Arbeitsrecht. Jean-Martin Jünger

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Arbeitsrecht - Jean-Martin Jünger JURIQ Erfolgstraining

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anzustellen, ob eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gerechtfertigt ist, § 310 Abs. 4 S. 2 BGB.

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den Fixschuldcharakter der Arbeitsleistung,
die Höchstpersönlichkeit der Arbeitsleistung,

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      Lesen Sie zur AGB-Kontrolle die lehrreiche Entscheidung des BAG bezüglich der arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenabrede in BAGE 110, 8-27.

      Etwaige Lücken im Vertrag werden durch dispositives Recht (§ 306 Abs. 2 BGB) oder ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) gefüllt.

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      Der Arbeitsvertrag kann praktisch ergänzt werden durch die Grundsätze der so genannten betrieblichen Übung.

      Lesenswert zur Thematik der Gleichförmigkeit: BAG NJW 2015, 3326-3328.

      Grundsätzlich kann dabei jeder arbeitsrechtliche Gegenstand durch betriebliche Übung geregelt werden.

      150

      

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      Beispiel

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      Durch die betriebliche Übung wird ein Anspruch des Arbeitnehmers für die Zukunft begründet. Der Arbeitgeber kann sich, dem allgemeinen Vertragsrecht entsprechend, nicht mehr einseitig von seiner Verpflichtung lossagen. Lösungsmöglichkeiten sind daher nur die Änderungskündigung oder ein Änderungsvertrag.

      Hinweis

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      Anmerkungen

       [1]

      Wiederholen Sie hierzu die Ausführungen im Skript „Schuldrecht AT II“.

       [2]

      BVerfG NJW 2017, 3643.

       [3]

      BAG

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