Kommunalrecht Bayern. Tobias Weber

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Art. 28 Rn. 12; Lissack § 1 Rn. 67.

       [16]

      Lissack § 1 Rn. 69, 72.

       [17]

      Lissack § 1 Rn. 70.

       [18]

      BVerfG BVerfGE 23, 350 ff.; BVerfG BVerfGE 79, 127 ff.

       [19]

      BVerfG BVerfGE 79, 127 ff. „Rastede“.

       [20]

      Bauer/Böhle/Ecker Art. 1 Rn. 53.

       [21]

      Lissack § 1 Rn. 73.

       [22]

      Lissack § 1 Rn. 74, 75.

       [23]

      Lissack § 1 Rn. 76a.

       [24]

      Vgl. Lissack § 1 Rn. 112 ff.

       [25]

      Lissack § 1 Rn. 112, 113.

       [26]

      Lissack § 1 Rn. 115 ff.

       [27]

      Lissack § 1 Rn. 124 ff.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis

       B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen

      3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften › A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis

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      3. Teil Aufgaben kommunaler GebietskörperschaftenA. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis › I. Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (am Beispiel der Gemeinde)

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      Hinweis

      Prägen Sie sich an dieser Stelle die gedankliche Verbindung von eigenen Angelegenheiten der Gemeinde und der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV ein. Die Angelegenheiten, die Ausprägung kommunaler Selbstverwaltung sind, werden einfachgesetzlich dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zugerechnet.

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      Handelt es sich um eine in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Angelegenheit, so liegt eine Aufgabe kommunaler Selbstverwaltung vor, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zu rechnen ist. Überwiegend sind dies in der Praxis Aufgaben der Daseinsvorsorge, d.h. die Bereitstellung von Leistungen zur Versorgung der Bevölkerung in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht (z.B. Trink- und Brauchwasserver- und -entsorgung, Bildungseinrichtungen, Verkehrsbetriebe, Freizeiteinrichtungen etc.).

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