Leasing im Steuerrecht. Norbert Tonner
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k) Cross-Border-Leasing
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Beim Cross-Border-Leasing handelt es sich um grenzüberschreitende Leasinggestaltungen, bei dem sich Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer – und ggf. auch der Lieferant – in verschiedenen Ländern befinden. Vorzugsweise eingesetzt wurden derartige Leasinggestaltungen bei Großgeschäften (Big-Ticket-Leasing). Allerdings nimmt das Cross-Border-Leasing durch das Zusammenwachsen der europäischen Märkte auch im niedrigvolumigen Geschäft (Werkzeugmaschinen, Industrieanlagen u.a.) deutlich zu.
Bei der Anwendung von Leasingverträgen im internationalen Bereich können sich zusätzliche Gestaltungsalternativen dadurch ergeben, dass die beteiligten Staaten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Zurechnung des Leasingobjektes zu Leasinggeber oder -nehmer anwenden.[16] Durch die Ausnutzung von Qualifikationskonflikten können Vorteile erzielt werden. Während in einigen Ländern wie in Deutschland oder den USA die wirtschaftliche Zurechnung (nach allerdings in den einzelnen Staaten individuellen Kriterien) maßgeblich ist, gilt in anderen das Prinzip der rein rechtlichen Zurechnung, mithin also der Bilanzierung beim Leasinggeber (so z.B. in Großbritannien, Frankreich, Italien, Schweden).[17] Praktische Bedeutung hat das sog. „double-dip“-Modell erlangt, bei dem sowohl Leasinggeber als auch Leasingnehmer das jeweilige Leasingobjekt bilanzieren und abschreiben.
l) Kommunalleasing
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Unter Kommunalleasing wird die Leasingfinanzierung von Objekten wie Immobilien oder Großmobilien verstanden, bei denen eine Kommune (Gemeinde, Landkreis, kommunaler Zweckverband) unmittelbar Leasingnehmer ist oder eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft (Betriebs-GmbH, -AG, -Personengesellschaft), an der mehrheitlich die Kommunen beteiligt sind, als Leasingnehmer (Mieter) der kommunalen Einrichtung auftritt; auch soweit kommunale Betriebe (z.B. Stadtwerke) Leasingverträge als Leasingnehmer abschließen, liegt ein Fall des Kommunalleasings vor.[18]
m) Fonds-Leasing
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Investitionen der Unternehmen, aber auch der öffentlichen Hand werden teilweise über Leasingfonds finanziert. Ein Leasingfonds ist eine Leasingobjektgesellschaft mit einer oder mehreren Immobilien, Mobilien oder auch immateriellen Wirtschaftsgütern. Die Gesellschaft hat meist die Rechtsform einer KG oder GbR. Sie ist häufig als Publikums-KG, d.h. mit in größerer Zahl auftretender fremder Kommanditisten, die das im Vorhinein feststehende Eigenkapital zur Objektfinanzierung bereitstellen, ausgestaltet (sog. geschlossener Fonds). Die Objektgesellschaft finanziert sich überwiegend durch Darlehen, die restlichen erforderlichen Mittel werden von dritten Anlegern (Privatpersonen oder institutionelle Anleger) bereitgestellt. Den Kommanditisten eines solchen Leasingfonds wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, an den steuerlichen Ergebnissen der Objektgesellschaft, der das Leasingobjekt steuerlich zuzurechnen ist, zu partizipieren. Die Anleger sind direkt oder über einen Treuhänder beteiligt. Ein typisches Merkmal der über geschlossene Fonds strukturierten Leasing-Gestaltungen war zumindest in der Vergangenheit die Kalkulation auf Netto-Basis („Triple Net Lease“). D.h. der Leasingnehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken hinsichtlich Steuer, Versicherung und Instandhaltung der Leasingsache.
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Durch den Abbau von Steuervergünstigungen (Abschaffung der Sonder-AfA nach dem Fördergebietsgesetz Absenkung bzw. Abschaffung der degressiven AfA für Gebäude und für 2008 und ab dem 1.1.2011 auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, Absenkung der linearen AfA für Gebäude im Betriebsvermögen von 4 % auf 3 %, sowie gesetzliche Maßnahmen zur Eindämmung unerwünschter Steuersparmodelle) haben die Leasingfonds an Bedeutung verloren. So wurde durch das SteuerentlG 1999/2000/2002 ein Verlustausgleichsverbot für „Verlustzuweisungsgesellschaften“ nach § 2b EStG eingeführt. Rückwirkend zum 11.11.2005 trat an die Stelle der bisherigen Sondervorschrift des § 2b EStG die neue den Regelungsinhalt verschärfende Vorschrift des § 15b EStG gegen „Steuerstundungsmodelle“.[19]
Anmerkungen
Vgl. BMF-Schreiben v. 22.12.1975, BB 1976, 72 betr. Mobilien-Teilamortisationsleasing; BMF-Schreiben v. 23.12.1991, BStBl I 1992, 13 betr. Immobilien-Teilamortisationsleasing.
Vgl. v. Westphalen Rn. 5.
Vgl. BGH v. 28.3.1990 – VIII ZR 17/89, NJW 1990, 1788.
IV R 144/66, BStBl II 1970, 264.
Vgl. BT-Drucks. 11/8274, 20 f.
DB 1976, 172.
BStBl I 1992, 13.
Zur zivilrechtlichen Einordnung vgl. Weidenkaff in Palandt Einf. v. § 535 Rn. 41.
Vgl. BMF-Schreiben v. 19.4.1971, BStBl I, 264 betr. Mobilien-Vollamortisationsleasing und v. 9.6.1987, BStBl I, 440 betr. Immobilien-Vollamortisationsleasing.
Vfg. OFD Hannover v. 18.9.1998 – 18.12.1998 – S. 2170 – 19 – StH 121/S 2170 – 22 – StO 221.
Vgl. A 1 Abs. 2 BewRGr (zu § 68 BewG).
Zur Frage der Konsolidierung von SPE's nach HGB vgl. 3. Kap. Rn. 105 und IFRS vgl. 4. Kap. Rn. 17.
Zur Auswirkung der Beteiligung auf die Konsolidierung des Leasinggegenstandes nach HGB, IAS und US-GAAP vgl. 3. Kap. Rn. 50 ff.