Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann

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Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann Grundbegriffe des Rechts

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zweiseitig verpflichtender Vertrag) bestehen auf beiden Seiten Hauptleistungspflichten (Schuldverhältnis), die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen, welches man auch Synallagma nennt.

      GGegenseitiger Vertrag §§ 320 ff. BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      118

      Der gegenseitige Vertrag ist im Wirtschaftsleben die Regel. Das BGB widmet ihm einen ganzen Titel (2. Buch, Abschnitt 3, Titel 2; §§ 320 – 326 BGB). Wichtige Beispiele für den gegenseitigen Vertrag sind der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Dienstvertrag und der Werkvertrag (dies sind nur wenige Beispiele für eine große Zahl an gegenseitigen Verträgen). Bei einem gegenseitigen Vertrag ist der Schuldner der Leistung der Gläubiger der Gegenleistung.

      Beispiel:

      Der Käufer ist Schuldner der Kaufpreiszahlung und Gläubiger der Übereignung der Sache. Umgekehrt ist der Verkäufer Schuldner der Übereignung der Sache und Gläubiger der Kaufpreiszahlung.

      Nur die Hauptleistungspflichten stehen in einem solchen Gegenseitigkeitsverhältnis. Für Nebenpflichten – wie etwa die Beifügung einer Gebrauchsanleitung für ein kompliziertes Fernsehgerät – gilt dies nicht.

      119

      

      

      Übung

      Lesen Sie § 535 BGB. Bitte führen Sie aus, warum es sich bei dem Mietvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt und welche Pflichten im Synallagma stehen.

      120

      

      Lösung

      Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, da der Vermieter sich zur Überlassung der Mietsache verpflichtet und der Mieter im Gegenzug die Verpflichtung eingeht, die vereinbarte Miete an den Vermieter zu zahlen. Mietzahlung und Bereitstellung der Mietsache stehen deswegen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, dem Synallagma: Der Mieter würde sich nicht zur Zahlung des Mietzinses verpflichten, wenn der Vermieter sich ihm gegenüber nicht zur Überlassung der Mietsache verpflichten würde und umgekehrt.

      G › Gesamtschuldner § 421 BGB

      121

      Für den Begriff des Gesamtschuldners hält das BGB in § 421 S. 1 BGB eine Legaldefinition vor. Aus dieser Definition ergibt sich, dass eine Gesamtschuld dann vorliegt, wenn es für eine Leistung mehrere Schuldner gibt und der Gläubiger sich nach seiner Wahl an einen oder mehrere Schuldner für die Begleichung seiner Forderung (Anspruch) wenden kann, allerdings die (gesamte) Leistung nur einmal verlangen darf.

      GGesamtschuldner § 421 BGB › Erläuterungen

      Erläuterungen

      122

      Bei der Gesamtschuld hat der Gläubiger mehrere Schuldner, die ihm eine (ganze) Leistung schulden.

      Die Gesamtschuld kann vertraglich vereinbart werden. Häufig ergibt sie sich aus dem Gesetz (s. beispielweise § 840 BGB, § 128 Abs. 1 HGB)

      Für den Gläubiger ist die Gesamtschuld sehr vorteilhaft. Er kann sich nämlich aussuchen, an welche bzw. welchen Schuldner er sich wendet.

      Beispiel:

      Gläubigerin Sabine Müller hat gegenüber den Gesamtschuldnern Vera Meier, Matthias Schmitt und Silvie Klein eine Forderung in Höhe von 10.000 €. Frau Müller kann beispielsweise von Silvie Klein den gesamten Betrag von 10.000 € fordern oder von Vera und Silvie jeweils 3.000 € und von Matthias die restlichen 4.000 €. Die Aufteilung ist ihr überlassen. Freilich darf sie insgesamt nicht mehr als die geschuldeten 10.000 € verlangen.

      Für die Schuldner ist die Gesamtschuld – wie man anhand des obigen Beispiels sehen kann – wenig vorteilhaft: Denn jeder einzelne Gesamtschuldner muss damit rechnen, dass er vom Gläubiger für den vollen Betrag in Anspruch genommen wird. Muss Silvie den gesamten Betrag gegenüber Frau Müller entrichten, kann sie allerdings gem. § 426 BGB von den anderen beiden Schuldnern Ausgleich verlangen. Denn die Forderung von Frau Müller geht auf sie über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB); haben die drei nichts anderes vereinbart, sind sie zu gleichen Teilen verpflichtet; in unserem Beispiel zu jeweils 3.333,33 €.

      Selbstverständlich können die Schuldner im Innenverhältnis auch eine andere Aufteilung vereinbaren. Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger, so geht dessen Forderung auf ihn über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Das heißt, bei einer vollständigen Erfüllung (Erfüllung) der Forderung des Gläubigers erlischt diese nicht nach § 362 BGB, sondern geht auf den Gesamtschuldner, der die Leistung bewirkt hat, über. Das Gesetz sieht folglich einen gesetzlichen Forderungsübergang (Abtretung), eine cessio legis, vor. Das Risiko für den einzelnen Gesamtschuldner liegt jedoch auf der Hand: Wurde ein Gesamtschuldner für die gesamte Schuld in Anspruch genommen, so muss er die von den anderen Gesamtschuldner geschuldeten Beträge oft mühsam, und manchmal gar erfolglos, eintreiben.

      123

      Übungsfall Gesamtschuldner

      Marlene, Michael und Moritz haben eine Wohngemeinschaft gegründet und sind im Mietvertrag mit Frau Sabine Streng als Gesamtschuldner aufgeführt. Der vereinbarte Mietzins beträgt 600 €. Die drei haben vereinbart, dass jeder anteilig einen monatlichen Betrag von 200 € zu zahlen hat. Da Michael und Moritz die Zahlung der Miete eher „locker angehen lassen“, wendet sich Frau Streng an Marlene, um von ihr den vollständigen Mietzins der letzten drei Monate zu verlangen.

a) Darf Frau Streng von Marlene den vollen Mietzins verlangen?
b) Wenn ja, kann Marlene bei Michael und Moritz Regress nehmen?

      124

      

      Lösung

a) Ja, Frau Streng ist hierzu berechtigt, da die drei Gesamtschuldner gem. § 421 S. 1 BGB sind und Frau Streng sich deswegen aussuchen kann, an wen sie sich zur Begleichung der Schuld (auch

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