Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann
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F › Fristen und Termine §§ 186 ff. BGB
Fristen und Termine §§ 186 ff. BGB
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Unter einer Frist versteht man einen bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraum. Hiervon abzugrenzen ist der Begriff Termin, der einen bestimmten Zeitpunkt bezeichnet.
F › Fristen und Termine §§ 186 ff. BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Die Einhaltung von Fristen und Terminen ist häufig für die Wirksamkeit einer Willenserklärung (Willenserklärung) erforderlich.
Wie Fristen und Termine zu berechnen sind, ist in den §§ 186 bis 193 BGB geregelt. Wichtig sind hier v.a. die §§ 187 Abs. 1, 188 BGB. Sie bestimmen den Anfang und das Ende einer Frist. Gem. § 187 BGB wird der Tag nicht mit berechnet, in den das Ereignis – beispielsweise der Vertragsschluss (Vertrag) – fällt.
Beispiel:
Kauft Herr Thomas Müller am 2. Januar 2019 eine CD, so kann er seine ihm zustehenden Mängelrechte (§ 437 BGB) gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Hierbei wird der Tag des Kaufs (Ereignis!) nicht mitgerechnet. D. h. die Zweijahresfrist beginnt am 2. Januar 2019 um 24 Uhr (oder am 3. Januar um 0 Uhr) und endet gem. § 188 BGB, welcher das Fristende bestimmt, am 2. Januar 2021 um 24 Uhr (bzw. am 3. Januar um 0 Uhr).
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Übungsfall Fristen und Termine
Markus Bitz erhält am 2. Januar 2019 von seinem Zahnarzt eine Erinnerung an eine noch ausstehende Rechnung über 480,52 € mit der Aufforderung, diese binnen vierzehn Tagen zu begleichen. Wann beginnt die 14-Tage-Frist zu laufen?
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Lösung
Zu prüfen ist, wann im vorliegenden Fall die Zahlungsfrist für Herrn Bitz gem. § 187 BGB zu laufen beginnt. Das in § 187 Abs. 1 BGB geforderte Ereignis ist der Eingang des Erinnerungsschreibens am 2. Januar 2019. Da der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mit berechnet wird, fängt die Zahlungsfrist für Herrn Bitz am 2. Januar 2019 um 24 Uhr oder anders ausgedrückt um 3. Januar 2019 um 0 Uhr an zu laufen.
Weiterführende Literatur
Ulrich Schroeter, Die Fristenberechnung im Bürgerlichen Recht, JuS 2007, S. 29-35.
G
G › Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB
Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB
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Unter einer Garantie versteht man das Einstehen für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während einer bestimmten Dauer. Die Garantie geht über das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Gewährleistungsrecht (Mängelrechte) hinaus. Sie wird vom Verkäufer, Hersteller oder einem Dritten freiwillig abgegeben.
G › Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Die Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB beschreibt die „klassische Beschaffenheitsgarantie“. Hier garantiert der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter, dass die Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt, was regelmäßig der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Gefahrübergang) sein wird, eine bestimmte Beschaffenheit hat.
Beispiel:
Hersteller von Stahl garantiert, dass das von ihm produzierte Besteck spülmaschinenfest ist.
Übernimmt der Hersteller die Garantie, so spricht man auch von einer Herstellergarantie.
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Von einer Haltbarkeitsgarantie wird gesprochen, wenn der Garantiegeber – Hersteller, Verkäufer oder Dritter – garantiert, dass die Sache während einer bestimmten Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (§ 443 Abs. 2 BGB). In der Regel wird der Garantiegeber einer Haltbarkeitsgarantie der Hersteller sein.
Beispiel:
Hersteller Brum garantiert, dass die von in seinen Fahrzeugen eingebauten Motoren mindestens zehn Jahre einwandfrei funktionieren.
Weiterführende Literatur
Florian Braunschmid/Christine Vesper, Die Garantiebegriffe des Kaufrechts, JuS 2011, S. 393-396. Volker Steimle, Garantiebedingungen im Pkw-Vertrieb, NJW 2014,