Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker
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(3)Verband der Vereine Creditreform e.V
(4)Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
c)Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
aa)Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bb)Europäisches Justizielles Netz für Strafsachen (EJN)
cc)Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust)
dd)Europäisches Polizeiamt (EUROPOL)
4.Auswertung von Erkenntnissen aus der Vernehmung des Beschuldigten
5.Auswertung von Erkenntnissen aus der Vernehmung von Zeugen
a)Auskunftsverweigerungsrecht eines Zeugen gemäß § 55 StPO
aa)Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils
bb)Bei fehlender Rechtskraft bezüglich des Straf- bzw. sonstigen Rechtsfolgenausspruchs
cc)Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Freispruchs
b)Sachverhaltsaufklärung im Ermittlungsverfahren durch Fragebögen an Zeugen
III.Eingriffsbefugnisse
1.Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß §§ 94 ff. StPO
a)Durchsuchung und Beschlagnahme in Privatwohnungen
b)Durchsuchung und Beschlagnahme in Geschäftsräumen
aa)In §§ 52 ff. StPO bezeichnete Personen
bb)Beschlagnahmefreie Gegenstände nach § 97 Abs. 1 StPO
dd)Grenzen des Beschlagnahmeverbots
(1)Der Zeugnisverweigerungsberechtigte wird zum Beschuldigten
(3)Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen als Tatwerkzeuge nach § 97 StPO
ee)Beschlagnahme von Unterlagen beim Syndikusanwalt
ff)Entbindung von der Schweigepflicht
(1)Entbindung durch das Geschäftsleitungsorgan der Insolvenzschuldnerin
(2)Entbindung durch den Insolvenzverwalter
(3)Entbindung durch den Insolvenzverwalter in Verbindung mit dem beschuldigten Geschäftsführer einer GmbH
(6)Sonderfall: Beschlagnahme von Mandantenunterlagen beim Berater