Leasing im Steuerrecht. Norbert Tonner
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3. Gewerbesteuer
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Die Entscheidung über die Zurechnungsfrage beeinflusst auch die Gewerbeertragsteuer. Das ergibt sich einmal aus § 7 GewStG, wonach Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb für den Erhebungszeitraum ist, zum anderen aber aus den Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8 und 9 GewStG. Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums kann auch Auswirkungen auf die Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer nach § 35 EStG haben. Wegen Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 52 ff.
4. Umsatzsteuer
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Bei der Umsatzsteuer ist eine Lieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer anzunehmen, wenn der Leasingnehmer aufgrund des Leasingvertrages als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Anderenfalls liegt eine sonstige Leistung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Wegen Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 66 ff.
1 › VII › 5. Grunderwerbsteuer
5. Grunderwerbsteuer
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Soweit es sich um Immobilien-Leasing handelt, kann die Zurechnungsfrage ebenfalls Auswirkungen darauf haben, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand nach § 1 GrEStG erfüllt wird. Wegen Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 90 ff.
1 › VII › 6. Investitionszulagen
6. Investitionszulagen
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Wird für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz[1] gewährt, so steht die Investitionszulage, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllt sind, demjenigen zu, der wirtschaftlicher Eigentümer des begünstigten Objektes ist. Ist der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer, so hat der Leasingnehmer keinen Anspruch auf die Investitionszulage. Wegen Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 94 ff.
Anmerkungen
InvZulG 1996 v. 22.1.1996, BGBl I, 60; InvZulG 1999 v. 11.6.2001, BGBl I, 1018.
2. Kapitel Leasing und wirtschaftliches Eigentum
Inhaltsverzeichnis
II. Die Abgrenzungskriterien des BFH
III. Die Zuordnungskriterien der Finanzverwaltung
IV. Die Leasingerlasse im Einzelnen
V. Spezielle Gestaltungen und ihre Auswirkungen auf das wirtschaftliche Eigentum
2 › I. Einschlägige Rechtsnormen
I. Einschlägige Rechtsnormen
2 › I › 1. Handelsrechtliche Grundlagen
1. Handelsrechtliche Grundlagen
1
Weder das Handels- noch das Steuerrecht enthalten besondere Rechtsnormen für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die im Wege des Leasings genutzt werden. Die Zurechnungsfrage muss daher nach den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften entschieden werden.
2
Nach § 246 Abs. 1 S. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Vollständigkeitsgrundsatz). Nach § 246 Abs. 1 S. 2 HGB sind Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen; ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Der Referentenentwurf des BilMoG folgend den Vorgaben der IFRS, verfolgte zunächst eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise, die auf den wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die rechtliche Form (substance over form) abstellte.[1] Dies hätte möglicherweise eine Abkehr von den bisherigen Leasingbilanzierungsgrundsätzen bedeutet.[2] Mit der endgültigen Neufassung des § 246 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Gesetzgeber jedoch unterstrichen, dass sich der Ansatz von Vermögensgegenständen im Grundsatz nach dem rechtlichen Eigentum richtet. Nur wenn ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist, ist er bei dem anderen – dem wirtschaftlichen Eigentümer – zu bilanzieren. Damit sollte die bestehende handelsrechtliche Rechtslage – die auf langjähriger Entwicklung und Anwendung entsprechender Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beruht – im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck gebracht und inhaltlich eine Übereinstimmung zu § 39 AO hergestellt werden.[3] Mit § 246 Abs. 1 S. 2 HGB waren insoweit keine Veränderungen zum bisherigen Rechtszustand beabsichtigt. Die von der Rechtsprechung schon erarbeiteten Beurteilungskriterien sollen ebenso ihre Bedeutung behalten, wie beispielsweise die steuerlichen Leasingerlasse, die die wirtschaftliche Zurechnung inhaltlich ausfüllen. Dies hat