Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger

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Zusammenhang“ im Kontext der Dogmatik der abstrakten Gefährdungsdelikte[13] näher in den Blick zu nehmen. Gerade die Frage nach einer deliktsspezifischen Verknüpfung von Gefährdungsdelikt und schuldindifferenter objektiver Strafbarkeitsbedingung bedarf hierbei einer besonderen Betrachtung. Denn das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ müsste sodann in Übereinstimmung mit den Anforderungen an das Schuldprinzip konkretisiert, in seiner Reichweite anhand objektiver Parameter bestimmt und einem praktikablen Anwendungsbereich zugewiesen werden. Soweit die Einpassung des „tatsächlichen Zusammenhangs“ in das bestehende, kriminalstrafrechtliche System nicht kohärent begründbar ist, werden im letzten Teil das Bedürfnis nach dem limitierenden Merkmal des „tatsächlichen Zusammenhangs“ grundsätzlich in Frage gestellt und eine alternative Herangehensweise vorgeschlagen.

      Anmerkungen

       [1]

      BGH wistra 2014, 354 (354).

       [2]

      Siehe hierzu eine ausführliche Bestandsaufnahme der Rechtsprechung unter Rn. 21 ff. und Rn. 127 ff.

       [3]

      Ein Überblick über das bankrottstrafrechtliche Schrifttum, das das Erfordernis eines „tatsächlichen Zusammenhangs“ postuliert, unter Rn. 158 ff.

       [4]

      BGH wistra 2014, 354 (354).

       [5]

      Vgl. zum Standpunkt der Rechtsprechung: BGHSt 1, 186 (191); 28, 231 (232) = JR 1979, 512; MDR 1981, 454 (454); OLG Düsseldorf NJW 1980, 1292 (1292); BayObLG wistra 2003, 30 (30); BGH wistra 2014, 354 (354). Zur Perspektive der Lehre: Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd, Vor § 283 Rn. 91; Habetha Bankrott und strafrechtliche Organhaftung, S. 293; Moosmayer Einfluss der InsO, S. 194; Penzlin Strafrechtliche Auswirkungen der InsO, S. 182; Bosch in: SSW-StGB, § 283 Anm. 18. m.w.N.

       [6]

      Vgl. BayObLG wistra 2003, 30 (30).

       [7]

      Zum sog. „Gefahrrealisierungszusammenhang“ vgl. insbesondere Otto in: Gedächtnisschrift für Bruns, S. 265 (282).

       [8]

      RGSt 4, 418; BGHSt 1, 186 (191); Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 490; Moosmayer Einfluss der InsO, S. 189.

       [9]

      Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 490.

       [10]

      Borchardt in: Schmidt, Insolvenzrecht, § 283 Rn. 35.

       [11]

      Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd., Vor § 283 Rn. 92.

       [12]

      Zu diesem Ergebnis kommt auch Geisler Objektive Bedingungen der Strafbarkeit, S. 484.

       [13]

      Die Tatbestände der §§ 283 ff. StGB werden vor diesem Hintergrund nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum den abstrakten Gefährdungsdelikten zugeordnet. Vgl. dazu u.a.: BGH NStZ 2008, 401 (401); Tiedemann in: LK-StGB 9. Bd., § 283 Rn. 6; Bosch in: SSW-StGB, § 283 Rn. 1; Kindhäuser in: NK-StGB, § 283 Rn. 3; Bittmann in: Bittmann, Insolvenzstrafrecht, § 12 Rn. 311 ff.; D.-M. Krause Ordnungsgemäßes Wirtschaften, S. 210; Hoyer in: SK-StGB, Bd. V, Vor § 283 Rn. 4; Heine in: Schönke/Schröder, StGB, § 283 Rn. 1; Dannecker/Hagemeier in: Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht, Rn.1017 ff.; Richter in: Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, § 81 Rn.11 ff.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung

       B. Die Verlagerung des Unrechtszentrums auf die Bankrotthandlung: eine Perspektivenverschiebung

       C. Rückschritt durch Rechtsanwendung?

      Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung › A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung

      6

      Teil 1 Die dogmengeschichtliche EntwicklungA. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › I. Der „tatsächliche

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