Rechtslexikon BGB. Sybille Neumann
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Weiterführende Literatur
Jens Petersen, Schuldnermehrheiten, JURA 2014, S. 902-905.
G › Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB
Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB
125
Unter einem Geschäftsbesorgungsvertrag versteht man einen Dienst- (Dienstvertrag) oder einen Werkvertrag (Werkvertrag), der eine Geschäftsbesorgung, d. h. eine selbstständige entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit für einen Dritten zum Vertragsgegenstand hat.
G › Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
126
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist in den §§ 675 bis 675b BGB geregelt. Sein Vertragsgegenstand ist die Geschäftsbesorgung, worunter nach der vorherrschenden Meinung eine selbstständige Tätigkeit mit wirtschaftlichem Charakter im Interesse eines anderen verstanden wird.
Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind: Verträge mit Banken (Überweisungsverträge, Giroverträge etc.), Rechtsanwälten und Steuerberatern; aber auch Fracht- und Speditionsverträge.
Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden, soweit die Vorschriften der §§ 675 bis 675b BGB keine besonderen Regelungen enthalten, die Bestimmungen über den Auftrag Anwendung.
G › Gestaltungsrechte
Gestaltungsrechte
127
Unter einem Gestaltungsrecht versteht man das Recht eines Berechtigten, ein Rechtsverhältnis ohne die Mitwirkung eines anderen zu begründen, zu ändern oder aufzuheben.
G › Gestaltungsrechte › Erläuterungen
Erläuterungen
128
Den Begriff Gestaltungsrecht sucht man vergeblich im BGB. Beispiele für Gestaltungsrechte sind die Anfechtung (Anfechtung), der Rücktritt (Rücktritt) oder die Kündigung (Kündigung). All diese Rechte kann der Berechtigte ausüben, ohne dass er hierzu das Einverständnis der anderen Vertragspartei benötigen würde.
Beispiel:
Möchten sie Ihren Mietvertrag kündigen, weil sie sich ein Haus im Grünen kaufen möchten, so muss ihr Vermieter nicht mit der Kündigung einverstanden sein. Es reicht aus, dass die Kündigung ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), also in seinen Machtbereich gelangt. Selbstverständlich müssen die entsprechenden Formvorschriften (Form) und die gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen (Fristen und Termine) beachtet werden.
Das heißt, es genügt die Willenserklärung (Willenserklärung) des Berechtigten, um das Vertragsverhältnis zu beenden.
Gestaltungsrechte können im Gegensatz zu Ansprüchen (Anspruch) nicht verjähren. Allerdings müssen Gestaltungsrechte meist innerhalb einer bestimmten Frist, der sogenannten Ausschlussfrist, ausgeübt werden.
Beispiel:
Möchte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos kündigen, weil dieser Geld unterschlagen hat, so muss er die fristlose Kündigung ihm gegenüber innerhalb von zwei Wochen erklären. Die Frist beginnt mit Erlangung der Kenntnis von der Unterschlagung (§ 626 Abs. 2 BGB). Zu einem späteren Zeitpunkt könnte er die fristlose Kündigung beruhend auf der Unterschlagung nicht mehr erklären.
Weiterführende Literatur
Kent Leverenz, Die Gestaltungsrechte des Bürgerlichen Rechts, JURA 1996, S. 1–9.
G › Gläubiger und Schuldner § 241 Abs. 1 BGB
Gläubiger und Schuldner § 241 Abs. 1 BGB
129
Aus § 241 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Gläubiger berechtigt ist, eine Leistung vom Schuldner zu verlangen. Anders ausgedrückt heißt dies, Gläubiger ist derjenige, der von einer anderen Person – nämlich dem Schuldner – etwas fordern kann.
130
Umgekehrt ist Schuldner derjenige, der eine Leistung einem anderen – nämlich dem Gläubiger – zu erbringen hat.
G › Gläubigerverzug § 293 BGB
Gläubigerverzug § 293 BGB
131
Der Gläubigerverzug wird auch als Annahmeverzug bezeichnet und in § 293 BGB gesetzlich definiert. Danach liegt ein Gläubigerverzug vor, wenn der Gläubiger „die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.“
G › Gläubigerverzug § 293 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
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Die