Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen

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Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen JURIQ Erfolgstraining

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Inhalt des Ausgleichsanspruchs

      B. Ergebnis

      M hat gegenüber F einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens analog § 738 Abs. 1 S. 2, der die Hälfte des Unternehmenswertes erfasst.

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      1. Teil FamilienrechtD. Eheliches Güterrecht › II. Gütertrennung

      177

      Schließen die Ehegatten durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein, falls sich nicht aus einem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt nach § 1414 S. 2, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

      178

      

      Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein und für eigene Rechnung. Nach § 1413 können sich die Ehegatten gegenseitig das Vermögen zur Verwaltung überlassen. Die Vorschriften der §§ 1353–1362 bleiben von der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung unberührt. Die für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft geltenden Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 Abs. 1, 1369 finden hingegen keine Anwendung. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich nur sich selbst verpflichten, so dass auch jeder nur für seine eigenen Verbindlichkeiten haftet. Etwas anderes ergibt sich nur bei Vorliegen entsprechender Vollmachten sowie in Bezug auf Rechtsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 Abs. 1. Die Besitzverhältnisse bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften. Jeder Ehegatte hat daher regelmäßig Alleinbesitz an seinen eigenen Sachen. An der Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat haben die Ehegatten allerdings regelmäßig Mitbesitz. Zur Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten bedarf es nur eines Titels gegen diesen selbst. Zu Gunsten der Gläubiger gelten auch hier § 1362 und § 739 ZPO.

      Der Güterstand der Gütertrennung endet durch Tod bzw. Todeserklärung eines Ehegatten sowie durch rechtskräftiges Urteil über die Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe. Darüber hinaus können die Ehegatten den Güterstand durch eine Vereinbarung in einem Ehevertrag aufheben. Die Vorschriften über die Gütertrennung enthalten keine Regelungen über einen Vermögensausgleich nach Beendigung des Güterstands. Im Rahmen der Gütertrennung können einseitige Vermögensvermehrungen nicht durch den Zugewinn ausgeglichen werden. Es bleibt daher bei den oben unter Rn. 160 ff. dargestellten Ausgleichsinstituten.

      1. Teil FamilienrechtD. Eheliches Güterrecht › III. Gütergemeinschaft

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      In der Praxis wird von der Möglichkeit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Den zahlreichen Nachteilen der Gütergemeinschaft trägt die Vorschrift des § 1415 Rechnung, wonach der Güterstand der Gütergemeinschaft nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag i.S.v. § 1410 vereinbart werden kann.

      180

      Die Gütergemeinschaft ist durch verschiedene Vermögensmassen der Ehegatten gekennzeichnet.

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      181

      

      Bei der Gütergemeinschaft wird nach § 1416 Abs. 1 S. 1 das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Dazu gehört auch das Vermögen, das die Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwerben, § 1416 Abs. 1 S. 2. Von dem Gesamtgut ist das Sonder- und Vorbehaltsgut zu unterscheiden.

      Sondergut ist das rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen beider Ehegatten, § 1417 Abs. 2 (Nießbrauch, § 1059 S. 1, unpfändbare Gegenstände oder unpfändbares Gehalt). Vorbehaltsgut sind nach § 1418 Abs. 1 die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet worden sind, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Gleiches gilt für Gegenstände, die ein Ehegatte aufgrund eines zu dem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf ein Vorbehaltsgut bezieht. An dem Sonder- und Vorbehaltsgut besteht jeweils Alleineigentum der Ehegatten. Über das Sonder- und Vorbehaltsgut kann jeder Ehegatte frei verfügen und es selbständig verwalten.

      Das Eigentum an dem Gesamtgut steht den Ehegatten zur gesamten Hand zu. Das Gesamtgut wird nach § 1421 S. 2 gemeinschaftlich von den Ehegatten verwaltet, wenn sie in dem Ehevertrag keine Bestimmung über die Verwaltung des Gesamtguts vereinbart haben. Bei einer gemeinschaftlichen Verwaltung können die Ehegatten nach § 1450 Abs. 1 über das Gesamtgut nur gemeinsam verfügen, wenn nicht die in §§ 1454–1456 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegen. Haben die Ehegatten in dem Ehevertrag eine Einzelverwaltung vereinbart, so kann der verwaltende Ehegatte über die Gegenstände des Gesamtguts allein verfügen, § 1422 S. 1. Er bedarf für die in §§ 1423–1425 geregelten Verfügungen der Zustimmung seines Ehegatten. Bei fehlender Zustimmung gelten die §§ 1427, 1428, die dem nicht verwaltenden Ehegatten ein Revokationsrecht gewähren, das § 1368 entspricht.

      Das Gesamtgut haftet nach § 1459 Abs. 1 für die Verbindlichkeiten der Ehegatten. Stammt die Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vorgenommen hat, haftet das Gesamtgut nach § 1460 Abs. 1 nur dann, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Nach § 1459 Abs. 2 S. 1 haften die Ehegatten für Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zu Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, § 1459 Abs. 2.

      182

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