Falltraining Insolvenzrecht. Josef Parzinger

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Falltraining Insolvenzrecht - Josef Parzinger Falltraining

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lassen sich die Gläubiger des Schuldners einordnen (§§ 38 ff. InsO)? Was ist für die jeweilige Gruppe kennzeichnend?

      a) Aussonderungsberechtigte Gläubiger

      Hierzu zählen zunächst dingliche Aussonderungsansprüche. Dies sind insbesondere Eigentümer von Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Die Gläubiger können hier die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen, sobald das Recht zum Besitz erloschen ist.

      Eine wichtige Fallgruppe sind Vorbehaltseigentümer (vgl. auch § 107 II InsO), d.h. Lieferanten, die vor der Insolvenz unter Eigentumsvorbehalt an den Schuldner geliefert haben. Wichtig zu beachten ist, dass der Vorbehaltskäufer zum Besitz berechtigt ist, solange der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Geschäfts abgelehnt hat. Für diese Entscheidung wird dem Insolvenzverwalter eine Zeit bis nach dem Berichtstermin eingeräumt. So kann er das betriebsnotwendige Vermögen zunächst erhalten und den Betrieb fortführen (§ 107 II 1 InsO).

      Daneben gibt es schuldrechtliche Aussonderungsansprüche. Sie umfassen die „persönlichen“ (schuldrechtlichen) Rückgabeansprüche beispielsweise des Vermieters nach § 546 InsO oder des Verleihers nach § 604 I BGB.

      Die aussonderungsberechtigten Gläubiger können die Gegenstände aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht als Sicherungsmaßnahme (§ 21 I, II 1 Nr. 5 InsO) anordnen, dass die entsprechenden Gegenstände vorerst nicht ausgesondert werden dürfen. Auf diese Weise soll die Fortführung des Unternehmens ermöglicht werden. Ein dadurch entstehender Wertverlust ist dem Gläubiger zu ersetzen.

      Die entsprechende Vorschrift in der Einzelzwangsvollstreckung ist § 771 ZPO.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 94, 207 ff.; Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 14 ff.

      b) Absonderungsberechtigte Gläubiger, §§ 49 bis 52 InsO

      Personalsicherheiten, wie die Bürgschaft, die Garantie oder ein Patronat führen in der Insolvenz des Sicherungsgebers lediglich zu einer Insolvenzforderung. Die Sicherheit für den Gläubiger, sein Geld zurückzuerhalten, liegt in dem Umstand begründet, dass er einen zusätzlichen Schuldner erhält (Bürgen, Garanten, Patron).

      Gemäß § 50 I InsO darf der Sicherungsnehmer auch seine Zinsen befriedigen.

      Auch zur Sicherheit abgetretene Forderungen kann der Insolvenzverwalter einziehen, § 166 II InsO. Hier müssen Sie aufpassen: § 166 II InsO erfasst vom nicht zur Sicherheit verpfändete Forderungen; diese kann der Sicherungsnehmer einziehen.

      Im Eröffnungsverfahren kann das Gericht als Sicherungsmaßnahme (§ 21 I, II 1 Nr. 5 InsO) anordnen, dass die entsprechenden Gegenstände nicht durch die Gläubiger verwertet werden dürfen. Ein durch die Nutzung der Gegenstände entstehender Wertverlust ist dem Gläubiger zu ersetzen.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 238 ff.

       [2]

      Die gesetzlichen Einbringungspfandrechte des Vermieters oder Gastwirtes sind besitzlose Pfandrechte. Anstelle des Besitzes wird an die Einbringung der Sache angeknüpft.

       [3]

      § 51 Nr. 1 InsO gibt damit ein Argument, Sicherungseigentum nicht als Drittrecht im Sinn des § 771 I ZPO zu betrachten. Gegenargument: rechtliches Eigentum.

       [4]

      Häufig wird vertraglich ein höherer Kostenbeitrag vereinbart.

       [5]

      Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 55-57; Zimmermann, Grundriss des Insolvenzrechts, 11. Aufl. 2018, Rn. 459.

       [6]

      Der BGH, NZI 2016, 2, hat indiziert, dass der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht innehaben könnte, wenn die Anteile der wirtschaftlichen Einheit des Schuldnerunternehmens zuzurechnen sind.

       [7]

      Gleußner, Insolvenzrecht, 2015, Rn. 58.

      c) Massegläubiger, §§ 53 bis 55 InsO

      Die Massegläubiger haben damit eine relativ gute Position und können häufig mit der vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl.

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