Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt

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Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678 - Johann Ludwig Quandt gelbe Buchreihe

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fassen. Ubislaw und Wsemar sind denn die Vettern von Pribislaw albus, Söhne des Subislaw von 1193. Des ersten Enkel wird sein der unter Boguslaw IV. oft genannte Ritter Obesco, Ubesco (Dimin. von Ubislaw) (Der Name ist von obiiam, das bedeutet (wie ckobiiam, wovon Dobislaw) ganz zu Boden schlagen.), weil dieser 1299 Conow bei Wollin ans Wolliner Kloster verkaufte, Stammvater der (im 17. Jahrh. ausgestorbenen) Ubeske; das Zwischenglied wird Wizlaw sein. Von Wsemar möchten stammen die v. Parlow (Ratzlaf 1429) und die von Paulsdorf, insofern einer der ersten vorkommenden Paul heißt, das Dorf also von einem gleichnamigen Ahn angelegt sein wird. Jedoch was nach 1270, muss ich dem zu entscheiden überlassen, der die U. sämtliche einsehen kann.

      Auch die Glieder von Weneeslaw aufwärts passen zu einer Geschlechtsreihe, Unibor als der ungenannte Sohn von 1124. Nedamir hat denn solches Alter, dass er sehr wohl Skambors jüngster Sohn sein kann. Da von dem nicht großen Gau der Westteil, der Schlossbezirk von Lebbin schon 1124 abgenommen war, unmittelbar unter Stettin gehörte, so es schwerlich ursprünglich gewesen sein kann, so habe ich angenommen, Nedamir sei der 1091 aus die polnische Seite getretene, vertriebene Pan von Wollin, hernach restituiert so, dass Lebbin an Swantibor, er selber in Abhängigkeit von demselben und dem Belgarder kam.

      28. Wartislaw II., der Swantiboritz, besaß erstlich das Land Colbatz (Als Land C. P 460, 658; das castrum lag nach der U. Dreger 120 wohl südlich des Dorfes.), das von ihm und seinen Nachkommen in einzelnen Vergabungen an die dortige von ihm gestiftete Abtei gelangte. Grenzen waren: der Dammsche See nordwärts bis zur Ihna, diese hinauf bis zum Benzidul = Wurmgraben (dem bei Hinzendorf, Bienenfurt,) zum Fließ Smogerwitz (bei Neuhaus), die Mitte der Madüe bis zur Wostrowitz, diese bis in die Mitte des Bangatz, dann die Feldmarken (einschließlich) Cabow = Falkenberg, Belitz, Zibberose — Woltersdorf, Borin, Garden zum Teil, Sinzlow, Binow, Colow, Buchholz, d. h. es begriff alle die damaligen Orte, deren Zehnten der Bischof 1179 der Abtei verlieh. Davon hatte Wartislaws ältester Sohn Bartolemeus mit seinem Sohne Martislaw: Glin, Kublank, Hof-Damm, Bruchowe, der jüngste Wartislaw und sein Sohn Bartolemeus Sinzlow mit (Kortenhagen) und den Teil von Garden, alles übrige der zweite Sohn Kasemar und dessen Sohn Swantibor, der erschließlich zu Selow den Sitz hatte (S. Blt. St. 11, 2, 133 ff. Vgl. u. a. die U. C. P. 83. 129. 131. 298. 300. 457. 459. 474. 487. 612. 658. 676. 719. B. St. 1, 137. — Damm und Tribus bestätigt Boguslaw II c. 1205 nur mit Gütern, welche nicht von Wartidlaw herrührten und bemerkt vom zweiten, es sei ex utraque parte Plone porrectum a genitore nostro condonatum (C. P. 195); der vertauscht an Colbatz 1182 das predium Damm mit allen Zubehörungen aus beiden Seiten der Plöne, aber mediante Wartislauo (129) d. h. dieser hat e ihm zu dem Behuf abgetreten, daher condonatum. Damm bestätigte er schon 1173 mit allen Grenzen, die Wart. bestimmte (84), daher 1182: perpetna donatione confirmantes. Da er nun 1173 auch etwas geschenkt zu haben angibt, und das nur Damm sein kann, so hat er schon damals den Ort selbst dazu von W. ertauscht, wie 1182 den Rest der Zubehör mit Tribus. Condonamus sagt Kas. II. (C. P. 208) von den Orten, die nach Erbrecht ihm gehörten, aber Jaromar von Rügen an Eldena vergabt hatte.). Er wird auch Cedelin (das Zedlinsche Feld, der Teil der Feldmark Damm westlich des Bachs aus dem Culpinsee mit Äyowsthal und Hökendorf) besessen haben, da sonst die Angabe in seiner U. von 1220: die Colpina sei die Grenze zwischen Cedelin und Damm, ganz müßig, ja ungehörig wäre. Der Ahn besaß zweitens die Erbbesitzung Woltin mit allen Zubehörungen, den Feldmarken Woltin, Damerow, Wirow, Kl. Schönfeld, Kl. Mellen, Bartikow, Teilen von Stecklin und Garden, den an Greifenhagen hernach abgetretenen Waldungen und Brüchen zwischen der Thu, der Screniz (dem Bach bei den Stecklinschen Mühlen und Buddenbrok und dem Kränig), welche von seinen Erben 1212 an Colbatz verkauft ward (C. P. 327. 999 f. vgl. §. 23. A. 7. 9. Woltin ist nur locus, die Zubehörungen sind unbebaut, offenbar durch die Märker 1211. 12 verödet. Die angegebenen Grenzen sind nur die von Woltin, die von Clebow sind vorher erwähnt. Zu C. P. 1084: es bleibt bei lacum (nicht locum) secundum, der lacus primus ist der Stikelin.). Vor 1255 ward Woltin Marktflecken, vor 1280 Burg der Abtei, wohl mit denselben Orten.

      Swantibor trat 1242 „alle Güter, die er in der Colbatzschen Provinz hatte“, an die Abtei ab; er hatte also noch anderwärts Besitzungen, zumal er noch 1244 lebte, gewiss im Lande Golnow. Denn davon heißt die Wildnis zwischen Ihna und Plöne, die er 1220 vergabte; das Land verbindet das Colbatzische und das der Familie gehörende Pölitzische (s. u.), die Grenze desselben gegen das dem Bischöfe überlassene Massowische bestimmt Barnim 1248 nicht, wohl aber 1269, offenbar, weil nun das Land unmittelbar unter ihm stand, — er erteilte dem 1220 existierenden Orte 1266 deutsches Stadtrecht, — aber 1248 noch nicht, noch unter Kasemir, Swantibors Sohne, wie denn dieser auch 1269 Zeuge ist über die Grenzbestimmung und alle andern Zeugen erweislich beteiligt waren; auch heißt ein Grenzmal Crisanskelanke d. h. Crisans Wiese, Crisan aber war Swantibors Vasall. Kasemir ist gewiss mit Gütern im Colbergschen und Belgardschen entschädigt, namentlich in diesem, das erst zwischen 1261 und 1265 an Barnim kam, besaß er Persanzig.

      Die Verhältnisse des übrigen Stettiner Gebiets erhalten Licht durch drei Verträge Barnims mit den Bischöfen, unter andern auch über die Zehnten, a) 1240: in den Ländern Zehden, Pyritz, Prenzlau, Pinkun und Stettin bleiben die Z. der pia corpora und der Laien, die solche von den Bischöfen zu Lehn haben, unverändert; von den neu zu besiedelnden, seit langer Zeit (1211 f.) verödeten Dörfern erhalten Bischof und Herzog jedweder ein Maaß Weizen, ein Roggen und den halben kleinen Zehnten; mit dem übrigen Kornzehnten belehnt der Bischof die, denen der Herzog die Dörfer zu Lehn gibt; der Herzog erhält für Stargard den ganzen Z. von benannten ukermärkischen Orten, von villa samborii (Sommersdorf), vicus (Burgwiek) Pincun, Woldin (Wollin), Wonezk (Schwennenz), Storkow, Barnims Allodium (Neuhaus mit Polchow), Prezslaw (Pritzlow), zwei Dörfern Cristians (das eine Köstin), Celakow (Zülchow), Pargow, Wostow (Güstow), Crekow, vicus Stettin, benannten Orten im Pyritzschen (C. P. 617 ff. 1012. Von den dort gegebenen Vergleichungen andere ich die von allodium nostrum und villa Christiani. Dies kann slawisch krestino lauten, Kerstin, Karstin, Crostin hieß Köstin noch im 16. Jahrh. und war Bauerdorf. Fürstliches Gut war bis 1321 und vor 1278 (weil dazwischen Leibgedingshof der Witwe Barnims) das Gut Neuhaus und des Herzogs Namen trug ein See (jetzt Barm, Barn), der mit zwei anderen dazu gehörte; sie liegen bei Polchow (1276 Pollecove mit Pfarre), dies ist denn das zugehörige Dienstdorf auch wegen der 30 Hufen.) — b) 1264: über den zweifelhaften dritten Teil des Z. des Landes Vitekowe entscheiden vier benannte Ritter; den halben Z. des Dorfs Nisgriwe erhält Barnim, wenn er will, auf seinen Eid; die Z. der Dörfer Reyneckendorp und Nyenkerken hat ihm der Bischof für eine Anforderung zu Lehn gegeben (Dreger 314. Das J. 1249 ist falsch f. B. St. 10, 1, 169; die U. gehört 1254—65. Ich habe 1. c. 1259 angenommen, setze sie jetzt in 1264. Denn Barnim ist schon Landesherr im Demminschen, das zeigen der Ort der Verhandlung und dass Herzog und Bischof das Land Wstrosim erobern wollen, das kann nicht das ihnen seit 1246 gehörende Land Wusterhusen, muss denn Wustrose sein, d. i. der Demminsche Werder (Wotenick c. p.), der 1236 an den Herrn von Mecklenburg und Schweriner Bischof kam. Vgl. m. A. im C. P. 987 Z. 14 v. u.). — c) 1209 wurden mehrere seit längerer Zeit bestehende Streitigkeiten ausgeglichen, Barnim vom Bischofe belehnt mit den Z. vom ganzen Lande Pölitz, — doch der des opidum blieb der Pfarrkirche, — und von den Dörfern Lensin et Lenzin (Stolzenburg und Lenzen), Crekoue (Gorkow), Parpoth, Panpowe (Pampow, Rothen-) Clempenowe (Dreger 553. Da die zwei ersten Orte gleichnamig, und durch et verbunden, sie allein, wie das nicht selten ist bei solchen, die später durch Beiwörter unterschienen werden, so halte ich sie für die zwei Orte am Gr. Lenzen-See; zuerst 1280 Ulr. v. Stoltenburch. Crekoue ist nicht Krekow, das ja schon in a; Umstellung des r ist solenn. Da Boock und Böck nebeneinander liegen, jenes Name nach der Form der ältere ist, die von Böck eine Zeitlang Löcknitz c. p. besessen haben, so vermute ich, sie haben den Namen ihres Stammorts bei Loitz aus Parpoth übertragen.).

      Dies ist nicht erste Verleihung, weil dafür das Aequivalent fehlt, also eine dem Barnim als dem neuen Besitzer nach längere Zeit dauernder Differenz erteilte Belehnung. Er waltet als Herr des Landes Pölitz seit März 1260, vorher besaß es Bartolomeus Martislawi, der oft davon betitelt wird, zuletzt 1259 erscheint (Die Familien v. Pölitz und v. Wussow stammen nicht von ihm s. Bagemihl 2, 118.). Er schenkte 1243 Golazin ans Stettiner Frauenkloster, ohne Zweifel Frauendorf (C. P. 680. 682. (1255 Golentin, 1281 Gollentzyn, vom Golow benannt?) Fr. ist laut des Namens alter und dort einziger Besitz der Nonnen.); im Lande lag Stolzenhagen (Dreger 461 wo fälschlich

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