Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber

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erlangen kann. Dies ist in Bayern über Art. 98 S. 4 BV (Popularklage) der Fall. Die Gemeinde muss sich insoweit auf eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2 BV berufen.[25]

      Beispiel

      Die kreisangehörige Gemeinde A wird gegen ihren Willen in die Verwaltungsgemeinschaft B eingegliedert. Dies geschieht nach Art. 2 Abs. 3 VGemO durch formelles Landesgesetz. Eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde A unter Berufung auf ihre Organisationshoheit/Gebietshoheit scheitert an § 91 BVerfGG. Es bleibt nur die Möglichkeit einer Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV unter Verweis auf Art. 11 Abs. 2 BV.

      56

      Beispiel

      Ohne die Gemeinde A nach § 2 Abs. 2 BauGB zu beteiligen, beschließt die Gemeinde B einen Bebauungsplan (Gewerbegebiet). Unmittelbar angrenzend hat die Gemeinde A bereits auf ihrem Gebiet ein Sondergebiet für eine Kurklinik ausgewiesen. Die Gemeinde A kann nun unter Hinweis auf eine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit) aus Art. 28 Abs. 2 GG, eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gegen den Bebauungsplan der Gemeinde B anstrengen. Der Bebauungsplan der Gemeinde B wird in der Rechtsqualität einer Satzung erlassen, § 10 Abs. 1 BauGB, was die Möglichkeit einer Normenkontrolle eröffnet.

      57

      Beispiel

      Wie oben Rn. 56, aber nun erlässt das örtlich zuständige Landratsamt eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet der Gemeinde B; die Gemeinde A will hiergegen gerichtlich vorgehen. Die Gemeinde A kann gegen diese Baugenehmigung als Einzelfallentscheidung nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Baugenehmigung erheben, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Im Rahmen der Klagebefugnis kann sich die Gemeinde A auf ihr möglicherweise verletztes Recht aus § 2 Abs. 2 BauGB und die dahinter stehende Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 1 Rn. 15.

       [2]

      BVerfG BVerfGE 11, 266 ff.

       [3]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 1 Rn. 48 ff.

       [4]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 1 Rn. 39 ff., Art. 7 Rn. 4.

       [5]

      BVerfG NVwZ 1993, 262 ff.

       [6]

      BVerfG BVerfGE 26, 228 ff.

       [7]

      BVerfG BVerfGE 17, 172 ff.

       [8]

      BVerfG BayVBl. 1995, 367 ff.

       [9]

      BVerfG BVerfGE 76, 107 ff.

       [10]

      BVerfG BVerfGE 26, 228; BVerfG BVerfGE 50, 195 ff.

       [11]

      BayVerfGH BayVerfGHE 40, 141 ff.

       [12]

      BVerfG BVerfGE 86, 90 ff.; BayVerfGH BayVerfGHE 7, 113 ff.; Knemeyer 1. Kap. Rn. 15.

       [13]

      Lissack § 1 Rn. 55, 57; Jarass/Pieroth Art. 28 Rn. 16; Hömig/Wolff Art. 28 Rn. 11.

       [14]

      BVerfG BVerfGE 79, 127 ff.; Knemeyer 1. Kap. Rn. 16.

       [15]

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