Einführung in das Verfassungsrecht der USA. Guy Beaucamp
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V. Einige Besonderheiten des US-amerikanischen Wahlrechts
VI. Gegenseitige Kontrollmöglichkeiten (checks and balances)
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident
I. Der Präsident
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Von außen betrachtet, scheint diese Institution der US-amerikanischen Verfassung die wichtigste zu sein[1]. Die Wahl eines neuen amerikanischen Präsidenten (s. hierzu Art. II, section 1 USC)[2], – eine US-amerikanische Präsidentin hat es bislang noch nie gegeben –, der voraufgehende Wahlkampf und die bereits davor liegende Kandidatenauswahl sind weltweit intensiv beobachtete und kommentierte Ereignisse. Im Folgenden sollen zunächst die wesentlichen außen- und innenpolitischen Kompetenzen des US-Präsidenten vorgestellt werden (1.). Sodann werden diese mit den Befugnissen des deutschen Bundespräsidenten verglichen, wobei dieser Abschnitt auch das Veto-Recht des US-Präsidenten behandelt (2.). Anschließend geht es um das beiden Präsidentschaften gemeinsame Amtsenthebungsverfahren (3.). Sodann werden zwei Spezialfragen der US-amerikanischen Verfassung behandelt, die in Deutschland keine Parallele haben. Zum einen die Rolle des Vizepräsidenten (4.), zum anderen die Durchführungsanordnungen des Präsidenten (executive orders) (5.). Das Kapitel schließt mit einer Übersicht über die festgestellten Gemeinsamkeiten und Unterschiede (6.) sowie dem Versuch, diese zu erklären (7.).
Anmerkungen
Heringa, S. 184.
Genauer zum Wahlverfahren unter IV. 2.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident › 1. Zentrale außen- und innenpolitischen Befugnisse des US-Präsidenten
1. Zentrale außen- und innenpolitischen Befugnisse des US-Präsidenten
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Für das Verhältnis zu den anderen Staaten der Welt ist der jeweilige US-amerikanische Präsident tatsächlich von zentraler Bedeutung[1]. Er ist Oberbefehlshaber aller US-amerikanischen Soldaten (Art. II, section 2, cl. 1 USC) und zentraler Akteur der Außenpolitik, weil er – allerdings mit Zustimmung von zwei Dritteln der Senatsmitglieder – völkerrechtliche Verträge abschließt und alle Botschafterinnen und Botschafter ernennt (Art. II, section 2, cl. 2 USC).
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Ferner wird aus der sogenannten receiving-clause des Art. II, section 3 USC das ausschließliche Recht des Präsidenten entwickelt, fremde Staaten anzuerkennen bzw. diese Anerkennung zurückzunehmen[2]. Außenpolitisch relevant sind ferner die durch historisch gewachsene Staatspraxis anerkannten Kompetenzen des Präsidenten, völkerrechtliche Verträge zu kündigen[3] und Regierungsvereinbarungen (executive agreements) abzuschließen[4] und damit die für völkerrechtliche Verträge eigentlich notwendigen 2/3 Mehrheit im Senat (Art. II, section 2, cl. 2 USC) zu umgehen. Schließlich hat der Kongress durch die War Powers Resolution von 1973 akzeptiert, dass es einen begrenzten Truppeneinsatz seitens des Präsidenten ohne offizielle Kriegserklärung durch den Kongress geben darf und damit seine eigene Kompetenz aus Art. I, section 8, cl. 11 USC eher restriktiv gehandhabt[5].
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Innenpolitisch hat der US-Präsident ebenfalls eine dominante Rolle[6]. Er darf alle Bundesbediensteten und Bundesrichterinnen bzw. -richter ernennen (Art. II, section 2, cl. 2 USC). Hierzu zählen auch die Minister und Ministerinnen seiner Regierung und die Richterinnen und Richter des obersten Bundesgerichts. Für die Ernennungen – nicht aber für Entlassungen[7] – braucht der Präsident die Zustimmung des Senats (Art. II, section 2, cl. 2 USC)[8]. Ähnlich wie der deutsche Bundespräsident ist der US-Präsident für Begnadigungen auf Bundesebene zuständig (Art. I, section 2, cl. 1 USC, Art. 60 Abs. 2 GG).
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Der US-Präsident ist nicht nur Staatschef sondern auch Regierungschef[9], er leitet die Exekutive (Art. II, section 1, cl. 1 USC) und trägt die Verantwortung für diese allein[10]. Ressortverantwortung der Ministerinnen und Minister oder den Regierungschef bindende Entscheidungen des Kabinetts, wie in Art. 65 GG vorgesehen, sind dem US-amerikanischen Verfassungsrecht unbekannt[11]. Der Präsident kann Ministerinnen und Minister sowie andere hochrangige Beschäftigte, etwa seinen Regierungssprecher, die ihm nicht mehr zusagen, entlassen[12]. Lebenszeitbeamtinnen und -beamte kennt das amerikanische Verfassungsrecht im Unterschied zu Art. 33 Abs. 4 GG nicht. Dies bedeutet, dass mit einem neuen Präsidenten auch rund 4000 Spitzenpositionen in Washington neu besetzt werden[13]. Man benennt deshalb die jeweilige Bundesverwaltung auch nach dem amtierenden Präsidenten und spricht etwa von der Bush-Administration, der Obama-Administration und aktuell von der Trump-Administration.
Anmerkungen
Barron/Dienes, S. 205 f.; Brugger, S. 85.
Zivotovsky ex re. Zivotovsky v. Kerry, 135 S.Ct. 2076, 2084 ff. (2015); Amar, (2012), S. 314.
Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1098; Amar, (2006), S. 473; Amar, (2012), S. 315.
Dames v. Regan, 453 U.S. 654, 679 f. (1981); Chemerinsky, S. 401 f.; Bradley/Morrison, Columbia Law Journal 113 (2013), 1097, 1098 u. 1104 f.; Levinson, S. 22 u. 111; Brugger, S. 84 f.
Einzelheiten insoweit bei Currie, S. 41 f.; Brugger, S. 86; Tushnet, S. 113 f.; Levinson, S. 108 f.; Mayer, 222 f.
Tushnet, S. 78.