Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam Tomkins страница 12

Автор:
Жанр:
Серия:
Издательство:
Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam  Tomkins

Скачать книгу

und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlicher Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ in Art. 1 Abs. 2 GG sei ein Verfassungsrang der EMRK zu entnehmen.[148] Im Hinblick auf den Charakter des Grundgesetzes als einer „normativen Verfassung“[149] ist zunächst nichts dagegen einzuwenden, sondern es ist vielmehr geboten, auch dem Bekenntnis in Art. 1 Abs. 2 GG normativen Gehalt zuzuweisen. Diese Bestimmung als Inkorporationsklausel zu verstehen, hieße indes die Reichweite der Grundsatzbestimmung zu überdehnen, wie über den Wortlaut hinaus insbesondere ein Vergleich mit der Inkorporationsbestimmung des Art. 25 GG ergibt, zumal Art. 1 Abs. 3 GG bindende Wirkung nur den „nachfolgenden Grundrechten“ zuschreibt. Art. 1 Abs. 2 GG bietet daher keine Handhabe, die Konventionsrechte als solche mit den im Grundgesetz ausdrücklich verankerten Grundrechten auf eine Stufe zu stellen. Auch andere Versuche einer Konstitutionalisierung der Konventionsrechte, etwa durch Einbeziehung der Freiheitsverbürgungen der EMRK in den Wesensgehalt des Art. 2 Abs. 1 GG (das allgemeine Freiheitsrecht), oder die Deutung des Straßburger Systems als eine supranationale „Konventionsgemeinschaft“ im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG überzeugen nicht; ferner muss der zeitweise vom Bundesverfassungsgericht verfolgte Ansatz, den Erlass eines konventionswidrigen Gesetzes als Willkürverstoß zu qualifizieren, von begrenzter Reichweite bleiben.[150]

      58

      59

      60

      Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weist deutlich auf das Problem hin, dass es bei mehrpoligen Grundrechtsbeziehungen, in denen die Grundrechtsbeeinträchtigung des einen zum Schutz von Grundrechten eines anderen vorgenommen wird, zu unterschiedlichen Bewertungen nicht aus Missachtung von Grundrechten, sondern gerade aus dem Antrieb zur Grundrechtsverwirklichung kommen kann. Stehen nach deutschem Recht zudem Grundrechtspositionen auf dem Spiel, die im Konventionsrecht nicht ausdrücklich anerkannt oder anders bewertet werden, kann es zu einem ohne Verfassungsänderung kaum lösbaren Konflikt kommen. Dies dürfte freilich ein äußerst selten zu erwartender Ausnahmefall sein. Denn im Rahmen der Schrankenbestimmungen der Konventionsrechte berücksichtigt und gewichtet der Straßburger Gerichtshof durchaus Rechtspositionen und Interessen, die nicht durch Konventionsrechte geschützt sind. So wird die Konventionsrechtsprechung auch bei mehrpoligen Grundrechtsbeziehungen in aller Regel eine mit der deutschen Grundrechtsordnung kompatible Linie vorgeben.

      Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 14 Offene Staatlichkeit: Deutschland › IV. Entwicklungsperspektiven

      61

Скачать книгу