Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen

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Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen JURIQ Erfolgstraining

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Gütergemeinschaft endet nach § 1482 im Falle des Todes eines Ehegatten. Sofern dies im Ehevertrag vereinbart worden ist, kann die Gütergemeinschaft nach § 1483 im Todesfall als fortgesetzte Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten fortgeführt werden. Ist der Überlebende Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten, so erlischt die gesamthänderische Bindung des Gesamtguts ohne Auseinandersetzung.[113] Ansonsten fällt nach § 1482 S. 1 der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in den Nachlass. Zu einer Beendigung der Gütergemeinschaft führen auch die Ehescheidung (§ 1564), die Eheaufhebung (§ 1313) und die Eheauflösung (§ 1319 Abs. 2). Auch ein rechtskräftiges Urteil, mit dem einer Aufhebungsklage (§§ 1447, 1448, 1469) stattgegeben wird, beendet die Gütergemeinschaft (§§ 1449 Abs. 1, 1470 Abs. 1). Darüber hinaus kann die Gütergemeinschaft im Rahmen eines Ehevertrags durch Aufhebung der Gütergemeinschaft oder durch die ausdrückliche Bestimmung eines anderen Güterstands beendet werden.

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      Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander (§ 1471 Abs. 1). Die Gemeinschaft zur gesamten Hand bleibt bis zur Beendigung der Auseinandersetzung bestehen; die Verwaltung des Gesamtguts erfolgt – unabhängig von der vorherigen Verwaltungsregelung – gemeinschaftlich (§§ 1471 Abs. 2, 1472 Abs. 1). Nach § 1474 richtet sich die Durchführung der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach §§ 1475–1481, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Aus dem Gesamtgut sind die Verbindlichkeiten, für die das Gesamtgut haftet, zu erfüllen. Ein etwaiger Überschuss wird zwischen den Ehegatten geteilt, §§ 1476 ff. Ist die Auseinandersetzung abgeschlossen, tritt die Beendigung des Güterstands ein.

      1. Teil FamilienrechtD. Eheliches Güterrecht › IV. Ehevertrag

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      Die Ehegatten können nach der Legaldefinition in § 1408 Abs. 1 eine Vereinbarung über den Güterstand in einem Ehevertrag regeln.

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      Schließen die Parteien in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein. Das gleiche gilt, wenn sie den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben § 1414 S. 2. Nach § 1413 kann ein Ausschluss des Widerrufs der Überlassung der Vermögensverwaltung nur durch einen Ehevertrag erfolgen, wobei ein Widerruf aus wichtigem Grund jederzeit zulässig ist. Die Ehegatten können in einem Ehevertrag auch Abreden über den nachehelichen Unterhalt treffen.

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      Beispiel

      Ein Ehegatte, der während der Ehe ganztags die gemeinsamen Kinder betreut und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, verzichtet in einem Ehevertrag ohne eine Kapitalabfindung auf Betreuungsunterhalt.

      Beispiel

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