Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer

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Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer

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Die Reparaturfälle

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      Da Reparaturkosten in der Regel notwendige Verwendungen auf die beschädigte Sache sind, bietet sich § 994 mit §§ 1000 ff. als Anspruchsgrundlage an. Man muss jedoch drei Fälle unterscheiden (RN 198, 199, 202):

- Hat der Eigentümer selbst den Reparaturauftrag erteilt, ist § 994 nicht anwendbar. Da der Unternehmer nach §§ 647, 986 ein Recht zum Besitz hat, ist der Herausgabeanspruch aus § 985 unbegründet, und es fehlt ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
- Hat ein Nichteigentümer, etwa ein Mieter, den Reparaturauftrag erteilt, muss man weiter unterscheiden:
- War der Nichteigentümer gegenüber dem Eigentümer nicht nur zum Besitz, sondern auch zur Instandhaltung der fremden Sache berechtigt oder gar verpflichtet, erlangt auch der Unternehmer für die Dauer dieses Besitzrechts ein Recht zum Besitz nach § 986 I 1, das den Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 ausschließt. Ohne ein EigentümerBesitzer-Verhältnis sind auch die §§ 994 ff. nicht anwendbar. Ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht nach § 647 erwirbt der Unternehmer nicht, auch nicht kraft guten Glaubens (RN 1371), und kann seinen Anspruch auf den Werklohn nur gegen seinen Vertragspartner geltendmachen.
- War der Nichteigentümer gegenüber dem Eigentümer entweder nicht zum Besitz oder nicht zur Weitergabe des Besitzes berechtigt, erlangt auch der Unternehmer kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer, und es entsteht ein Eigentümer-BesitzerVerhältnis nach §§ 987 ff. Dies gilt auch dann, wenn das Besitzrecht des Nichteigentümers erlischt, denn damit verliert auch der Unternehmer sein abgeleitetes Besitzrecht[68]. Die Rechtsprechung unterscheidet auch nicht danach, ob der Besitzer die Verwendungen (Reparatur) während oder nach der Zeit seines Besitzrechts gemacht hat, sondern behandelt beide Fälle gleich und gibt dem unberechtigt besitzenden Unternehmer die Ansprüche aus §§ 994 ff.[69].
2. Die Rechtsfolge des Anspruchs auf Verwendungsersatz

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      Rechtsfolge der §§ 994, 996, 999 ist ein dinglicher Anspruch des unberechtigten Besitzers gegen den Eigentümer auf Verwendungsersatz.

      Verwendungen sind Aufwendungen zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung einer Sache[70]. Nach dieser engen Definition des BGH sind Aufwendungen, welche die Sache umgestalten, keine Verwendungen mehr[71].

      Beispiele

       Verwendungen sind:

- die Reparatur einer beschädigten oder fehlerhaften Sache samt Material- und Arbeitslohnkosten (BGH 27, 317; 34, 122; 51, 250; NJW 2002, 2875);
- die Renovierung eines Hauses durch geldwerte Eigenarbeit des Besitzers (BGH 131, 220);
- der Wiederaufbau eines zerstörten Hauses (BGH 41, 341);
- die Kosten der Bestellung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nach § 998;
- die Mietzinszahlung für eine Imbissstube zwecks Erhaltung der Einrichtung, der Ausstattung und der Warenvorräte (BGH NJW 78, 1256: nach Rücktritt vom Kaufvertrag über den Gewerbebetrieb).

       Keine Verwendungen sind:

- die Bebauung eines unbebauten Grundstücks oder der Bau eines achtstöckigen Wohnblocks an Stelle von 2 Einzelhäusern (BGH 41, 157; NJW 2002, 3478);
- die Kosten für den Erwerb der Sache (BGH DB 86, 1563).

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      Verwendungsersatz ist in aller Regel Geldersatz in Höhe des Aufwands, den auch der Eigentümer selbst hätte investieren müssen[72], der Anspruch auf Verwendungsersatz also ein Zahlungsanspruch, der nach § 256 zu verzinsen ist. Besteht die Verwendung in einer vertraglichen Verpflichtung, etwa durch Abschluss eines Reparaturvertrags, hat der unberechtigte Besitzer nach § 257 Anspruch auf Schuldbefreiung.

      Wie aber macht der Besitzer seinen Anspruch auf Verwendungsersatz geltend? Die §§ 1000-1003 beantworten die Frage so, dass die Angelegenheit rasch abgewickelt werden kann[73].

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      Nach § 1000 S. 1 kann der Besitzer seinen Verwendungsersatz mangels Fälligkeit nicht sogleich einklagen, sondern hat vorerst nur ein Zurückbehaltungsrecht: Er darf die Herausgabe der Sache (§ 985) solange verweigern, bis der Eigentümer die Verwendungen ersetzt. Ob man darin ein Besitzrecht nach § 986 sieht oder nicht, die berechtigte Herausgabeverweigerung des Besitzers rechtfertigt in der Regel noch keine Abweisung der Herausgabeklage, sondern entsprechend § 274 nur eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung der Verwendungen[74].

      Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 S. 2, wenn der Besitzer den Besitz durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung erlangt hat, oder wenn der Anspruch des Eigentümers auf Nutzungsersatz höher ist als der Anspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz[75]. Das Zurückbehaltungsrecht erlischt mit dem Herausgabeanspruch aus § 985[76].

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      Fällig und klagbar wird der Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 1001 S. 1 erst, wenn der Eigentümer entweder die Sache wiedererlangt[77] oder die Verwendung genehmigt[78]. Bis zur Genehmigung kann sich der Eigentümer nach § 1001 S. 2 durch Rückgabe der erlangten Sache vom Verwendungsersatz befreien. Die Genehmigung gilt nach § 1001 S. 3 als erteilt (Fiktion), wenn der Eigentümer die vom Besitzer unter dem Vorbehalt des Verwendungsersatzes angebotene Sache annimmt[79].

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      Den Schwebezustand bis zur Genehmigung des Eigentümers beseitigt der Besitzer nach § 1003 I 1 durch die Aufforderung, der

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