Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik. Lydia Scholz

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Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik - Lydia Scholz JURIQ Erfolgstraining

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Lesen Sie folgenden kurzen Text.

       Sachverhalt

      Eine Maus fragt Sie, ob sie an der Wasserstelle trinken darf. Sie lebt auf dem Dachboden eines Hauses, auf dem auch schon Fallen für sie aufgestellt wurden.

      b) Das Gutachten enthält vier überflüssige und daher sinnlose Sätze. Streichen Sie sie durch.

       Gutachten

      Fraglich ist, ob eine Maus an der Wasserstelle trinken darf.

      Gemäß § 3 FHG haben Tiere Zugang zur Wasserstelle. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 FHG sind Tiere im Sinne des Gesetzes nur wilde Tiere. Hunde sind keine wilden Tiere. Mäuse sind wilde Tiere. Es stellt sich aber die Frage, ob die Maus im Sachverhalt nicht ein Haustier im Sinne des § 2 Abs. 1 FHG und damit kein wildes Tier ist. Wilde Tiere dürfen an der Wasserstelle trinken. Der Begriff des Haustieres ist nun auszulegen. Wenn man das Wort interpretiert, so könnte ein Haustier jedes Tier sein, das in einem Haus lebt. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 FHG ist jedoch, solche Tiere von der Wasserstelle auszuschließen, um die sich ein Mensch kümmert und die daher von einem Menschen Wasser bekommen. Die chemische Formel von Wasser ist H2O. Demzufolge können nach der teleologischen Auslegung Haustiere nur solche Tiere sein, die sich mit dem Wissen und dem Willen der Bewohner in einem Haus aufhalten. Der Begriff des Haustieres wird daher unter Berücksichtigung des Ziels der Norm eng ausgelegt.

      Laut Sachverhalt wurden auf dem Dachboden schon Fallen für die Maus aufgestellt. Gefangen wurden noch keine Mäuse. Damit wird deutlich, dass die Maus nicht mit dem Willen der Hausbewohner in dem Haus lebt. Die Maus ist somit kein Haustier, sondern ein wildes Tier.

      Sie darf an der Wasserstelle trinken.

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      a) Lesen Sie folgenden kurzen Text.

       Sachverhalt

      Ein Kamel, das nach § 5 Abs. 1 FHG nur jeden zehnten Tag an der Wasserstelle trinken darf, kommt an die Wasserstelle. Das Krokodil geht davon aus, dass es ein Lama sei. Das Kamel bemerkt diesen Irrtum, korrigiert ihn aber nicht. Nachdem das Kamel an der Wasserstelle getrunken hat, bemerkt das Krokodil seinen Irrtum und verbietet dem Kamel, einen Monat lang an der Wasserstelle zu trinken. Zu recht?

      b) Gliedern Sie das folgende Gutachten. Es gibt zwei Obersätze, zwei Voraussetzungen, zwei Subsumtionen und zwei Ergebnissätze.

       Gutachten

      Fraglich ist, ob das Krokodil dem Kamel gemäß § 7 FHG einen Monat lang verbieten kann, an der Wasserstelle zu trinken. Dann müsste das Kamel falsche Angaben im Hinblick auf seine Gattung gemacht haben, um häufiger an der Wasserstelle trinken zu dürfen. Das Krokodil ging davon aus, dass es sich bei dem Kamel um ein Lama handele. Diesen Irrtum hat das Kamel nicht berichtigt. Dies ist allerdings kein Nennen einer falschen Gattung. Die Voraussetzungen des § 7 FHG sind damit nicht erfüllt. § 7 FHG könnte aber analog anwendbar sein mit der Folge, dass das Krokodil dem Kamel doch verbieten kann, an der Wasserstelle zu trinken. Eine Gesetzesanalogie setzt eine Regelungslücke voraus, die planwidrig ist. Außerdem setzt eine Gesetzesanalogie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Hierfür müssen die Situation, die nicht geregelt ist, und der Lebenssachverhalt, der von der Norm erfasst wird, vergleichbar sein. § 7 FHG gilt nur für den Fall, dass ein Tier eine falsche Gattung nennt, nicht aber für den Fall, dass ein Tier einen Irrtum über seine Gattung aufrechterhält. Es besteht insofern eine Regelungslücke. Das Aufrechterhalten eines Irrtums kann mit dem Nennen einer falschen Gattung verglichen werden. Daher besteht beim Aufrechterhalten eines Irrtums eine zu § 7 FHG verbieten, an der Wasserstelle zu trinken.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

       B. Die Willenserklärung

       C. Der Vertrag

       D. Exkurs: Vertragstypen / vertragliche Anspruchsgrundlagen

       E. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip

       F. Begrenzungen der Privatautonomie gemäß §§ 134, 138 BGB

       G. Begrenzungen der Privatautonomie durch Formerfordernisse

       H. Das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung

       I. Anfechtung

       J. Geschäftsfähigkeit

       K. Stellvertretung

       L. Verjährung

      2 › A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

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      Gegenstand dieses Kapitels sind die Personen, die rechtlich relevante Handlungen im Privatrecht vornehmen können, und die Objekte, auf die sich ihre Handlungen beziehen. Der Allgemeine Teil des BGB konzentriert sich auf die Rechtgeschäftslehre. Rechtsgeschäfte umfassen Verträge und Willenserklärungen. Beides

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