STEINE MACHEN GRENZE. Jacob Winter

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STEINE MACHEN GRENZE - Jacob Winter

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diese deutsch-schweizerische Grenzbereinigung immer wieder bedeutet, nachstehend noch die Teilabschrift dieses hierzu im Jahre 2004 in Kraft getretenen Grenzbereinigungsvertrags. Gemäss gleichfalls beigefügtem Art. 5 erfolgt die Registrierung dieses Vertrages sogar beim “Sekretariat der Vereinten Nationen” nach Artikel 102 der “Charta der Vereinten Nationen”. Da ist Jacob Wnter dann doch ziemlich baff …! Bürokratie pur …!

      0.132.136.6 (Originaltext)

       Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten Bargen/Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen, Hüntwangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen

       Abgeschlossen am 5. März 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 20021 Ratifikationsurkunde ausgetauscht am 4. März 2004 In Kraft getreten am 4. April 2004

       Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsche geleitet, den Verlauf der Grenze in den Abschnitten Bargen/ Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen, Hüntwangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen durch den Austausch flächengleicher Gebietsteile zu vereinfachen und den natürlichen Verhältnissen sowie den beiderseitigen Interessen besser anzupassen,sind übereingekommen, folgenden Vertrag abzuschliessen:

       Art 1

       Die Schweizerische Eidgenossenschaft tritt an die Bundesrepublik Deutschland ab:

       a) in der Gemeinde Bargen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 46 m 2 zwischen den Grenzsteinen 603 und 604 (Plan Nr. 1),

       b)in der Gemeinde Barzheim, Kanton Schaffhausen, Flächen von insgesamt 2616 m2 zwischen den Grenzsteinen 858 bis 865 (Plan Nr. 2),

       c)in der Gemeinde Barzheim, Kanton Schaffhausen, Flächen von insgesamt 2051 m2 zwischen den Grenzsteinen 869 bis 879 (Plan Nr. 3),

       d)in der Gemeinde Dörflingen, Kanton Schaffhausen, Flächen von insgesamt 1332 m2 zwischen den Grenzsteinen 13 bis 18 (Plan Nr. 4),

       e)in der Gemeinde Hüntwangen, Kanton Zürich, eine Fläche von insgesamt 165 m2 zwischen den Grenzsteinen 3 bis 4b (Plan Nr. 5),

       f)in der Gemeinde Wasterkingen, Kanton Zürich, eine Fläche von insgesamt 152 m2 zwischen den Grenzsteinen 4b bis 6 (Plan Nr. 5).

       Art 2

       Die Bundesrepublik Deutschland tritt an die Schweizerische Eidgenossenschaft ab:

       a) in der Stadt Blumberg, Schwarzwald-Baar-Kreis, eine Fläche von 46 m 2 zwischen den Grenzsteinen 603 und 604 (Plan Nr. 1),

       b) in der Gemeinde Hilzingen, Landkreis Konstanz, Flächen von insgesamt 2616 m2 zwischen den Grenzsteinen 858 bis 865 (Plan Nr. 2),

       c) in der Gemeinde Hilzingen, Landkreis Konstanz, Flächen von insgesamt 2051 m2 zwischen den Grenzsteinen 869 bis 879 (Plan Nr. 3),

       d) in der Gemeinde Büsingen am Hochrhein, Landkreis Konstanz, Flächen von insgesamt 1332 m2 zwischen den Grenzsteinen 13 bis 18 (Plan Nr. 4),

       e) in der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Landkreis Waldshut, eine Fläche von insgesamt 165 m2 zwischen den Grenzsteinen 3 bis 4b (Plan Nr. 5),

       f) in der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Landkreis Waldshut, eine Fläche von insgesamt 152 m2 zwischen den Grenzsteinen 4b bis 6 (Plan Nr. 5).

       Art. 3

       Die Grenzbereinigungen sind in den Plänen, die diesem Vertrag als Anlagen 1–5 beigelegt sind und dessen integrierenden Bestandteil bilden, im Einzelnen dargestellt. Geringfügige Änderungen, die sich bei der Absteckung, Vermarkung und Vermessung der bereinigten Grenze ergeben können, bleiben vorbehalten. Die Anlagen dieses Vertrages werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.

       Art.4

       1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden. 2. Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

       Art.5

       Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

      Auf der Flickriver-Website http://www.flickriver.com/photos/28144711@N02/popular-interesting/ gibt es noch weitere wunderbare bzw. kuriose Grenzstein-Impressionen der CH/D-Grenze zu begutachten. Und schliesslich wird noch verwiesen nach der Website http://www.alte-grenzsteine.de und dem dazugehörigen, überaus illustrativen Buch "Grenzsteine: Zur Geschichte, Typologie und Bewahrung von historischen Grenzzeichen aus Stein", 2003, Edition Überwald/Verlag B. Faber, von Roland Schmitt. Hierzu heisst es in der Einleitung:

       Dieses Buch versteht sich als Beitrag zur praktischen Erforschung, Sicherung und Pflege von historischen Grenzsteinen, informiert aber auch ganz allgemein über die Geschichte von Grenzen und Grenzzeichen. Grenzsteine begegnen uns des öfteren bei Spaziergängen und Wanderungen in Wald und Flur. Gleichwohl wissen wir oft nichts mit ihnen anzufangen, denn die sie zierenden Buchstaben und Zeichen verschlüsseln längst ihre einstige Funktion und rechtliche Bedeutung.

       Dank moderner Vermessungsmethoden sind Grenzsteine praktisch überflüssig geworden. Sie passen nicht mehr in eine Zeit, in der trennende Grenzen erfreulicherweise mehr und mehr verschwinden. Es wäre jedoch fatal, wenn diese (z. T. jahrhundertealten) steinernen Zeitzeugen nicht nur aus unserem Bewusstsein, sondern auch ganz real verschwänden. Abertausende solcher alter Grenzsteine sind schon der Flurbereinigung zum Opfer gefallen, wurden entwendet oder zerstört.

      Ein anderes sehr informatives Buch zu Grenzsteinen im Allgemeinen ist auch "Grenzsteine in Deutschland-Entstehung und Geschichte der Grenzsteine als Steinerne Zeugen in Wald und Flur" von Nikolaus Philippi, Verlag Rockstuhl, Bad Langensalza, 2014/2015. Und schliesslich gab es noch ein Jubiläums-Programm des altgedienten Kabarettisten Werner Kocwara (02.02.2019 Singen) mit dem doppeldeutigen Titel "Am Tag als ein Grenzstein verrückt wurde". (N.B.: Kann ja mal passieren nach bald 180 Jahren …!) Im Kocwara-Programmheft hiess es dazu: Hier ein kleines Rätsel: Wo befinden Sie sich? Sie sind umgeben von irrwitzigen Regelungen, sinnlosen Gesetzen, undurchsichtigen Bestimmungen, unverständlichen Vorschriften. Wenn Ihnen dabei mulmig wird, sind Sie in einem Buch von Franz Kafka gelandet, lachen Sie dabei Tränen, in einem Kabarettprogramm von Werner Koczwara.

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