Leitfaden der Rechtsgeschichte. Sibylle Hofer
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Bei gerichtlichen Verfahren, in denen es um die Verhängung einer Leib-, Lebens- oder Geldstrafe ging, fand eine amtliche Ermittlung statt. Dabei konnte auch die Folter eingesetzt werden. Jedoch handelte es sich nicht immer, wenn ein Gericht tätig wurde, um einen derartigen Kriminalprozess. Es gab daneben auch gerichtliche Verfahren, die dazu dienen sollten, eine Täter-Opfer-Vereinbarung (s. Rn. 79) vorzubereiten. Dabei beschränkte sich die Kompetenz des Gerichts darauf, einen Ausgleich vorzuschlagen. Ob eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, hing von Opfer und Täter ab. Das Gericht hatte keine Macht, die Übernahme seines Vorschlags zu erzwingen.
83. Hinweise zu Quellentexten
Leges (Stammesrechte): Von den Rechtsaufzeichnungen germanischer Völkerschaften sind insbesondere die im Folgenden genannten Texte bekannt, wobei zu berücksichtigen ist, dass es bei einigen Völkerschaften mehrfach zu Aufzeichnungen kam und eine genaue Datierung der Aufzeichnung oft nicht möglich ist: Westgoten: Codex Euricianus (um 475); Lex Visigothorum (654); Burgunder: Lex Burgundionum (6. Jh.); Franken: Lex Salica (um 510); Lex Ribuaria (7. Jh.); Lex Francorum Chamavorum (802/803); Langobarden: Edictum Rothari (643); Alemannen: Pactus Alamannorum (Anfang 7. Jh.); Lex Alamannorum (um 725); Bayern: Lex Baiuvariorum (8. Jh.). Eine Aufzeichnung der Rechte der Sachsen (Lex Saxonum), Thüringer (Lex Thuringorum) und Friesen (Lex Frisionum) erfolgte auf Veranlassung von Karl dem Großen 802/803.
Die Leges sind in unterschiedlichen, teilweise inhaltlich voneinander abweichenden Handschriften überliefert. Anerkannte Editionen der lateinischen Texte (sowie auch von Urkunden) enthält die Reihe „Monumenta Germaniae Historica“. Von etlichen Stammesrechten existieren deutsche Übersetzungen. Sie finden sich vor allem in der Schriftenreihe mit dem Obertitel „Germanenrechte“, die von der Akademie für Deutsches Recht (s. Rn. 362) begründet wurde. Auch die Bände, die während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, können als Übersetzungshilfen verwendet werden. Gewisse Vorsicht ist allerdings bei Begriffen angebracht, mit denen damals versucht wurde, eine Verbindung zwischen dem nationalsozialistischen Recht und den Stammesrechten herzustellen (z. B. Sippe, Treue). Von einzelnen Leges gibt es auch jüngere Ausgaben mit deutschen Übersetzungen (z. B. C. Schott [Hg.], Lex Alamannorum, Das Gesetz der Alemannen, Augsburg 1993; R. Deutinger [Hg.], Lex Baiuvariorum, Regensburg 2017).
Historische Werke: Von Fehden und Gerichtsverfahren erzählt insbesondere das Werk von GREGOR VON TOURS, „Decem libri historiarum“ (Zehn Bücher Geschichten; verfasst gegen Ende des 6. Jh.; mit deutscher Übersetzung hg. von W. Giesebrecht/R. Buchner, 2 Bde., Darmstadt 1970–1974). Bekannt ist insbesondere die darin enthaltene Schilderung der Fehde des Sichar (Buch VII, 47; Buch IX, 19). Für die Zeit vor den Rechtsaufzeichnungen wird häufig auf die Schrift „Germania“ des römischen Autors PUBLIUS CORNELIUS TACITUS verwiesen (verfasst um 100 n. Chr.). Heute gilt dieser Text jedoch nicht mehr als authentisches Dokument für das frühe Recht der germanischen Völkerschaften.
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