Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen. Alexander Grieger
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Zudem erfolgt eine weitere Einschränkung in Bezug auf die zu prüfende Vertragsart. Nachdem es sich bei Exportverträgen typischerweise um Kauf- und Werkverträge handelt, für welche die Einbringung in komplexe Wertschöpfungssysteme typisch ist, wird auf diese beiden Vertragstypen, welche zumindest nach deutschem Recht auch im Bereich der Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten nahezu identisch zu bewerten sind181, insgesamt bevorzugt eingegangen. Da die Fragestellung der Abgrenzung von Werk- zu Kaufvertrag im Einzelfall schwierig ist und für den hier besprochenen Fokus der Betrachtung keine entscheidende Rolle spielt182, soll hierauf nicht weiter eingegangen werden.
167 Miethaner, AGB-Kontrolle versus Individualvereinbarung, S. 1; zur Üblichkeit von Regelungen zu Haftungsfragen in AGBs in den meisten AGBs siehe statt vieler: Niebling, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Allgemeiner Teil/Grundlagen, S. 127. 168 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810); Lischek/Mahnken, ZIP 2007, S. 158ff. (158/159); für Bestellformulare im Allgemeinen, insbes. bei tlw. Befüllung: BGH, Urt. v. 18.05.1983 – VIII ZR 20/82, Ziffer II.2.a. 169 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810). 170 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 50. 171 Stellvertretend der als Justiziar tätige Rechtsanwalt Kollmann in Kollmann, NJOZ 2011, S. 625ff. (625). 172 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 5 u. 47–54; Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1811). 173 Schuhmann, BB 1996, S. 2473ff. (2475); Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810); Del Popolo, Grenzen des AGB-Rechs im unternehmerischen Alltag und das damit zusammenhängende Risikomanagement an Hand von praxisrelevanten Beispielen, S. 122; vgl. auch MÜNCHNER VERTRAGSHANDBUCH Bd. 2/I-Kratzsch, S. 329ff.. 174 Leuschner, AcP Bd. 207 (2007), S. 491ff. (517); Huth, Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung geltender Gewohnheiten und Gebräuche, S. 96. Das Erfordernis der Nutzung von Musterverträgen nicht nur aus Sicht des Qualitätsmanagements zur Fehlerreduzierung sehend (STAUB/HEHLI HIDBER-Staub Kapitel 3 D Rn. 11) sondern auch als strategischen Wettbewerbsvorteil und Teil des Wissensmanagements zur erfolgreichen Kanzleiführung (STAUB/HEHLI HIDBER-Schulz Kapitel 3 D Rn. 11). Aus Sicht des Unternehmensjuristen bestätigend: Del Popolo, Grenzen des AGB-Rechs im unternehmerischen Alltag und das damit zusammenhängende Risikomanagement an Hand von praxisrelevanten Beispielen, S. 2, 36. Dabei auch eine Verpflichtung aus Sicht der Compliance sehend, um andere Risiken adäquat zu vermeiden: ders., S. 102. 175 Keller, AnwBl 4/2012, S. 293ff. (297f.); Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810); Huth, Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung geltender Gewohnheiten und Gebräuche, S. 95. Die äußere Erscheinungsform hinsichtlich Aussehens und Schriftbild im Rahmen der Ermittlung gestellter Vertragsbedingungen als tatsächliche Vermutung ansehend: OLG Nürnberg, BKR 2017, S. 251ff. (253). 176 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Ulmer/Habersack, Einl. Rn. 4; Koch, BB 2012, S. 1810ff. (1810); Kessel/Jüttner, BB 2008, S. 1350ff. (1350); Lischek/Mahnken, ZIP 2007, S. 158ff. (158/159). 177 Richter, Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B-Verkehr in Deutschland, der Schweiz und England – unter besonderer Berücksichtigung von Haftungsklauseln in Kaufverträgen und der ökonomischen Analyse des Rechts, S. 95. 178 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1810/1811). 179 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1811). 180 Koch, BB 2010, S. 1810ff. (1811). 181 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 339/340; so i.E. auch Graf v. Westphalen, ZIP 2002, S. 545ff. (545). 182 So i.E. auch Graf v. Westphalen, ZIP 2002, S. 545ff. (545).
B. Grundbegriffe und -konzepte der vertraglichen Beschränkbarkeit von Haftung
Vertragliche Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse können, wie zuvor beschrieben, entweder auf der Tatbestandsseite ansetzen (z.B. keine Haftung für bestimmte Handlungen oder Unterlassungen oder nur für ausgewählte Verschuldensstufen) oder auf der Rechtsfolgenseite bestimmte Schadensarten (wie Folgeschäden) aus dem Haftungsumfang ausklammern oder limitieren183. Zudem sind auch zeitliche Befristungen durch vertraglich vereinbarte Verfristungen und vom gesetzlichen Leitbild abweichende Verjährungsregeln denkbar184.
Es gilt als anerkanntes Rechtsprinzip, dass vertraglich vereinbarte Haftungsklauseln – sofern diese zulässig sind – den gegebenenfalls parallellaufenden deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz vorgehen und auch zu einer Beschränkung der eigentlich unbeschränkten Deliktshaftung führen185.
Nicht problematisiert oder näher konkretisiert wird im Rahmen dieser Arbeit die in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB angesprochene Möglichkeit, dass durch den Schuldner eine strengere als die gesetzliche Haftung (insbes. aus der Abgabe einer Garantie186) eingegangen wird. Nachdem es sich – selbst bei betragsmäßigen oder inhaltlich eingeschränkten – Garantien nicht um Beschränkungen der gesetzlichen Haftung handelt, sondern um ein frei gestaltetes Haftungsregime mit dem Ziel der Haftungserweiterung, wäre eine Ausweitung des Betrachtungsgegenstandes im Rahmen der Zielsetzung dieser Arbeit nicht zielführend187.
Zudem ist höchstrichterlich festgestellt, dass bei der Abgabe von Garantien (sofern der Garantietext selbst nicht bereits die Inanspruchnahmevoraussetzungen und Rechtsfolgen beinhaltet) keine Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen vereinbart werden können188.
183 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Fuchs, § 307 Rn. 299; Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 3, 6/7, 301; PALANDT-BGB-Grüneberg, § 307 Rn. 41/42. 184 ULMER/BRANDNER/HENSEN-Fuchs, § 307 Rn. 299.