Grundrechte. Daniela Schroeder

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Grundrechte - Daniela Schroeder JURIQ Erfolgstraining

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Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)

       E. Grundrechte aus Art. 4 GG

       F. Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG)

       G. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)

       H. Schutz von Ehe und Familie sowie Elternrecht (Art. 6 GG)

       I. Schulwesen (Art. 7 GG)

       J. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

       K. Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)

       L. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

       M. Freizügigkeit (Art. 11 GG)

       N. Berufsfreiheit, Arbeitszwang, Zwangsarbeit (Art. 12 GG)

       O. Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

       P. Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), Sozialisierung (Art. 15 GG)

       Q. Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG)

      170

      Die weitaus meisten Grundrechte sind Freiheitsrechte. Mit den prüfungsrelevantesten Freiheitsrechten werden wir uns nun im Folgenden näher befassen.

      3. Teil Freiheitsrechte › A. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

      3. Teil FreiheitsrechteA. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) › I. Bedeutung und Grundrechtscharakter

      171

      172

      

      Überlegen Sie, bevor Sie im Text weiterlesen, zunächst selbst, ob Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt ein Grundrecht sein kann! Was könnte dafür und was dagegen sprechen?

      JURIQ-Klausurtipp

      Ob Art. 1 Abs. 1 GG ein Grundrecht enthält, ist praktisch an sich allein nur für die Frage relevant, ob jemand die Verletzung dieser Bestimmung mittels Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG geltend machen kann. Grundsätzlich wird Ihnen auch diese Frage keine Schwierigkeiten bereiten, weil Sie regelmäßig eine Fallkonstellation zu prüfen haben werden, in der nicht allein die Verletzung der Menschenwürde, sondern gleichzeitig die Verletzung auch anderer Grundrechte in Betracht kommt. Sind die Verletzungen dieser anderen Grundrechte zulässigerweise gerügt worden, muss das Bundesverfassungsgericht auch eine Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG prüfen. – Sollte demgegenüber ausnahmsweise tatsächlich allein eine Verletzung der Menschenwürde in Rede stehen, stellen Sie den Meinungsstreit zu Beginn Ihrer Prüfung fallbezogen dar und schließen sich – nicht nur klausurtaktisch empfehlenswert – der h.M. an.

      173

      

      Qualifiziert man mit der h.M. Art. 1 Abs. 1 GG als Grundrecht, prüfen Sie eine Verletzung der Menschenwürde wie die Verletzung jedes anderen Abwehrrechts:

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