Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen

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Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen JURIQ Erfolgstraining

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dem Begriff der Familie ist nach dem natürlichen Sprachgebrauch die Gesamtheit aller durch Ehe, durch Verwandtschaft oder durch Schwägerschaft verbundenen Personen zu verstehen.[1]

      Dabei ist die mehrere Generationen umfassende Großfamilie von der nur maximal 2 Generationen umfassende Kleinfamilie zu unterscheiden. Das BGB regelt vorrangig die Rechtsbeziehungen innerhalb der Kleinfamilie. Einige Vorschriften des BGB wie z.B. die Unterhaltspflichten unter Verwandten §§ 1601 ff. betreffen allerdings auch die Großfamilie.

      1. Teil FamilienrechtA. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › II. Verwandtschaft

      3

      Die Verwandtschaft wird begründet durch Abstammung (Blutsverwandtschaft). Personen, die voneinander abstammen, sind in gerader Linie verwandt (Großeltern, Kinder und Enkel), § 1589 S. 1. Nach § 1589 S. 2 sind Personen, die gemeinsam von einer dritten Person abstammen, in der Seitenlinie verwandt (Geschwister, Vettern, Tanten, Onkel etc.). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Dabei wird die Person, die die Verwandtschaft herstellt, nicht mitgezählt, § 1589 S. 3.

      Beispiel 1

      Der Verwandtschaftsgrad von zwei Geschwistern wird durch zwei Geburten hergestellt. Die Geburt der Mutter zählt nicht mit. Deshalb sind Geschwister im zweiten Grad miteinander verwandt.

      Beispiel 2

      Der Verwandtschaftsgrad von Onkel und Neffe wird durch drei Geburten vermittelt (Geburt des Onkels, Geburt der Mutter des Neffen und Geburt des Neffen). Sie sind im dritten Grad miteinander verwandt.

      Hinweis

      1. Teil FamilienrechtA. Grundbegriffe und Rechtsgrundlagen des Familienrechts › III. Schwägerschaft

      4

      Nach § 1590 Abs. 1 S. 1 ist eine Person mit den Verwandten seines Ehegatten und mit dem Ehegatten seiner Verwandten verschwägert.

      Beispiel

      Eine Frau ist mit dem Bruder und den Eltern ihres Ehemannes verschwägert.

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      Verschwägert sind auch Stiefeltern und Stiefkinder. Dagegen besteht keine Schwägerschaft zwischen den Verwandten der Ehefrau und den Verwandten des Ehemannes. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach § 1590 Abs. 1 S. 2 nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.

      Beispiel

      Eine Ehefrau und die Schwester ihres Ehemanns sind im zweiten Grad miteinander verwandt (Geburt der Ehefrau und die Geburt der Schwester des Ehemannes sind maßgebend. Die Geburt des Ehemannes zählt nicht mit).

      Hinweis

      Ehegatten sind durch die Eheschließung nicht miteinander verwandt und nicht miteinander verschwägert.

      Die Schwägerschaft besteht nach § 1590 Abs. 2 auch nach Auflösung der Ehe fort.

      Anmerkungen

       [1]

      Palandt-Brudermüller Einl. v. § 1297 Rn. 2.

       [2]

      BVerfG Beschl. v. 26.3.2019 (Az. 1 BvR 673/17) = NJW 2019, 1793.

      1. Teil Familienrecht › B. Verlöbnis

      1. Teil FamilienrechtB. Verlöbnis › I. Begriff und Rechtsnatur des Verlöbnisses

      6

      Ein Verlöbnis ist das gegenseitig gegebene Versprechen, die Ehe einzugehen.

      Unter dem Begriff des Verlöbnisses wird auch das dadurch begründete Schuldverhältnis verstanden. Das Eheversprechen kann formfrei und damit auch konkludent erklärt werden.

      7

      Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten. Der Theorienstreit wirkt sich nur bei Verlöbnissen beschränkt geschäftsfähiger Personen aus.

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