Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik. Lydia Scholz

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Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik - Lydia Scholz JURIQ Erfolgstraining

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am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte und Pflichten haben? Dieses Kapitel stellt Ihnen einige dieser Personen, die Rechtsubjekte genannt werden, vor. Die Rechtssubjekte sind in der Regel gleichrangig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen für Verbraucher, die das BGB aufgrund verschiedener Richtlinien der EU privilegiert. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB wird ebenso wie der des Unternehmers in § 14 BGB vertieft behandelt. Sie setzen hier Ihr Training zum richtigen Umgang mit Normen fort.

      Das Kapitel gewährt außerdem einen sehr kurzen Einblick in die Rechtsobjekte und den Begriff der Sache und des Tieres. Bei Rechtsobjekten handelt es sich um Gegenstände, an denen Rechtssubjekte Rechte haben können.

      Zum besseren Verständnis der relevanten Normen lernen Sie wichtige Nomen-Verb-Verbindungen der deutschen Rechtssprache kennen und wenden diese im rechtssprachlichen Kontext an. Ferner machen Sie sich mit der Bildung und Verwendung von komplexen Sätzen mit mehrteiligen Verbindungswörtern, also Konjunktionen, vertraut und formulieren eigenständig sinnvolle und korrekte Sätze. Typische rechtssprachliche Abkürzungen und die kontextuelle Erklärung bzw. Anwendung des in der Rechtssprache häufig verwendeten Verbs zurechnen runden die sprachlichen Übungen des Kapitels ab.

      Die Technik der Falllösung baut auf dem vorangegangenen Kapitel auf und wird nun erstmals anhand sehr einfacher Fälle zum BGB geübt. Gegenstand der Fälle sind Fragen, ob eine Person als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat oder ob eine Sache oder ein Tier vorliegt. Diese Themen stellen in „echten“ Fällen aber eher Teilaspekte dar. In den Übungen zu den Gutachten wiederholen Sie den Aufbau dieser Textsorte, die richtige Verwendung von Konnektoren und Konjunktionen sowie den einschlägigen Wortschatz aus diesem Kapitel.

      2A › I. Übungen zu Wortschatz und Grammatik

I. Übungen zu Wortschatz und Grammatik

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      a) Setzen Sie das passende Verb aus dem Kasten ein. Achten Sie dabei auf die richtige Form.

erreichen – erwerben – erlangen – abschließen – ausüben – anwenden – eingehen – leisten

      Beispiel

      Mehrere natürliche Personen haben vereinbart, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. In dem Fall ist es zweckmäßig, wenn die dadurch entstehende Gemeinschaft rechtsfähig, d.h. auch selbständig Träger von Rechten und Pflichten ist.

      Kann der Beklagte zur juristischen Klärung des vorliegenden Falls einen Beitrag . . . . . (1)?

      Die Gesellschaft LySu wird gerade noch gegründet und hat somit noch keine Rechtsfähigkeit . . . . . (2).

      Der Darlehensnehmer ist keine anderen Verbindlichkeiten . . . . . (3).

      Die E-Mail hat einen Code. Demzufolge müssen die Empfänger zunächst die erforderlichen Rechte . . . . . (4), bevor sie den Inhalt der verschlüsselten Nachricht lesen können.

      Es muss alles Erforderliche dafür getan werden, dass Dr. Ronneburger eine Tätigkeit . . . . . (5) kann, für die er nicht überqualifiziert ist.

      Dank der neuen notariellen Form kann zeitgleich auf Distanz ein Rechtsgeschäft . . . . . (6) werden. Dabei haben die Parteien zwar keinen physischen Kontakt miteinander, jede Partei findet sich jedoch vor einem Notar ein.

      Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Vermieter die gleichen Vorschriften . . . . . (7).

      b) Schreiben Sie nun die sieben relevanten Nomen-Verb-Verbindungen aus Übung 1a) im Infinitiv auf.

      Beispiel

      einen Zweck erreichen

      Hinweis

      Es ist zu empfehlen, einige dieser Nomen-Verb-Verbindungen auswendig zu lernen, da Sie Ihnen im Laufe Ihres Rechtsstudiums immer wieder begegnen werden.

      44

      Lesen Sie die Normen und setzen Sie das passende Nomen ein. Die Nomen, die sie in Übung 1 gelernt haben, können hierbei helfen. Achten Sie auf Singular oder Plural, eventuell auch auf die Genitivendung -s.

      § 13 BGB Verbraucher Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein . . . . . . . . . . . . . . .(1) zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

      § 14 BGB Unternehmer (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen . . . . . . . . . . . . . . .(2) handelt .(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, . . . . . . . . . . . . . . .(3) zu erwerben und . . . . . . . . . . . . . . .(4) einzugehen.

      § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt . . . . . . . . . . . . . . .(5) durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

      § 90a BGB Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden . . . . . . . . . . . . . . .(6) entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

      § 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen . . . . . . . . . . . . . . .(7) in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten . . . . . . . . . . . . . . .(8) zu leisten.

      45

      

      a) Machen Sie sich mit der Bedeutung und Verwendung der Konjunktionen mithilfe folgender Beispiele vertraut.

      Die Verwendung der Konjunktionen weder (. . .) noch, sowohl (…) als auch, entweder (…) oder, nicht nur (…) sondern auch

      1. § 13 BGB kann in dem Fall nicht angewendet werden. § 14 BGB kann auch nicht angewendet werden. Beide können also nicht angewendet werden. Weder § 13 BGB noch § 14 BGB kann in dem Fall angewendet werden. Weder § 13 BGB noch § 14 BGB können in dem Fall angewendet werden.

      Hinweis

      Wenn eine mit weder (…) noch verbundene Wortgruppe das Subjekt des Satzes ist, kann das Verb im Singular oder im Plural stehen. Beides ist üblich und richtig.

      2. Eine Möglichkeit ist, § 13 BGB anzuwenden. Eine andere Möglichkeit ist, § 14 BGB anzuwenden. Es können nicht beide gleichzeitig

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