Entfernungspauchale. Friedrich Borrosch

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Entfernungspauchale - Friedrich Borrosch

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      Friedrich Borrosch

      Entfernungspauschale

      Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

      Steuern? Mach ich selbst.

       Mit Tipps vom Steuerprofi.

      Der Autor kennt beide Seiten, den Arbeitsbetrieb in der Steuerverwaltung und im steuerberatenden Beruf, in der Steuerverwaltung als Betriebsprüfer eines Finanzamts und als Dozent einer Oberinanzdirektion und einer Fachhochschule für Finanzen. Als Steuerberater stehen Steuererklärungen im Vordergrund.

      Das Heft wurde sorgfältig bearbeitet und zuletzt fachlich geprüft: September / 2016. Eine Haftung des Autors und des Verlages ist ausgeschlossen.

       Published by:

      epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de

      ISBN 978-3-7375-7678-9

      ca. 40 Seiten (Printversion) 0.99 € Copyright: Friedrich Borrosch, Steuerberater

      Quellenhinweise EStG, EStDV 2016; Aktuelle Steuerrichtlinien und BMF-Schreiben

      Konvertierung und Cover: sabine abels | www.e-book-erstellung.de

      Vorwort

      Liebe Leserinnen und Leser,

      die Regelung zur Entfernungspauschale erscheint einfach und klar: Ist der Arbeitsplatz (die erste Tätigkeitsstätte) mindestens einen Kilometer von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt, hat er Anspruch auf die Entfernungspauschale in Höhe von 0.30 € für jeden Weg und jeden Entfernungskilometer. Diese Regelung hat in der Praxis indessen einige Tücken.

      Die Probleme zeigen sich besonders bei der Bestimmung der »ersten Tätigkeitsstätte«, bei der Nutzung eines »Firmenwagens« und der Nutzung »unterschiedlicher Verkehrsmittel«.

       Transparenz angesagt

      Sie können über die Randziffern (Rz) vom Inhaltsverzeichnis in den Text und wieder zurück navigieren. Dies erleichtert die Arbeit ungemein.

      Viel Erfolg im Umgang mit dem Finanzamt.

      Friedrich Borrosch, Steuerberater

       1

       1.0 Die Entfernungspauschale

      Besser streifen durch Feld und Auen als auf edle Fürbitte bauen.

       (Don Quijote, Romanfigur von Cervantes)

      Mit der Entfernungspauschale werden die Kosten abgegolten, die einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) entstehen. Die Entfernungspauschale beträgt je Arbeitstag und Weg 0.30 € für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und wird in den Zeilen 31 bis 35 der Anlage N geltend gemacht.

      Wichtiger Hinweis

      Wenn Sie den Steuerbescheid erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob das Finanzamt Ihre Angaben zur Entfernungspauschale unverändert übernommen hat oder zu Ihren Ungunsten davon abgewichen ist.

      Werbungskosten-Pauschbetrag

Monatsbetrag Jahresbetrag
Entfernungspauschale 172.50 € 2.070.00 €
Pauschale Lohnsteuer 15 % 25.87 € 310.50 €
Solidaritätszuschlag 5.5 % von 25.87/310.50 € 1.42 € 17.07 €
Ggfs. Kirchensteuer 7 % von 25.87/310.50 € 1.81 € 21.73 €

      Zunächst ein anschaulicher Fall, der die Regelung der Entfernungspauschale im Pinzip aufzeigt:

       • Praktischer Fall Entfernungspauschale / Arbeitgeberleistung

       Arbeitnehmer A wohnt 30 km von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte / ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke an 230 Tagen und kann in seiner Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 230 Wege × 30 km × 0,30 € = 2.070 € geltend machen. Den Betrag, den der Arbeitnehmer geltend machen kann, darf der Arbeitgeber ihm zusätzlich zum normalen Arbeitslohn sozialversicherungsfrei auszahlen. Dabei rechnet er wie folgt:

Monatsbetrag Jahresbetrag:
Entfernungspauschale 172,50 € 2.070.00 €
pauschale Lohnsteuer 15 % 25.87 € 310.50 €
Solidaritätszuschlag:
5,5 % von 25.87/310.50 € 1.42 € 17.07 €
Gggf. Kirchensteuer:
7 % von 25.87/310.50 € 1.81 € 21.73 €

       Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sodass die pauschale Besteuerung beiden Beteiligten, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, Vorteile bringt.

       Die pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen und in > Zeile 39 der Anlage anzugeben. Dazu Rz 54.

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