Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften. Ulrich Wackerbarth

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Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften - Ulrich Wackerbarth Schwerpunkte Pflichtfach

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Linie nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen haften. Ließe man die Gesellschafter auch für die Sozialverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen haften, so widerspräche das dem Grundgedanken des § 707 BGB (= grundsätzlich besteht keine Nachschusspflicht für Gesellschafter)[47]. Wenn ein Gesellschafter Forderungen gegen die Gesellschaft aus eigenen Mitteln erfüllt, muss er zunächst gem. § 713 i. V. m. § 670 BGB versuchen, aus dem Gesellschaftsvermögen Ersatz für seine Aufwendungen zu erhalten. Stehen der Gesellschaft dafür keine ausreichenden Mittel zur Verfügung, hat der Gesellschafter einen anteiligen Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB gegen seine Mitgesellschafter[48].

      Zu den Sozialverbindlichkeiten zählen z. B.:

die Verpflichtung, Aufwendungen zu erstatten (§§ 713, 670 BGB),
die Verpflichtung, einem Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil auszuzahlen (§ 721 BGB).

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      Der Gläubiger, der zugleich Gesellschafter ist (sog. Gesellschafter-Gläubiger), kann eine aus einem von dem Gesellschaftsverhältnis verschiedenen Rechtsverhältnis stammende Forderung (wie z. B. eine Kaufpreis-, Mietzins- oder Darlehensrückzahlungsforderung) sowohl der Gesellschaft als auch über § 128 HGB analog einzelnen Gesellschaftern gegenüber geltend machen. Allerdings muss sich der Gesellschafter-Gläubiger, der seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil der in Anspruch genommene Gesellschafter unter Umständen wiederum Ausgleichsforderungen gem. § 426 BGB gegenüber dem Gesellschafter-Gläubiger erwerben würde und dieser deshalb dann, wenn er seinen eigenen Verlustanteil nicht berücksichtigt, etwas fordert, was er auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft möglicherweise zurückzahlen müsste.

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      Es kommt nicht selten vor, dass ein Kapitalanleger nicht selbst Gesellschafter wird, sondern einen Vertrag mit einem Treuhänder abschließt, der für ihn den Gesellschaftsanteil hält. Das hat zur Folge, dass nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder Gesellschafter wird.

      Beispiel:

      A möchte sich zur Steuerersparnis über den Treuhänder T an einem in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds beteiligen. A und T schließen einen entsprechenden Vertrag. T beteiligt sich daraufhin an dem Immobilienfonds, indem er die entsprechenden Vereinbarungen trifft. Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist T und nicht A.

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      Wenn in dem oben genannten Beispiel der Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der X-Bank ein Darlehen aufnimmt, so haftet daraus der Bank neben dem Gesellschaftsvermögen u. a. der Treuhänder T als Gesellschafter gem. § 488 BGB i. V. m. § 128 HGB analog. Da A als Treugeber nicht Gesellschafter ist, kann die X-Bank ihn nicht in Anspruch nehmen.

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      Beispiel:

      Tritt eine Gesellschaft mit der Bezeichnung „GbR mbH“ auf, so ist der daraus möglicherweise erkennbare Wille der Gesellschafter, nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen haften zu wollen, unbeachtlich, solange der Vertragspartner sich nicht mit einer entsprechenden Haftungsbeschränkung einverstanden erklärt.

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