Leasing im Steuerrecht. Norbert Tonner

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Leasing im Steuerrecht - Norbert Tonner C.F. Müller Steuerrecht

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      Beim Cross-Border-Leasing handelt es sich um grenzüberschreitende Leasinggestaltungen, bei dem sich Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer – und ggf. auch der Lieferant – in verschiedenen Ländern befinden. Vorzugsweise eingesetzt wurden derartige Leasinggestaltungen bei Großgeschäften (Big-Ticket-Leasing). Allerdings nimmt das Cross-Border-Leasing durch das Zusammenwachsen der europäischen Märkte auch im niedrigvolumigen Geschäft (Werkzeugmaschinen, Industrieanlagen u.a.) deutlich zu.

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      Investitionen der Unternehmen, aber auch der öffentlichen Hand werden teilweise über Leasingfonds finanziert. Ein Leasingfonds ist eine Leasingobjektgesellschaft mit einer oder mehreren Immobilien, Mobilien oder auch immateriellen Wirtschaftsgütern. Die Gesellschaft hat meist die Rechtsform einer KG oder GbR. Sie ist häufig als Publikums-KG, d.h. mit in größerer Zahl auftretender fremder Kommanditisten, die das im Vorhinein feststehende Eigenkapital zur Objektfinanzierung bereitstellen, ausgestaltet (sog. geschlossener Fonds). Die Objektgesellschaft finanziert sich überwiegend durch Darlehen, die restlichen erforderlichen Mittel werden von dritten Anlegern (Privatpersonen oder institutionelle Anleger) bereitgestellt. Den Kommanditisten eines solchen Leasingfonds wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, an den steuerlichen Ergebnissen der Objektgesellschaft, der das Leasingobjekt steuerlich zuzurechnen ist, zu partizipieren. Die Anleger sind direkt oder über einen Treuhänder beteiligt. Ein typisches Merkmal der über geschlossene Fonds strukturierten Leasing-Gestaltungen war zumindest in der Vergangenheit die Kalkulation auf Netto-Basis („Triple Net Lease“). D.h. der Leasingnehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken hinsichtlich Steuer, Versicherung und Instandhaltung der Leasingsache.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BMF-Schreiben v. 22.12.1975, BB 1976, 72 betr. Mobilien-Teilamortisationsleasing; BMF-Schreiben v. 23.12.1991, BStBl I 1992, 13 betr. Immobilien-Teilamortisationsleasing.

       [2]

      Vgl. v. Westphalen Rn. 5.

       [3]

      Vgl. BGH v. 28.3.1990 – VIII ZR 17/89, NJW 1990, 1788.

       [4]

      IV R 144/66, BStBl II 1970, 264.

       [5]

      Vgl. BT-Drucks. 11/8274, 20 f.

       [6]

      DB 1976, 172.

       [7]

      BStBl I 1992, 13.

       [8]

      Zur zivilrechtlichen Einordnung vgl. Weidenkaff in Palandt Einf. v. § 535 Rn. 41.

       [9]

      Vgl. BMF-Schreiben v. 19.4.1971, BStBl I, 264 betr. Mobilien-Vollamortisationsleasing und v. 9.6.1987, BStBl I, 440 betr. Immobilien-Vollamortisationsleasing.

       [10]

      Vfg. OFD Hannover v. 18.9.1998 – 18.12.1998 – S. 2170 – 19 – StH 121/S 2170 – 22 – StO 221.

       [11]

      Vgl. A 1 Abs. 2 BewRGr (zu § 68 BewG).

       [12]

      Zur Frage der Konsolidierung von SPE's nach HGB vgl. 3. Kap. Rn. 105 und IFRS vgl. 4. Kap. Rn. 17.

       [13]

      Zur Auswirkung der Beteiligung auf die Konsolidierung des Leasinggegenstandes nach HGB, IAS und US-GAAP vgl. 3. Kap. Rn. 50 ff.

       [14]

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