Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber
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Lissack § 1 Rn. 69, 72.
Lissack § 1 Rn. 70.
BVerfG BVerfGE 23, 350 ff.; BVerfG BVerfGE 79, 127 ff.
BVerfG BVerfGE 79, 127 ff. „Rastede“.
Bauer/Böhle/Ecker Art. 1 Rn. 53.
Lissack § 1 Rn. 73.
Lissack § 1 Rn. 74, 75.
Lissack § 1 Rn. 76a.
Vgl. Lissack § 1 Rn. 112 ff.
Lissack § 1 Rn. 112, 113.
Lissack § 1 Rn. 115 ff.
Lissack § 1 Rn. 124 ff.
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften
Inhaltsverzeichnis
A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis
B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis
A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis
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Jegliches Handeln der kommunalen Gebietskörperschaften lässt sich in Handeln im eigenen Wirkungskreis oder im übertragenem Wirkungskreis unterscheiden, vgl. Art. 6 Abs. 2 GO, Art. 4 Abs. 2 LKrO, Art. 4 Abs. 2 BezO (dualistische Aufgabenstruktur).[1]
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis › I. Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (am Beispiel der Gemeinde)
I. Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (am Beispiel der Gemeinde)
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Die Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis sind gekennzeichnet durch das Prinzip der Allzuständigkeit. Es besteht ein grundsätzlich offener Kreis der gemeindlich eigenen Aufgaben, während bei Landkreis und Bezirk die eigenen Aufgaben (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) gesetzlich an die Gebietskörperschaft zugewiesen werden (Art. 51 Abs. 1 LKrO, Art. 48 Abs. 1 BezO).[2]
Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden wird beherrscht durch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV.[3]
Hinweis
Prägen Sie sich an dieser Stelle die gedankliche Verbindung von eigenen Angelegenheiten der Gemeinde und der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV ein. Die Angelegenheiten, die Ausprägung kommunaler Selbstverwaltung sind, werden einfachgesetzlich dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugerechnet.
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Handelt es sich um eine in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Angelegenheit, so liegt eine Aufgabe kommunaler Selbstverwaltung vor, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zu rechnen ist. Überwiegend sind dies in der Praxis Aufgaben der Daseinsvorsorge, d.h. die Bereitstellung von Leistungen zur Versorgung der Bevölkerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht (z.B. Trink- und Brauchwasserver- und -entsorgung, Bildungseinrichtungen, Verkehrsbetriebe, Freizeiteinrichtungen etc.).
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Maßgebliche Bestimmungen für den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde sind Art. 7 Abs. 1, 57 Abs. 1 GO, Art. 83 Abs. 1 BV. Bitte beachten Sie, dass die getroffene Regelung in Art. 57 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GO, wonach die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen sind, nicht geeignet ist, neue Zuständigkeiten der Gemeinde zu begründen.[4] Solche bestimmen sich beispielsweise nach den Vorschriften des BayNatschG.
Wesensmerkmal der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ist weiter nach Art. 7 Abs. 2 S. 1 GO, dass die Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nach eigenem Ermessen handeln. Die Gemeinde entscheidet hier grundsätzlich frei hinsichtlich des „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Aufgabenerfüllung.[5]
1. Pflichtaufgaben
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Im eigenen Wirkungskreis nimmt der Gesetzgeber noch eine weitere Differenzierung vor. Eine Einschränkung des grundsätzlich freien Ermessens bei der Erfüllung der eigenen Aufgaben nach Art. 7 Abs. 1, 2 GO erfahren die Gemeinden im Bereich der gesetzlichen Pflichtaufgaben.[6] So schreibt Art. 57 Abs. 2 S. 1 GO den Gemeinden vor, dass sie (in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit) verpflichtet sind, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit