Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht - Alexandra Windsberger страница 6
B.Interpretationsvorschlag des § 283 Abs. 1 StGB nach der Trennungsthese
I.Dogmatische Vorüberlegungen zum Strafgrund abstrakter Gefährdungsdelikte
1.Abstraktionsüberschuss abstrakter Gefährdungsdelikte?
2.Strafgrund der abstrakt gefährlichen Handlung?
a)Legitimation abstrakter Gefährdungsdelikte nach der Präsumtionstheorie
b)Legitimation abstrakter Gefährdungsdelikte auf Grund der „generellen Gefährlichkeit“ bestimmter Tätigkeiten
3.Strafgrund des „ungefährlichen Einzelfalls“?
a)Zulassung des Gegenbeweises der Ungefährlichkeit
b)Teleologische Reduktion bei erwiesener Ungefährlichkeit der Handlung?
II.Stellungnahme: Das hier vertretene Konzept zur Begründung abstrakter Gefährdungsdelikte
a)Das abstrakte Gefährdungsverbot im Wirtschaftsstrafrecht als gesetzlich fixierte Maximin-Regel
b)Materielle Anforderungen an abstrakte Gefährdungsverbote
c)Gefahrprognose allein durch den Gesetzgeber
2.Reduktionsbedürfnis des ungefährlichen Einzelfalls
a)Unzulässigkeit teleologischer Reduktionen
b)Einschränkungsmöglichkeit ausschließlich über gesetzlich normierte „persönliche Strafausschließungsgründe“
3.Das „bedingte Gefährdungsdelikt“ als Sonderfall
III.Zwischenergebnis und Konsequenz für den weiteren Gang der Arbeit
C.Anwendung der Trennungsthese auf § 283 Abs. 1 StGB
I.Der situative Kontext der Regulierung: Die Krise
1.Konkretisierung der Krise als außergewöhnliche Entscheidungssituation
2.Konsequenz für die Einordnung des Bankrotts als abstraktes Gefährdungsdelikt?
II.Strafgrund der bestandsbezogenen Gefährdungsalternativen
1.Die herrschenden Auffassungen zum geschützten Rechtsgut der bestandsbezogenen Tatalternativen
a)Schutz der materiellen „Befriedigungsinteressen“ der Gläubiger?
b)Schutz vor „enttäuschtem Vertrauen“?
c)Schutz sonstiger „kollektiver“ Rechtsgüter?
2.Stellungnahme: die bestandsbezogenen Tatalternativen als abstrakte Vermögensgefährdungsdelikte