Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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in der Regel davon auszugehen, dass die Sozietät Vertragspartner werden soll, denn grundsätzlich ist von dem Willen des Mandanten auszugehen, das Mandatsverhältnis mit der Sozietät zu begründen.[6] Das Einzelmandat eines Sozietätsanwalts bedarf einer ausdrücklichen und klaren Absprache, weil der Mandant Klarheit über die Person seines Vertrags- und Haftungspartners haben muss.[7] Das gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte gemischte Sozietät handelt, der außer Rechtsanwälten auch noch Mitglieder anderer Berufsgruppen, wie z. B. Steuerberater, angehören, was nach § 59a BRAO zulässig ist.

      Beispiel:

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      107

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      Beispiel:

      Die BGB-Gesellschaft hat als Verkäuferin gegen X (Käufer) einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises erworben. In einem möglichen Zivilprozess wäre die BGB-Gesellschaft die Klägerin.

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      Teil II Die BGB-Gesellschaft§ 6 Die Rechtsbeziehungen der BGB-Gesellschaft zu Dritten › II. Die Vertretung

II. Die Vertretung

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      Beispiel:

      113

      

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