STEINE MACHEN GRENZE. Jacob Winter
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b) in der Gemeinde Hemishofen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 10 489 m2 zwischen den Grenzsteinen 308 bis 323 (Plan Nr. 3)
c) in den Gemeinden Büttenhardt und Opfertshofen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 128 732 m2 zwischen den Grenzsteinen 700 bis 709 (Plan Nr. 5)
d) in der Gemeinde Merishausen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 300 000 m2 zwischen den Grenzsteinen 667 bis 682 (Plan Nr. 5)
e) in der Gemeinde Merishausen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 19 000 m2 zwischen den Grenzsteinen 653 bis 656 (Plan Nr. 6)
f) in der Gemeinde Bargen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 31 000 m2 zwischen den Grenzsteinen 632 bis 637 und eine Fläche von 2 000 m2 zwischen den Grenzsteinen 645 bis 646 (Plan Nr. 6;
g) in der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 398 m2 zwischen den Grenzsteinen 13 bis 15 (Plan Nr. 7);
h) in der Gemeinde Schleitheim, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 38 250 m2 zwischen den Grenzsteinen 427 bis 478 (Pläne Nr. 8 und 9).
(2) Die Bundesrepublik Deutschland tritt an die Schweizerische Eidgenossenschaft ab:
a) In der Gemeinde Konstanz, Kreis Konstanz, eine Fläche von 43 m2 zwischen den Grenzsteinen 15 bis 17 (Plan Nr. 1)
b) in der Gemeinde Oehningen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 5 390 m2 zwischen den Grenzsteinen 415 bis 418a (Plan Nr. 2)
c) in der Gemeinde Oehningen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 99 m2 zwischen den Grenzsteinen 321 bis 322 (Plan Nr. 3)
d) in der Gemeinde Rielasingen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 5 000 m2 zwischen den Grenzsteinen 222 bis 225 (Plan Nr. 4)
e) in der Gemeinde Wiechs am Randen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 428 732 m2 innerhalb der Grenz-steine 1 bis 47 (Plan Nr. 5)
f) in der Gemeinde Wiechs am Randen, Kreis Konstanz, eine Fläche von 52 000 m2 zwischen den Grenzsteinen 646 bis 653 (Plan Nr. 6)
g) in der Gemeinde Altenburg, Kreis Waldshut, eine Fläche von 398 m2 zwischen den Grenzsteinen 13 bis 15 (Plan Nr. 7)
h) in den Gemeinden Stühlingen, Weizen und Grimmels-hofen, Kreis Waldshut, eine Fläche von 38 250 m2 zwischen den Grenzsteinen 444 bis 474 (Pläne Nr. 8 und 9).
(3) Die Grenzbereinigungen sind in den Plänen, die diesem Vertrag als Anlagen Nr. 1 bis 9 beigefügt sind und dessen integrierenden Bestandteil bilden, im einzelnen dargestellt. Geringfügige Änderungen, die sich bei der Absteckung, Vermarkung und Vermessung der bereinigten Grenze ergeben, bleiben vorbehalten.
Artikel 2
(1) Der genaue Verlauf der in Artikel 1 festgelegten Grenze wird an Ort und Stelle durch eine gemischte technische Grenzkommission bestimmt, die aus je zwei Mitgliedern besteht.
(2) Die Grenzkommission hat folgende Aufgaben:
a) Absteckung, Vermarkung und Vermessung der Grenze;
b) Erstellung der Pläne und Grenzvermessungstabellen.
(3) Nach Beendigung ihrer Arbeiten erstellt die Grenz-kommission ein Protokoll mit den Plänen und Grenzvermessungstabellen, das den Vollzug dieses Vertrages bestätigt.
(4) Die Kosten für die in Absatz 2 genannten Aufgaben werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen
Artikel 3
(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben c und d bezeichneten Flächen, soweit sie sich im Eigentum des Kantons Schaffhausen befinden, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, im übrigen innerhalb von weiteren zwei Jahren, der Gemeinde Wiechs am Randen lasten- und kostenfrei übereignen.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland zahlt an die Schweizerische Eidgenossenschaft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages einen Beitrag zum Ankauf der in Absatz 1 bezeichneten Flächen in Höhe von insgesamt 200.000,— Schweizerfranken.
Artikel 4
Die Grundbücher und Akten der Vermessungsämter, die sich auf die Grundstücke in den in Artikel 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Austauschflächen beziehen, werden mit den dazu gehörenden Unterlagen, Urkunden und Plänen im Original oder, wenn dies nicht möglich ist, in beglaubigter Abschrift von den Gerichten und Behörden des einen Staates an die zuständigen Gerichte und Behörden des anderen Staates kostenfrei übergeben.
Artikel 5
(1 )Die Schweizerische Eidgenossenschaft baut innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Straße Altdorf–Wiechs am Randen bis zur Grenze aus.
(2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet den Anschluß der Verbindungsstraße zwischen Wiechs am Randen und der Kantonsstraße Merishausen–Bargen.
(3) Die Schweizerische Eidgenossenschaft erstellt auf ihre Kosten nördlich der Grenze beim Zollamt Ramsen zwischen den neuen Grenzpunkten 222 und 223 einen Feldweg und einen schienengleichen Bahnübergang zu den deutschen Grundstücken.
Artikel 6
(1 )Die Wasserrechte der Zwirnerei an der Wutach (Gemeinde Stühlingen) bleiben ungeachtet der Verlegung der Grenze unverändert bestehen.
(2) Zur Instandhaltung des Wehres auf der Schweizer-seite erhält die Zwirnerei das Recht, Materialien und Geräte ungehindert und abgabenfrei auf Schweizergebiet zu verbringen.
Artikel 7
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat