Leasing im Steuerrecht. Norbert Tonner
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Pellens/Füllbier/Gassen Internationale Rechnungslegung, 8. Aufl. 2011
Pinkernell/Böhringer US-Steuerglossar, Stand 5.10.2001, www.pinkernell.de/glossary.htm
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Schön, W. Steuerliche Maßgeblichkeit in Deutschland und Europa, 2005
Schütz, M. S. Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach deutschem Handelsrecht und IFRS, 2005
Spittler Leasing für die Praxis, 6. Aufl. 2002
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Troll/Gebel/Jülicher Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblatt
V. Westphalen Der Leasingvertrag, 6. Aufl. 2008
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Winnefeld Bilanz-Handbuch, 4. Aufl. 2006
Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl. 2009
V. Wysocki/Schulze-Osterloh/Hennrichs/Kuhner Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Loseblatt
1. Kapitel Allgemeines
Inhaltsverzeichnis
II. Die wirtschaftliche Bedeutung des Leasings
III. Zivilrechtliche Einordnung
IV. Die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern
VII. Die steuerliche Problematik des Leasings
1 › I. Begriff des Leasings
I. Begriff des Leasings
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Der Begriff „Leasing“ ist weder im deutschen Zivil- noch im Steuerrecht definiert. Auch in der Wirtschaftspraxis wird der Begriff nicht einheitlich verwendet. Geht man von einem zivilrechtlichen Ansatz aus, so resultiert die Begriffsvielfalt insbesondere daraus, dass das Rechtsinstitut des Leasings dem angloamerikanischen Rechtsinstitut des lease entlehnt ist, was soviel bedeutet wie Miete oder Pacht; im BGB ist aber keine generelle gesetzliche Definition zu finden. Konkretisiert wurde das Rechtsinstitut des Leasings erst durch (höchst-)richterliche Rechtsprechung und insbesondere durch die Leasingerlasse der Finanzverwaltung. In der deutschsprachigen Literatur werden Leasingverträge überwiegend als Gebrauchsüberlassungsverträge interpretiert, die in wesentlichen Merkmalen dem Mietvertrag entsprechen und auf die primär Mietrecht anzuwenden ist.[1]
Die fest vereinbarte Mietdauer (Grundmietzeit) wird ausgerichtet nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Mietobjektes. Sie liegt (aus steuerlichen Gründen) in der Regel zwischen 40 und 90 % dieses Zeitraums. Die Miete setzt sich zusammen aus den Zinsen und der Amortisation für das vom Leasinggeber eingesetzte Kapital und einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers.
Kosten des Mietobjektes (Abgaben, Versicherungen usw.) werden dem Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt. Instandhaltung und Unterhaltung werden meist von ihm unmittelbar übernommen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind Finanzierungs-Leasingverträge in erster Linie den mietvertraglichen Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB zuzuordnen.[2] Danach ist die Überlassung des Mietgegenstandes in gebrauchsfähigem Zustand die Hauptpflicht des Leasinggebers; der Erwerb des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber und die anschließende Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt an den Leasingnehmer erweisen sich nach Vertragsinhalt und Zielsetzung der Parteien als so wesentlich, dass darin der „zentrale Inhalt“ des Leasingvertrages gesehen wird.[3]
Für den Leasingvertrag typisch ist eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern, für die der Leasingnehmer an den Leasinggeber ein periodisches, in Ausnahmefällen auch einmaliges Entgelt, die Leasingraten, zu bezahlen hat. Im finanzwirtschaftlichen Zusammenhang stellt Leasing ein Kreditsubstitut einer langfristigen Fremdfinanzierung dar, die die Darlehensfinanzierung von Kreditinstituten ersetzt bzw. ergänzt,[4] wobei bankwirtschaftlich die Leasingfinanzierung zumindest bisher nicht zu den Bankgeschäften i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 KWG gehört.[5] Auf Basis dieser Grundlage haben sich in der Praxis verschiedene Erscheinungsformen des Leasings herauskristallisiert, die sich ständig – den Markterfordernissen anpassend – weiterentwickeln.
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Ist das so genannte Operating-Leasing (Operate-Leasing) einem klassischen Mietverhältnis vergleichbar, versteht man unter Finanzierungs-Leasing die langfristige Vermietung von (beweglichen und unbeweglichen) Investitionsgütern. Die Objekte werden dabei vom Vermieter (Leasinggeber) nach den Bedürfnissen und Vorstellungen des meist bereits von vornherein feststehenden Mieters (Leasingnehmer) angeschafft oder hergestellt. Die Dauer des Vertrages und die Höhe der Mietraten werden so bemessen, dass der Leasinggeber während der Mietdauer seine Investitionskosten aus den Mieten ganz oder doch zum überwiegenden Teil amortisieren kann. Dem Leasingnehmer wird häufig ein Kaufrecht am Mietobjekt eingeräumt, das er bei Beendigung des Mietvertrages ausüben kann.[6]
Hieraus wird ersichtlich, dass es sich beim Finanzierungs-Leasing zwar im Kern um Mietverhältnisse handelt, dass diese aber stark mit Elementen eines Kaufvertrages durchsetzt sind. Es stellt ein Finanzierungsinstrument eigener Art dar, das dem Leasingnehmer eine 100 %ige Fremdfinanzierung ermöglicht. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz fand erstmalig der Leasingbegriff Einzug in das BGB. Nach § 500 BGB finden auf Finanzierungs-Leasingverträge als wichtigsten Fall einer „sonstigen Finanzierungshilfe“ zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gewisse Widerrufs- und Rücktrittsrechte Anwendung.[7]
Insbesondere beim Immobilien-Leasing