Kartellrecht und Ökonomie. Daniel Zimmer

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Kartellrecht und Ökonomie - Daniel Zimmer Wettbewerb in Recht und Praxis, Kommentar

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„Marktauskunftspersonen wurden z.B. gefragt, ob sie von einem Kartonverpackungssystem auf ein PET-Verpackungssystem umsteigen würden und umgekehrt, sofern die Kosten eines Verpackungssystems dauerhaft um einen kleinen Prozentsatz (5–10 %) ansteigen würden. Die Mehrzahl der Auskunftspersonen bestätigte, dass derart geringe Preisanstiege keinen wesentlichen Einfluss auf ihre Wahl des Verpackungssystems ausüben würden.“; Komm. v. 19.7.2000 (COMP/M.1882) – Pirelli/BICC, Rdnr. 48; Komm. v. 9.3.1999 (IV/M.1313) – Danish Crown/Vestjyske Slagterier, Rdnr. 26; Komm. v. 17.4.2002 (COMP/M.2547) – Bayer/Aventis Crop Science, Rdnr. 561; Komm. v. 1.12.1999 (IV/M.1578) – Sanitec Sphinx, Rdnr. 152, 170, 213; Komm. v. 29.3.2006 (COMP/M.3975) – Cargill/Degussa Food Ingredients, Rdnr. 24 und 60; Komm. v. 19.7.2006 (COMP/M.3796) – Omya/Huber PCC, Rdnr. 222. 222 Komm. v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing, Rdnr. 24. 223 Komm. v. 16.5.2012 (COMP/M.6286) – Südzucker/ED&F Man, Rdnr. 157ff. 224 Komm. v. 30.9.1992 (IV/M.214) – Du Pont/ICI, Rdnr. 23; Komm. v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing, Rdnr. 32. 225 Komm. v. 17.10.2001 (COMP/M.2187) – CVC/Lenzing, Rdnr. 68: „Diese Feststellung trifft auch angesichts der gegenwärtigen Überkapazitäten zu, da die Parteien beschließen könnten, ganze Werke (oder einzelne Produktionsanlagen) zu schließen bzw. „stillzulegen“, und auf diese Weise ihre Festkosten vermindern würden. Auf jeden Fall würden die variablen Kosten durch Produktionskürzungen reduziert. Durch die Kosteneinsparungen und höheren Einnahmen aufgrund höherer Preise würden die Einnahmeverluste infolge der Umstellungen mehr als kompensiert. Bei Preiserhöhungen von 10 % wären daher Produktionskürzungen von weit über 10 % rentabel.“ 226 Ibid., Rdnr. 67: „Unter Zugrundelegung einer zusammenfassenden Darstellung des voraussichtlichen Umstellungsverhaltens der Abnehmer im Fall einer kleinen, aber dauerhaften Preisheraufsetzung von 10 % hat die Kommission die Antworten der Abnehmer auf ihre Marktuntersuchung vor den Hintergrund ihrer Faserbezüge im Jahre 2000 gestellt. Diese Berechnungen haben ergeben, dass eine Lyocell-Preiserhöhung von 10 % für die Parteien Absatzeinbußen infolge der Umstellung von Abnehmern von rund 15 % (im EWR) bzw. weniger als 10 % (sowohl innerhalb als auch außerhalb des EWR) nach sich ziehen würde. Eine Einbuße von 10–15 % infolge von Umstellungen ist aber nicht signifikant genug, um Preiserhöhungen als unrentabel anzusehen.“ Sofern demgegenüber die Zusammenschlussparteien den hypothetischen Monopolistentest durchführen und sich auf dessen Ergebnisse berufen, scheint die Kommission höhere Nachweisanforderungen zugrunde zu legen, vgl. Komm. v. 9.1.2009 (COMP/M.5153) – Arsenal/DSP, Rdnr. 83. 227 Komm. v. 28.10.1999 (IV/M.1571) – New Holland/Case. 228 Komm. v. 28.10.1999 (IV/M.1571) – New Holland/Case, Rdnr. 64; siehe auch Komm. v. 29.9.2009 (COMP/M.5421) – Panasonic/Sanyo, Rdnr. 22 und 61; Komm. v. 17.7.2009 (COMP/M.5476) – Pfizer/Wyeth, Rdnr. 65. 229 Komm. v. 28.10.1999 (IV/M.1571) – New Holland/Case, Rdnr. 65. 230 Komm. v. 29.9.1999 (IV/M.1383) – Exxon/Mobil. 231 Ibid., Rdnr. 112: „Die Kommission ist zu dieser Schlussfolgerung auf der Grundlage der Möglichkeit gekommen, dass auf der Nachfrageseite ein Produkt durch das andere ersetzt werden kann. Mit anderen Worten, ein relativer Preisanstieg für heizwertarmes Erdgas von 5–10 % würde sich angesichts der Tatsache, dass die Verbraucher in dem entsprechenden Gebiet in Deutschland auf heizwertreiches Erdgas ausweichen könnten, nicht lohnen.“ Bemerkenswert hier die umgekehrte Verknüpfung durch „mit anderen Worten“, was impliziert, dass die Profitabilität der Preiserhöhung aus der Substituierbarkeit folgt. Richtig hingegen wäre zuerst die Feststellung der Profitabilität einer Preiserhöhung im Sinne des SSNIP-Tests, aus der das Vorliegen einer Substitutionsbeziehung gefolgert werden könnte. 232 Komm. Ibid., Rdnr. 128: „Schließlich kommen auf Energieversorger und/oder Lieferant noch die Kosten für die Umstellung der Haushalte zu. Nach Schätzungen auf der Grundlage einer detaillierten, über die Parteien übermitteln Kostenabschätzung eines ‚in der Umstellung von Haushalten‘ erfahrenen Unternehmens liegen diese Kosten bei ungefähr 60 EUR pro Haushalt. Bei einem typischen Verbrauch eines Haushaltes von 80 Mio. BTU, einem Preis des lokalen Verteilerunternehmens von 3,4 EUR/Mio. BTU und einem typischen Erdgaspreis für Haushalte von 8 EUR/Mio. BTU verringert ein um 5 % erhöhter Preis für heizwertarmes Erdgas, das von der Ferngasgesellschaft für heizwertarmes Erdgas geliefert wird, die Gewinnspanne des lokalen Verteilerunternehmens um 13,5 EUR, ein um 10 % erhöhter Preis um 27 EUR. Demzufolge wären die Kosten, die dem lokalen Verteilerunternehmen durch die Umstellung entstehen, innerhalb von zwei bis vier Jahren amortisiert.“ 233 Ibid., Rdnr. 128: „Da die typische Laufzeit eines Liefervertrages zwischen einer Ferngasgesellschaft und einem lokalen Verteilerunternehmen zwischen 10 und 20 Jahren liegt, würde eine Erhöhung des Preises um 5–10 % den Wechsel des lokalen Verteilerunternehmens zu einem alternativen Lieferanten von heizwertreichem Erdgas nicht als gewinnbringend erscheinen lassen.“ Vielmehr wird hierdurch nur die angenommene Wechselbereitschaft der Versorger näher belegt. 234 Komm. v. 26.7.2000 (COMP/M.1806), ABl.EU 2004 L 110/1 – Astra Zeneca/Novartis. 235 Ibid., Rdnr. 34f.: „Es gibt starke Anzeichen dafür, dass auf Grundlage der oben genannten Daten ein hypothetischer Monopolist für Getreidefungizide auf Strobilurinbasis die Preise für diese Produkte dauerhaft um 5–10 % anheben könnte. Eine Preiserhöhung um 5 % für ein Strobilurinprogramm würde zu einer Erhöhung des Kostenpreises um etwa 2,5 GBP/ha führen. Die Gewinnspanne des Landwirts läge somit bei etwa 22.5 GBP/ha für Weizen und bei 7.5 GBP/ha für Wintergerste bzw. bei 9.5 GBP/ha für Frühjahrsgerste. Bei einer Preiserhöhung von 10 % läge die Gewinnspanne für den Landwirt bei 5 GBP/ha für Wintergerste. Die Preiserhöhung um 5–10 % würde somit noch immer eine höhere Gewinnspanne für den Landwirt im Vergleich zur Anwendung eines Nicht-Strobilurinfungizidprogramms zulassen und könnte daher für einen hypothetischen Strobilurinmonopolisten ein profitables Vorgehen darstellen.“ (Rdnr. 35). Weiter hierzu in zwingend schließender Weise, Rdnr. 42: „Das Beispiel zeigt jedoch, dass eine Preiserhöhung um 5–10 % durchaus profitabel ist, sofern die zusätzliche Gesamtgewinnspanne nur dann ganz wegfällt, wenn der Preis von Strobilurinfungiziden um 77 % angehoben würde.“ 236 Komm. v. 26.7.2000 (COMP/M.1806), ABl.EU 2004 L 110/1 – Astra Zeneca/Novartis, Rdnr. 43. 237 Komm. v. 6.5.1998 (IV/M.970) – TKS/ITW Signode/Titan. 238 Ibid., Rdnr. 40: „Insbesondere die Ergebnisse der Kommissionsumfrage unter Anbietern und Endnutzern von Umreifungsband stützen die Feststellung, dass PET-Band in fast allen Anwendungen als echtes Substitut für Stahlband angesehen wird. Eine Ausnahme bilden Anwendungen, bei denen große Hitzebeständigkeit erforderlich ist. Letztere machen jedoch lediglich zwischen 3 und 10 % des Gesamtverbrauchs von Stahlumreifungen in Westeuropa aus, und eine preisliche Diskriminierung zwischen einzelnen Abnehmergruppen aufgrund einer etwaigen Nutzung in Hochtemperaturanwendungen erscheint generell unrealistisch.“ 239 Komm. v. 18.11.2002 (COMP/M.2854) – RAG/Degussa. 240 Ibid., Rdnr. 20: „Even if there may be technical upward substitutability between the different admixture inputs, the market investigation has not generated conclusive evidence as to whether such substitution would be economically viable in response to a SSNIP (5–10 % price increase).“ Die Frage einer Abgrenzung nach jeder einzelnen Art von Beton-Zusätzen blieb aber offen. 241 Komm. v. 25.6.2002 (COMP/M.2817)

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