Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
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b) Verschlossenes Behältnis und andere Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
c) Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3)
d) Diebstahl aus Gotteshäusern (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)
e) Für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technische Entwicklung bedeutsame Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)
f) Hilflosigkeit, Unglücksfall und gemeine Gefahr (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6)
g) Sprengstoff- und Waffendiebstahl (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7)
4. „Versuch“ des § 243 Abs. 1?
a) Anwendbarkeit eines nur „versuchten“ Regelbeispiels
b) Keine Anwendbarkeit eines nur „versuchten“ Regelbeispiels
5. Ausschlussklausel des § 243 Abs. 2
C. Täterschaft und Teilnahme, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
§ 36. Diebstahl mit Waffen, (schwerer) Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl (§§ 244 und 244a)
B. Tatbestände
I. Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244)
II. Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a)
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie Verfolgbarkeit
§ 37. Unterschlagung und veruntreuende Unterschlagung (§ 246)
I. Unterschlagung (§ 246 Abs. 1)
II. Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2)