Handbuch des Strafrechts. Manuel Ladiges
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Handbuch des Strafrechts: Band 7
Handbuch des
Strafrechts
Herausgegeben von
Eric Hilgendorf, Hans Kudlich und Brian Valerius
Band 7
Grundlagen des Strafverfahrensrechts
Mit Beiträgen von
Stephan Barton · Dominik Brodowski · Jens Bülte · Jochen Bung
Thomas Fischer · Martin Heger · Michael Heghmanns · Matthias Jahn
Arnd Koch · Hans Kudlich · Hans-Heiner Kühne · Milan Kuhli
Manuel Ladiges · Michael Lindemann · Lutz Meyer-Goßner · Uwe Murmann
Jan C. Schuhr · Fabian Stam · Carl-Friedrich Stuckenberg · Brian Valerius
Benno Zabel · Mark Zöller
Impressum
Impressum
Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-5355-5
E-Mail: [email protected]
Telefon: +49 89 2183 7923
Telefax: +49 89 2183 7620
© 2020 C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg
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Vorwort
Vorwort
Mit dem vorliegenden Band zu den „Grundlagen“ beginnt die dritte Sektion des Handbuchs des Strafrechts, die dem Strafprozessrecht gewidmet ist. Auch für diese Abteilung gilt: Die insgesamt drei Bände wenden sich in erster Linie an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie strafrechtlich tätige Juristinnen und Juristen in Justiz und Anwaltschaft. Es wird ein hohes wissenschaftliches Niveau angestrebt und eingefordert, was freilich nicht ausschließt, dass einzelne Beiträge dezidiert einen einführenden und überblicksartigen Charakter haben, so dass auch Studierende und Interessierte aus anderen Fachgebieten die Darstellungen mit Gewinn lesen können. Insoweit wird zum Zweck der Reihe auf das Vorwort zum ersten Band zu den „Grundlagen des Strafrechts“ verwiesen.
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Ähnlich wie in anderen Rechtsgebieten ist auch im Strafrecht das Verfahrensrecht ein sehr stark von der Praxis, aber ebenso in der literarischen Diskussion durch die Beiträge von Rechtspraktikern geprägtes Gebiet. Dennoch gibt es in Deutschland eine lange Tradition der rechtswissenschaftlichen (aber gleichwohl dezidiert um Anschlussfähigkeit bemühten) strafprozessrechtlichen Forschung und Diskussion. Dies ist angesichts der überragenden Bedeutung des Strafverfahrensrechts nur angemessen: Zum einen erfolgen im Strafrecht mitunter bereits im Verfahren – und zwar bei weitem nicht erst während des Hauptverfahrens, sondern gerade auch schon im Ermittlungsverfahren – massive Grundrechtseingriffe. Zum anderen gilt im Strafverfahren vielleicht sogar noch mehr als in anderen Rechtsgebieten, dass sich das materielle Recht letztlich erst im Prozess realisiert. Verglichen etwa mit dem Zivilrecht gibt es viel weniger Auseinandersetzungen über das materielle Recht außerhalb eines (zumindest unmittelbar drohenden) staatlichen Verfahrens. Hinzu kommt, dass bei aller Abschleifung der Formen insbesondere in amtsgerichtlichen Verfahren und trotz der Zunahme konsensualer Erledigungsformen das Strafprozessrecht insoweit in besonderem Maße Verbindlichkeit besitzt, als es nicht durch Parteien- und Dispositionsmaxime, durch die Möglichkeit, nichtstaatliche Schiedsgerichte anzurufen, oder durch die Möglichkeit privater (nichtgerichtlicher) Vergleichsverhandlungen a priori und systembedingt unter einem Geltungsvorbehalt steht wie das Zivilprozessrecht.
Gerade dieser systembedingt hohe und unbedingte Geltungsanspruch des Strafverfahrensrechts wird in der Rechtspraxis vor große Herausforderungen gestellt: Erwähnt seien die soeben schon genannten vielfach erfolgenden Bestrebungen zu konsensualen Verfahrenserledigungen, die bei weitem nicht etwa notwendig auf einem Mangel an Respekt vor dem Verfahrensrecht beruhen, sondern auf der schieren Notwendigkeit einer gewissen Verfahrensökonomisierung in einer immer komplexer und ausgreifender werdenden Strafrechtsordnung. Hinzu kommt, dass die holzschnittartige Dichotomie zwischen „strafbar“ und „nichtstrafbar“ etwa in manchen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts den fließenden Übergängen bei der Bewertung wirtschaftlichen Handelns nur bedingt gerecht wird. Des Weiteren scheint der Gesetzgeber bei der Erweiterung des materiellen Strafrechts um immer neue, nicht selten mehr oder weniger symbolische, Strafandrohungen die Realisierbarkeit im Verfahren sowohl mit Blick auf die Zahl der theoretisch zu verfolgenden Fälle als auch auf die Nachweisbarkeit nicht immer hinreichend zu berücksichtigen. Zuletzt ändern sich die modi operandi der Straftatbegehung in unserer zunehmend technisierten und insbesondere digitalisierten Welt, was gleichermaßen Änderungen bei der Strafverfolgung etwa im Bereich strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen nach sich ziehen muss, wenn eine effektive Bekämpfung auch solcher neuen Phänomene gewährleistet sein soll.
Neben einer verlässlichen Darstellung der hergebrachten und nach wie vor für die Rechtspraxis und die Rechtswissenschaft bedeutsamen Strukturen ebenso solche aktuellen Tendenzen zu untersuchen und dabei die überragend wichtigen rechtsstaatlichen Grundlagen des Strafverfahrens im Verfassungsstaat anzumahnen, ist Ziel der Bände zum Strafverfahrensrecht.
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Der vorliegende erste Band der Abteilung widmet sich den historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens und seiner Einordnung in die Gesamtrechtsordnung. Darüber hinaus werden die Prozessmaximen und insbesondere die Verfahrensbeteiligten sowie der große organisatorische Rahmen des Strafverfahrens erläutert. In den beiden nachfolgenden Bänden acht und neun werden sodann das Regelverfahren in der ersten Instanz, die Rechtsbehelfe sowie besondere Verfahrensgestaltungen näher behandelt.