Juristische Methodenlehre. Mike Wienbracke

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wiederum vgl. Rn. 71 und Wienbracke, Grundwissen Europarecht, S. 150 m.w.N.

       [72]

      § 8 Abs. 1 PolG NRW lautet: „Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln“ (Hervorhebungen d.d. Verf.).

       [73]

      Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 585. Barczak, JuS 2015, S. 969 (970) spricht insoweit von Gewohnheitsrecht (Rn. 18). Dort (S. 972 f. mit Fn. 34 ff.) auch zahlreiche weitere Nachweise für ausdrücklich positivierte Regeln zur Lösung von Konkurrenzkonflikten.

       [74]

      Als weitere derartige – z.T. rechtsgebietsspezifische – Regel benennt Barczak, JuS 2015, S. 969 (973 f.) die „materielle Subsidiarität“ (lex primaria derogat legi subsidiariae) und die Konsumtion (lex consumens derogat legi consumptae) als Unterfälle der „Gesetzeskonkurrenz“ (Puppe, JuS 2016, S. 961 [962]). Im Fall der Subsidiarität wird eine Norm (z.B. Art. 2 Abs. 1 GG) nur dann (hilfsweise) als sog. Auffangtatbestand angewandt, wenn eine spezielle Vorschrift (z.B. Art. 12 Abs. 1 GG) nicht eingreift, siehe Wienbracke, Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 516 f. m.w.N. Bei der im Strafrecht relevanten Konsumtion geht es darum, ob eine Norm (z.B. Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB), die bei der Verwirklichung einer anderen Norm (z.B. Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) „typischerweise“ als sog. Begleittat ebenfalls verwirklicht wird, im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, siehe Barczak, JuS 2015, S. 969 (974). Dort ferner auch zur mitbestraften Vor-/Nachtat.

       [75]

      Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 18; Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie, Rn. 771. Zur „kumulativen Normenkonkurrenz“ siehe Rn. 31. Zur auch insoweit vorrangigen „widerspruchsvermeidendenAuslegung siehe Rn 173 ff. und Mann, Einführung, Rn. 88, 93.

       [76]

      Siehe die Nachweise bei Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 277. Das Spezialitätsprinzip „gilt ohne Ausnahme“, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 78. Puppe, JuS 2016, S. 961 (963) zufolge stünden nicht abstrakte Tatbestände in Konkurrenz zueinander, sondern deren Verwirklichung im Einzelfall.

       [77]

      Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50.

       [78]

      Kudlich/Christensen, JA 2004, S. 74 (76); Vogel, Methodik, S. 63 f.

       [79]

      Mann, Einführung, Rn. 92 m.w.N.; Schwacke, Methodik, S. 19.

       [80]

      Wank, Auslegung, S. 102. Dort und bei Zippelius, Methodenlehre, S. 31 auch zum nachfolgenden Schaubild. Mitunter wird Spezialität bereits dann bejaht, wenn allein diese Voraussetzungen vorliegen, siehe etwa Beaucamp/Beaucamp, Methoden, Rn. 278.

       [81]

      Vgl. BGHSt 2, 258; 13, 162 (165) und siehe Meier/Jocham, JuS 2015, S. 490 (492). Ferner vgl. Barczak, JuS 2015, S. 969 (973).

       [82]

      Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 88. Vgl. auch Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50; Zippelius, Methodenlehre, S. 31 f. Ein solcher Widerspruch kann auch darin bestehen, dass „eine Norm für bestimmte Fälle eine Rechtsfolge nicht vorsieht (negative Normierung)“, siehe Schmalz, Methodenlehre, Rn. 82 (Hervorhebungen d.d. Verf.) und Rn. 184, 226, 252.

       [83]

      Vgl. Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 20 f. m.w.N.; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 88; Vogel, Methodik, S. 63.

       [84]

      Nach BGHSt 20, 235; BGH, NStZ-RR 2000, S. 106; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 80 a.E.; Schwacke, Methodik, S. 19 a.E.; Vogel, Methodik, S. 63; Wank, Auslegung, S. 101 f.

       [85]

      Zippelius, Methodenlehre, S. 32 (Hervorhebungen d.d. Verf.).

       [86]

      Vogel, Methodik, S. 65 f.; Wank, Auslegung, S. 102 f. Nach Puppe, JuS 2016, S. 961 (963) werde eine Tatbestandsverwirklichung durch eine andere zudem auch dann wegen Spezialität verdrängt, „wenn sie aus empirischen Gründen in ihr enthalten ist“.

       [87]

      Muthorst, Grundlagen, § 5 Rn. 50.

       [88]

      Zum Ganzen siehe Butzer/Epping, Arbeitstechnik, S. 21; Schmalz, Methodenlehre, Rn. 85 f., 188. Speziell zum Öffentlichen Recht vgl. die von Mann, Einführung, Rn. 288 vorgeschlagene Prüfungsreihenfolge: „a) spezialgesetzliche Ermächtigung? b) spezielle polizeigesetzliche Ermächtigungsgrundlage (polizeiliche Standardmaßnahme)? c) ordnungsbehördliche Verordnung resp. Polizeiverordnung? d) Generalklausel?“.

       [89]

      Nach h.M. besteht die Verdrängungswirkung darin, dass das jüngere Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens das ihm widersprechende ältere Recht aufhebt, d.h. unwirksam macht (Geltungsvorrang), siehe Mann, Einführung, Rn. 94; Muthorst, Grundlagen,

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