Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
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Die vom Konto eines Ehegatten erbrachten Zinszahlungen für ein zum Zweck der Finanzierung eines Eigenheims von den Ehegatten gemeinsam aufgenommenes Darlehen kann allerdings eine eigenständige Schenkung sein, da die Zinszahlungen vom Konto des Erblassers zu einer Reduzierung der Verbindlichkeiten der Ehefrau und damit zu einem möglichen weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert ihres Miteigentumsanteils sein können. Für die Annahme einer Schenkung ist es ohne Belang, dass der Erblasser die Erbringung der monatlichen Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete und damit nicht freiwillig übernommen hat. Denn die vertragliche Verpflichtung betraf allein das Außenverhältnis des Erblassers zu den Kreditgebern, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Für die Frage einer Bereicherung der Ehefrau aus dem Vermögen des Erblassers ist maßgeblich, ob die Eheleute etwas anderes als den regelmäßigen Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB für die vom Erblasser erbrachten Zahlungen bestimmt haben. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich um eine Schenkung handelt, kommt es darauf an, ob die Zinsleistungen – anstelle von Mietzahlungen – ein gemäß §§ 1360, 1360a geschuldeter Beitrag zu den gemeinsamen Wohnkosten gewesen waren. Wird dies verneint, können die Zinsleistungen eine zusätzliche Schenkung darstellen, die auch für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils eines Abkömmlings mit herangezogen werden können.[103]
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Ein Rückgriff auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist im Rahmen der Zugewinngemeinschaft auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt im Allgemeinen nur dort in Betracht, wo die güterrechtlichen Ausgleichsregelungen nicht ausreichen, um schlechthin unangemessene und untragbare Ergebnisse zu vermeiden. Die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit wird nicht überschritten, solange der Zuwender einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Aber auch wenn sein Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten. In gewissen Abweichungen von der hälftigen Beteiligung verwirklicht sich ein noch normal zu nennendes Risiko, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt bleiben kann. Um die Unabweisbarkeit einer Korrektur durch die Anwendung von § 242 zu begründen, müssen weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten. Derartige Gründe kommen in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung der Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und dadurch eine Zugewinnausgleichsverpflichtung nicht entstanden ist. Gleiches gilt, wenn der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann (Notbedarfsfall).[104]
Beispiel
Beide Ehegatten haben keinen Zugewinn erzielt. Der Ehemann hat der Ehefrau während der Ehe 40 000 € geschenkt. In diesem Fall kann er die 40 000 € nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangen. Das führt dazu, dass der Anspruch auf Rückzahlung im Aktivvermögen seines Zugewinns zu berücksichtigen ist. Seine Ehefrau erhält im Rahmen des Zugewinnausgleichs davon 20 000 € wieder zurück.
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Ein Ausnahmefall, in dem eine Ausgleichung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verlangt werden kann, ist in der Rechtsprechung[105] auch dann angenommen worden, wenn neben dem finanziellen Interesse des Zuwendenden an einem wertmäßigen Ausgleich besondere Umstände hinzutraten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an dem zugewendeten Vermögensgegenstand begründeten.
Für Streitigkeiten der Ehegatten, die unbenannte Zuwendungen betreffen, sind nach §§ 23a, 23b GVG, §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte zuständig, da es sich um eine sonstige Familiensache handelt.
Hinweis
Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind erfolgen, sind nach der neueren Rechtsprechung des BGH[106] nicht als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen zu qualifizieren, auf die die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden sind. Geschäftsgrundlage muss dabei die für das Schwiegerkind erkennbare Erwartung sein, dass die Ehe Bestand haben werde, in deren Rahmen die Schenkung seinem Ehegatten auf Dauer zu Gute kommt. Diese Geschäftsgrundlage entfällt mit dem Auszug dieses Ehegatten aus dem im Alleineigentum des anderen stehenden Hauses und der Ehescheidung. Da Schenkungen der Schwiegereltern unter § 1374 Abs. 2 fallen, sind sie nicht nur im Endvermögen, sondern auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen und wirken sich daher im Zugewinnausgleich nicht aus. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können daher nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Daneben kommen nach dem BGH auch Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 in Betracht. Dafür ist eine Zweckvereinbarung erforderlich, wobei eine positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teiles notwendig ist, ein bloßes „Kennenmüssen“ genügt nicht.
h) Übungsfall Nr. 3
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„Unternehmer-Ehe“
M war stark verschuldet. Wegen seiner Verbindlichkeiten sah M davon ab, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Man wählte daher folgende „Konstruktion“: Ein Jahr vor der Eheschließung (2007) wurde der M als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1800 € in dem auf den Namen seiner späteren Frau (F) betriebenen Unternehmen angestellt. Der Nettolohn für die Lagertätigkeit wurde dem M zunächst in bar ausgezahlt. Ab Januar 2012 wurde der Arbeitslohn des M auf ein Privatkonto der F gezahlt, von dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten. Abweichend von der in dem Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der M tatsächlich selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die F anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab Sommer 2013 führten die Ehegatten das Unternehmen gemeinsam. In Folge einer Ehekrise trennten sich die Ehegatten Anfang 2014. Im April 2014 schlossen sie einen Ehevertrag, in dem sie unter anderem folgendes vereinbarten:
(…)
„2. Güterstandsvereinbarung
Die Parteien vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung.
3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit