Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen

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Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen JURIQ Erfolgstraining

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sehr gewichtig sieht der BGH[124] auch einen Verzicht auf Unterhalt wegen Alters und Krankheit §§ 1571, 1572 und einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich als vorweggenommenen Altersunterhalt an. Geringere Anforderungen an einen Verzicht stellt der BGH dagegen bei einem Verzicht auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit § 1573, bei einem Verzicht auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt § 1578 Abs. 2, Abs. 3[125] sowie bei einem Verzicht auf Aufstockungsunterhalt § 1573 Abs. 2 und bei einem Verzicht auf Ausbildungsunterhalt § 1575. Eine Sittenwidrigkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn Regelungen aus dem Kernbereich des Unterhaltsrechts ganz oder zu einem erheblichen Teil ausgeschlossen werden ohne einen Ausgleich dieser Nachteile durch anderweitige Vorteile z.B. durch eine Kapitalabfindung zu gewähren.[126] Ein solcher Vorteil ist nicht das Eheversprechen als solches.[127] Nicht zum Kernbereich gehört dagegen der Zugewinnausgleich, auf den auch ohne eine Gegenleistung verzichtet werden kann.

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      Hinweis

      191

      Beispiel

      192

      193

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