Regentschaft hatte, ihr Witwensitz die Burg Treptow a. R. war, Kasemar 1187 mit dem