Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann
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Gattungs- und Stückschulden § 243 BGB
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Unter einer Gattungsschuld versteht man die Verpflichtung zur Leistung einer Sache. Diese wird zum Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung nicht konkret-individuell, sondern nur nach Merkmalen bestimmt. Geschuldet wird eine „Sache mittlerer Art und Güte“ (§ 243 Abs. 1 BGB).
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Von einer Stückschuld spricht man dann, wenn sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung auf eine konkret-individuell bestimmte Sache geeinigt haben.
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Erläuterungen
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Gegenstände sind dann dergleichen Gattung, wenn sie durch gemeinschaftliche Merkmale (Typ, Sorte) gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abgrenzen, z. B. ein Kilo Granny Smith Äpfel oder ein Liter Coca Cola.
Der wichtigste Fall der Gattungsschuld ist der Gattungskauf (Kaufvertrag). Allerdings können auch andere Verträge (Vertrag), wie z. B. der Leasingvertrag oder die Schenkung, eine Gattungsschuld beinhalten.
Ob eine Gattungs- oder eine Stückschuld vorliegt, richtet sich nach dem was die Parteien konkret vereinbart haben. Zeigt die Käuferin auf eine Baccararose und sagt, dass sie diese gerne erwerben möchte und der Verkäufer stimmt zu, dann handelt es sich um eine Stückschuld, denn die beiden haben sich bei Vertragsschluss auf eine bestimmte Baccararose geeinigt. Sagt die Käuferin dem Verkäufer hingegen lediglich, dass sie eine (irgendeine) Baccacarose erwerben möchte, dann trifft dem Verkäufer lediglich eine Gattungsschuld. Hier reicht es aus, wenn er der Käuferin eine Baccararose „mittlerer Art und Güte“ (s. § 243 Abs. 1 BGB) übereignet.
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Übungsfall Gattungs- und Stückschulden
Herr Martin von Seitz geht in den Elektrohandel „Meier & Schmitt GmbH“ und zeigt auf ein Samsung LCD Fernsehgerät zum Kaufpreis von 739 €; er fügt hinzu, dass er das Fernsehgerät gerne käuflich erwerben möchte.
Liegt im konkreten Fall ein Gattungs- oder eine Stückschuld vor?
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Lösung
Herr von Seitz zeigt auf ein konkretes Fernsehgerät; d. h. die zu erwerbende Sache wurde konkret bestimmt. Folglich liegt eine Stückschuld vor.
Weiterführende Literatur
Abbas Sambat, Die Gefahrtragung nach erfolgter Konkretisierung im modernisierten Schuldrecht, JURA 2013, S. 1003-1012. Klaus Tiedtke/Marco Schmitt, Ersatzlieferung beim Stückkauf, JuS 2005, S. 583-587.
G › Gefahrübergang
Gefahrübergang
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Unter Gefahrübergang versteht man den Übergang des Risikos der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf einen anderen.
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Erläuterungen
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Der Begriff des Gefahrübergangs oder der Gefahrtragung spielt eine große Rolle im Schuldrecht.
Im wichtigsten schuldrechtlichen Vertrag (Vertrag), dem Kaufvertrag (Kaufvertrag), geht gem. § 446 BGB die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs mit Übergabe der Sache auf den Käufer über.
Beispiel:
Käuferin Annika Klein bezahlt an der Kasse des Kaufhauses van Vogt GmbH die von ihr zuvor ausgesuchte Kristallvase. Nach Zahlung und Übergabe der Vase rumpelt sie ein Passant an und die Vase fällt zu Boden. Da die Übergabe der Vase durch den Verkäufer bereits stattgefunden hat, ging die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits auf Annika über und sie hat keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Kaufhaus.
Die Begriffe Gefahrübergang und Leistungsort (Leistungsort) hängen eng miteinander zusammen: Denn der Leistungsort – in unserem Fall der Sitz des Kaufhauses – und der Ort des Gefahrübergangs sind meist identisch. Eine Ausnahme vom Gefahrübergang nach § 446 BGB stellt der Versendungskauf (Versendungskauf) nach § 447 BGB dar.
Bis zum Gefahrübergang trifft die Leistungsgefahr den Schuldner.
Beispiel:
Lässt im o.g. Beispielsfall der Kassierer die Vase vor der Übergabe an die Käuferin Klein fallen, so kann Annika Klein bei einer Gattungsschuld (Gattungsschuld) die Übergabe einer neuen Vase verlangen.
Für die Leistungsgefahr sind zudem die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften (§§ 275, 280 ff., 311a Abs. 2, 323 BGB) zu beachten.
Weiterführende Literatur
Dagmar Coester-Waltjen, Die Gegenleistungsgefahr, JURA 2007, S. 110–114.
G › Gegenseitiger Vertrag §§ 320 ff. BGB
Gegenseitiger Vertrag §§ 320 ff. BGB
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Bei einem gegenseitigen Vertrag verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitig zu Leistungen. Beide Vertragsparteien sind sowohl Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) als auch Schuldner. Kennzeichnend für die Gegenseitigkeit ist, dass die Hauptleistung der einen Partei jeweils die Hauptleistung der anderen Partei bedingt. Anders als beim unvollkommen