Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen

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Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen JURIQ Erfolgstraining

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Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes:

      Sie sind sich darüber einig, dass ein Zugewinn nicht entstanden ist, bzw. soweit ein Zugewinn entstanden sein sollte, dieser bereits ausgeglichen ist bzw. auf ihn verzichtet wird.“

      Die F beantragt im Mai 2014 die Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag wird dem M am 23. Juni 2014 zugestellt. Darauf kündigt M das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2014. M verlangt von F den Ausgleich des hälftigen Unternehmenswertes.

      176

      Lösung

      A. Anspruch aus § 738 Abs. 1 S. 2

      Ein Anspruch des M auf Ausgleich des hälftigen Unternehmenswertes könnte sich aus § 738 Abs. 1 S. 2 ergeben. Das setzt voraus, dass M ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens einer BGB-Gesellschaft hat. Das wäre der Fall, wenn das Unternehmen der F Bestandteil einer sog. Ehegatteninnengesellschaft in hälftiger Mitberechtigung von M und F gewesen wäre. Als eine solche Gesellschaft wird eine BGB-Gesellschaft bezeichnet, die nicht nach außen in Erscheinung tritt, sondern bei der lediglich im Innenverhältnis eine Beteiligungsgesellschaft entsteht.

      1. Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft

      M und F haben ausdrücklich keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Der Auseinandersetzungsanspruch des M könnte daher nur auf einer konkludenten Übereinkunft von F und M beruhen. Dazu müsste der Wille der Ehegatten erkennbar gewesen sein, dass die von M im Unternehmen der F geleistete Tätigkeit Grundlage einer gemeinsamen Teilhabe an dem Unternehmen der F sein sollte.

      a) Anforderungen an einen stillschweigenden Vertragsschluss

      Gegen die Annahme einer konkludenten Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft spricht zunächst, dass M und F im Zeitpunkt ihrer Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Im gesetzlichen Güterstand können Ehegatten eine Teilhabe an dem gemeinsam Erarbeiteten und damit einen Ausgleich einer nicht anderweitig vergüteten Ehegattenmitarbeit bereits über den Zugewinnausgleich erwarten, soweit er nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder gegenständlich beschränkt worden ist, §§ 1378, 1414. Indizien gegen einen auf die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten Willen der Ehegatten ergeben sich daher aus der begründeten Erwartung auf den Zugewinnausgleich.

      b) Verfolgung eines die Ehe übersteigenden Zwecks

      c) Gleichberechtigte Mitarbeit

      d) Zwischenergebnis

      Damit liegen die Voraussetzungen einer durch die konkludente Mitarbeit des M begründete Ehegatteninnengesellschaft grundsätzlich vor.

      2. Gesellschaftsrechtlicher Ausgleich neben dem Zugewinnausgleich

      3. Ausschluss des gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch den Ehevertrag

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