Strafrecht Besonderer Teil III. Sabine Tofahrn

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Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn JURIQ Erfolgstraining

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der Rechtswidrigkeit kann diskutiert werden, ob eine Einwilligung des gefährdeten Rechtsgutsträgers eine Strafbarkeit des Täters nach § 315b ausschließt. Umstritten ist, ob ein disponibles Rechtsgut vorliegt, in dessen Verletzung der Gefährdete einwilligen kann. In der Klausur werden solche Fälle überwiegend in Zusammenhang mit § 315c diskutiert, wenn ein Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers zu diesem ins Fahrzeug steigt und es zu einem Beinahe-Unfall kommt, bei welchem lediglich der Beifahrer konkret gefährdet wurde. Wir werden uns daher mit dieser Problematik ausführlich bei § 315c, dort unter Rn. 65 auseinandersetzen. Die dortigen Ausführungen können entsprechend auf § 315b übertragen werden.

      Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteB. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › V. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4

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      Gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 kann der Täter zwar vorsätzlich eine der Tathandlungen vornehmen und dadurch die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gefährden, aber nur fahrlässig hinsichtlich der Gefahr handeln. Von Relevanz wird diese Kombination vor allem wieder bei § 315c. An dieser Stelle sollten Sie sich aber schon einmal folgenden, für beide Normen relevanten Aufbau einprägen:

      Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr,

      § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4

       I. Objektiver Tatbestand

       II. Vorsatz im Hinblick auf die Vornahme der Tathandlung gem. Nr. 1 bis 3 und die dadurch eingetretene Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

       III. Fahrlässigkeit gem. § 315b Abs. 4 im Hinblick auf die Gefahr

       objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der Gefahr

       IV. Rechtswidrigkeit

       V. Schuld

       Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteB. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › VI. Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination gemäß § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

      41

      Möglich ist auch, dass der Täter sowohl hinsichtlich der Einwirkung auf den Straßenverkehr als auch hinsichtlich der Gefahrverursachung fahrlässig handelt. In diesem Fall stellt § 315b ein ganz normales Fahrlässigkeitsdelikt dar, das wie folgt geprüft werden sollte:

      Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr,

      § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

       I. Tatbestand

       1.Tathandlung gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1–3

       2.Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

       3.Eintritt der konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert

       4.Kausalität

       5.Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der Gefahr (Fahrlässigkeit)

       6.Objektive Zurechnung

       II. Rechtswidrigkeit

       III. Schuld

       Subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteB. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › VII. Erfolgsqualifikation gemäß § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2

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      Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so verwirklicht er die Erfolgsqualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 2, welcher aufgrund der Verweisung in § 315b Abs. 3 auf diese Norm anwendbar ist. Erfolgsqualifikationen werden Ihnen schon an anderer Stelle begegnet sein, so vor allem bei § 227, der Körperverletzung mit Todesfolge. Dort wie auch hier sieht der Aufbau einer Erfolgsqualifikation wie folgt aus:

      Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr,

      § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2

       I. Voraussetzungen des Grunddeliktes

       1.Objektiver Tatbestand des § 315b

       2.Subjektiver Tatbestand des § 315b Abs. 1

       (Bei Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination bzw. bei Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination wählen Sie den oben dargestellten Aufbau.)

       II. Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2

       1.Eintritt der Folge

       a)Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

       b)Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

       2.Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

       3.Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

       4.Fahrlässigkeit gem. § 18

       III. Rechtswidrigkeit

       IV. Schuld

      43

      

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