Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen

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Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen JURIQ Erfolgstraining

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Endvermögen des zahlenden Ehegatten als Abzugsposten zu berücksichtigen[74].

      Die Rechtspositionen, die bei der Ermittlung des Anfangsvermögens unberücksichtigt bleiben, werden auch nicht bei dem Endvermögen hinzugerechnet. Der Miteigentumsanteil an Hausrat, der den Ehegatten gemeinsam gehört, wird bei dem Endvermögen nicht berücksichtigt, da § 1568b vorrangig ist. Steht dagegen ein Hausratgegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten, wird er im Rahmen des Zugewinnausgleiches berücksichtigt.

      146

      Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen bei Beendigung des Güterstands hatte. Bei der Wertermittlung sind auch Wertänderungen zu berücksichtigen, etwa wenn Ackerland nach der Eheschließung zum Bauland wird, Wertpapiere im Kurswert steigen oder sinken. Diese an sich eheneutralen Vorgänge wirken sich als echte Wertsteigerungen auch auf die Ausgleichsforderung aus.

      147

      Sofern ein Unternehmen keine Überschüsse produziert, ist der Substanzwert eines Unternehmens heranzuziehen, der grundsätzlich mit dem Betrag zu bemessen ist, mit dem die Gesamtheit aller materiellen Wirtschaftsgüter im Falle eines Unternehmensverkaufs auf den gedachten Erwerber übergeht. Für den Substanzwert bzw. Reproduktionswert sind die Wiederbeschaffungspreise maßgeblich. Kann der zu bewertende Vermögensgegenstand nicht ohne weiteres wiederbeschafft werden, weil es für ihn keinen relevanten Gebrauchtgütermarkt gibt, kann der Wert hilfsweise durch Abschreibung aus dem Neupreis entwickelt werden. Die Heranziehung des Substanzwerts bzw. Reproduktionswerts für die Bemessung des Unternehmenswerts beruht allerdings auf der Grundannahme, dass das Unternehmen über den Bewertungsstichtag hinaus fortgeführt wird. Der Liquidationswert gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts. Sein Ansatz kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens „versilbert“ werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.

      148

      

      Beispiel

      Die Ehegatten haben während der Ehe folgenden Zugewinn erzielt:

Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen 60 000 € 20 000 €
Endvermögen 80 000 € 20 000 €
Zugewinn 20 000 € 0 €

      Der Ehemann hat 2 Jahre vor der Scheidung seiner Geliebten Schmuck geschenkt, der im Zeitpunkt der Schenkung 20 000 € wert war. Hierbei handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2, die seinem Endvermögen zuzurechnen ist:

Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen 60 000 € 20 000 €
Endvermögen 100 000 € 20 000 €
Zugewinn 40 000 € 0 €

      Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt daher 40 000 € : 2 = 20 000 €

      149

      

      Nach § 1378 Abs. 2 S. 1 wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist der Schutz der übrigen Gläubiger des Ehegatten, denen durch den Ausgleich nicht ihre Haftungsmasse entzogen und damit die Durchsetzung ihrer Forderungen erschwert werden soll. Die Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich allerdings nach § 1378 Abs. 2 S. 2 in den in § 1375 Abs. 2 S. 1 genannten Fällen um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

      Unter den Voraussetzungen des § 1390 kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch an einen Dritten halten. Nach § 1390 Abs. 1 kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von dem Dritten Wertersatz verlangen, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatten dem Dritten in der Absicht eine unentgeltliche Zuwendung gemacht hat, den Ausgleichsgläubiger zu benachteiligen. Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Benachteiligungsabsicht kannte.

      dd) Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380

      150

      Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird nach § 1380 Abs. 1 S. 1 angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Nach § 1380 Abs. 1 S. 2 wird im Zweifel angenommen, dass diejenigen Zuwendungen angerechnet werden sollen, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Die Vorschrift des § 1380 setzt weiter voraus, dass der Zuwendungsempfänger auch Gläubiger der Ausgleichsforderung ist.

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