Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt
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10. Der Umfang des Landes Belgard ist durch die dargelegten Grenzen der Castellanei Colberg und die Nordgrenze des Gebiets der Czarnken bestimmt, das Land Neustettin ist erst um 1350 davon abgezweigt.
Die Scheide zwischen den Castellaneien Schlawe und Stolp habe ich früher angegeben, und es sind mir seitdem keine Daten bekannt geworden, wodurch sie bestätigt oder modifiziert würde.
Karte vor 1945: Kolberg – Köslin – Bergard
Der Ostteil der Colberger heißt zuerst 1267 Land Cöslin; damals vereinigten sich seine Pfarrer mit denen des engeren Landes Colberg zu einem hier zu haltenden Kaland. Die Grenzbeschreibung von 1321 nennt als Belgard angrenzende Distrikte nur Arnhausen und Cöslin, scheidet sie durch die Persante, negligiert den dazwischen, auf beiden Seiten des Flusses liegenden Bezirk des Schlosses Cörlin, zu welchem später dienstpflichtig waren die Dörfer des Kirchspiels Marrin, das früher auch Schwemmin begriff. Daran stößt das große desertum, das nach 1260 mit den Dörfern der Parochien Lassehne, Schulzenhagen, Cordeshagen, Varchmin, Sorenbohm, Gr. Möllen, Bast und Gr. Streitz, auch Plumenhagen und Todenhagen im Kirchspiel Tessin bebaut wurde (Damit wird nicht geleugnet, dass einsame Höfe in der Einöde existiert haben können; Barchmin. Bast, Parpart.). Offenbar war dies desertum die Westgrenze des Landes Cöslin; zwischen ihm und dem Grenzfluss Radüe ist auf einer Stelle nur das Dorf Cratzig, dessen Pfarre 1278 dem Cöslinschen Nonnenkloster verliehen ward; zum Kirchspiel gehörte ehemals auch das Dorf Parsow, zum Lande denn auch bis 1320 Lüllevitz (s. o.). Seinen, den östlichen Teil des Landes Colberg, trat Barnim 1248 an den Bischof ab „mit allen seinen Zubehörungen, nämlich den Distrikten Poditzol und Contrine“ (C. P. 813 (die n. 4 vorzeschlagene Änderung ist unstatthaft) vergl. 1017.); sie können schwerlich etwas anderes sein, als das hernach von Cöslin benannte Land, der zweite nach der Bedeutring (Winkelung, Ecke) die südliche Spitze. — Überblicken wir nun den Umfang der Colberger Castellanei, so umfasst derselbe das Belgarder Gebiet von drei Seiten, reicht mit dem westlichen Teile südwärts so weit als dieses, bis zur Drage, mit dem östlichen bis zum Zahn, beinahe eben so weit. So kann es nicht ursprünglich gewesen sein, das obige Land Cöslin muss von Belgard, bis vor dessen Burg es mit Lüllevitz reicht, abgezweigt sein, daher deute ich jetzt den Namen Poditzol als das polnische podzial Teilung = abgetrenntes, wozu sich die Veranlassung bald zeigen wird.
11. Sehen wir nämlich, wie sich die vorgeführten Tempelgaue gruppieren.
Der Camminer Sprengel von 1140 ist das Pommern, worüber 1124, 1128 Wartislaw I Herzog war, welches Bischof Otto von Bamberg bekehrte. Dieser zog Ostern 1124 aus, um „die Lande der Pomeranen samt etlichen Städten des Landes Leuticia zu bekehren (Sein eigener Bericht in Ekkeh. ehr. univ. Pertz SS. 8, 263.). Indessen besucht er diese, Demmin, Gützkow, Wolgast und Usedom mit ihren Zubehörungen damals gar nicht (Anon. V. Ott 2, 37 Jasch. Ottos Bericht will sie nicht als damaligen Wirkungskreis, sondern als Zubehör des zu bekehrenden Landes darstellen.), 1128 sind sie Hauptziel seines Wirkens, wohin er kommt durch Deutschland, unter kaiserlichem Geleit, mit Gesandten des Markgrafen Albert; Wartislaw nennt (in Ansehung ihrer) den Kaiser seinen Herrn; als bald darauf Albert die Mark des Stadischen Hauses erlangt hatte, werden sie 1186 zu derselben gerechnet, und er bezog den Tribut. Das Christentum wird eingeführt durch gemeinsamen Beschluss des Herzogs und der zu einem Landtage versammelten Barone. Im Lande der Pomeranen missioniert Otto 1124 von Polen aus, aus Veranlassung und unter Geleit des Polenherzogs, dem es seit 1121 zu Tribut und Kriegsfolge verpflichtet ist. Von diesem Lande besucht Otto einen Teil nur 1124; in ihm sind Hauptpunkte Cammin, Wartislaws gewöhnliche Residenz, von dessen Distrikt die Witwe seines Sohnes ein ganzes Burgward an ein Kloster vergabt; Colberg, dessen Gebiet sein Urenkel Barnim (im Gegensatze gegen Stargard) sein wahres Eigentum von den Vätern her nannte, und Belgard, 1107 urbs regia, d. h. Residenzstadt, auch offenbar Ratibors bei Wartislaws Lebzeit. In diesem Teile hält Otto 1128 seine Tätigkeit für unnötig, 1124 wird eines Landtages, Beschlusses, einer Mitwirkung anderer nicht gedacht, also der dem Christentum geneigte Herzog treibt und fördert die Sache selbstständig und ungebunden. In die Gebiete jedoch von Schlawe und Stolp kommt Otto gar nicht. Im zweiten Teil wirkt Otto 1124 und, da er wieder abgefallen. 1128, jedoch erst nach Verständigung mit dem Polenherzog. Wartislaw hat zwar Häuser als religiöse Asyle in den Hauptcastra und gilt als Oberherr, kann aber gar nichts für das Christentum tun, sondern alles geht in Pyritz wie in Stettin und Wollin von den Bewohnern selber aus: er lässt sich so 1124 als 1128 gar nicht darin sehen, außer bei der ersten Begrüßung an der Grenze, wonach er sofort den Bischof verlässt, Geschäfte vorschützend, da doch nichts nötiger war, als die Förderung der Bekehrungsarbeit; dagegen findet er sich sogleich ein, als Otto nach Cammin kommt, bereist 1128 mit ihm die Städte von Liutizien.
Karte von vor 1945: Stettin
Stettin gilt als die edelste und älteste Stadt Pommerns, als mater oivitatum, die einen Principatus hat; sie fällt vom Christentum ab, tritt zugleich mit dem Herzog in ein gespanntes Verhältnis, verbindet sich schon vorher ohne ihn mit den Ruanen, unterhandelt ohne ihn mit den Polen, hat zu diesen so 1124 als 1128 ein anderes Verhältnis. Der Polenherzog übermacht 1124 den Vertrag genti Pomeranorum et populo Stetinensi, die Ruanen befehden 1128 die Pommern und die Stettiner. Auch 1133 dachte sich der Erzbischof von Magdeburg Stettin und Pomerana als zwei Diözesen (C. P. 26 (vgl. 982): westlich der Oder Stettin und Lubus, östlich Pomerana, Posen, Gnesen, Krakau, Breslau, Krußwitz, Masovien und Lolilaensis. Darnach verstand er wohl unter diesem den pommerschen, unter Kruschwitz den kujawischen Teil der Wladislawschen Diözese.); die Unterscheidung geht durch das ganze Mittelalter (Land zu Pommern im Unterschied vom Lande zu Stettin heißen 1820—1522 die Cast. Cammin und Wollin, teils mit, teils ohne das Stargardische nördlich der Ihna.). Wollin, obwohl mächtige Stadt, ordnet sich 1124 der Autorität Stettins unter und erklärt sich von ihm abhängig; Lebbin steht 1124, 1128 unmittelbar unter Stettin, (Von 1124 ist‘s berichtet, von 1128 ein Schluss daraus, dass die Ruanen im Stettinischen verheeren.). Die Polen rücken 1128 auf die Grenze der Stettiner, und zwar um Dramburg, wonach der Stargarder (also auch der Pyritzer) Tempelgau zum Stettiner Landesteile gehört, wie denn auch in der christlich-wendischen Zeit die Stettiner Burgbeamteten die fürstlichen Rechte in ihnen wahrzunehmen haben; so erklärt sich auch der Name Ina = altera, nämlich von Stettin aus, Plona (d. i. Fluss, fem., ist die erste.
Der Herzog steht demnach 1124, 1128 zu den Landesteilen in einem dreifachen Verhältnis. In dem unter die Mark und das Herzogtum Sachsen gehörigen Liutizischen ist er Landesherr, doch von den Baronen eingeschränkt. Im Stettinischen hat er nur oberherrliche Rechte, priesterlicher, auch wohl richterliche Art, daher die Höfe in den Tempelfesten als Asyle; Knes, auch in Pommern der Titel der Herzoge (1173 knezegraniza, Fürstengrenze. C. P. 91 (mit n. 11), gnezota 112 (mit 991).), polnisch ksiondz, bedeutet zugleich Fürst und Priester, ist wohl 995 durch judex ausgedrückt, kam nach dem Polen Boguphal nur dem Geschlechtshaupt zu, den abgeteilten Landesherrn der Titel pan, Herr (Bog. p. 19: pan in Slavonia est ... major dominus, xandz ... autem major est pan veluti princeps et superior rex.). Im dritten Landesteil, der teilweise noch 1248 als unmittelbares Eigen des Herzogs galt, waltet derselbe unbeschränkt; ihn bilden die Castellaneien Cammin, Colberg, Belgard, Schlawe, Stolp (Die zwei letzten, weil das Herzogtum bis zur Leba § 4. Dass Otto sie nicht besuchte, lässt sich erklären